Nur, wenn Ihr Arbeitgeber einverstanden ist. Einen Anspruch auf Rückgabe Ihres bereits genehmigten Urlaubs haben Sie nicht, auch wenn Sie den Urlaub nicht so nutzen können, wie Sie sich das vorgestellt haben. Sie haben ein Recht auf Erholungsurlaub, nicht aber auf eine Fernreise. Von der Arbeit erholen können Sie sich demnach auch zu Hause.
Für Unternehmen ist eine verlässliche Urlaubsplanung wichtig, damit immer ausreichend Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter da sind, um den Laden am Laufen zu halten. Dürften alle Mitarbeiter ihren Urlaub einfach so verschieben, gäbe es einen Stau zum Jahresende. Haben Sie deshalb Verständnis, wenn Ihr Chef beziehungsweise Ihre Chefin Ihrem Wunsch nicht entspricht und machen Sie das Beste aus Ihrem Urlaub in Deutschland oder einem anderen europäischen Land.
Das Bundesurlaubsgesetz gesteht Arbeitnehmern einen unabdingbaren Anspruch auf einen vierwöchigen bezahlten Erholungsurlaub je Kalenderjahr zu. Damit diesem Erholungsanspruch genüge getan wird, muss der Jahresurlaub auch tatsächlich genommen werden.
Aus gewissen persönlichen oder betrieblichen Gründen lassen sich nach Absprache mit dem Arbeitgeber einige Urlaubstage zwar mit ins nächste Jahr nehmen, ein Aufsparen des kompletten Urlaubs ist jedoch nicht erlaubt. Die Idee „Doppelte Anzahl Urlaubstage für 2024“ lässt sich also nicht umsetzen.
Eine Auszahlung von Urlaubsansprüchen ist im Bundesurlaubsgesetz nur für den Fall vorgesehen, dass das Arbeitsverhältnis beendet wird und der Urlaub tatsächlich nicht mehr genommen werden kann.
Unabhängig davon gibt es in der Praxis aber immer wieder Absprachen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über eine finanzielle Abgeltung von Urlaubsansprüchen.
Grundsätzlich besteht auch während der Kurzarbeit Urlaubsanspruch. Der Europäische Gerichtshof hat im Fall eines deutschen Arbeitnehmers entschieden, dass die Dauer des Mindesturlaubsanspruchs reduziert werden kann, wenn durch Kurzarbeit ganze Arbeitstage wegfallen. Der Europäische Gerichtshof hat aber auch klargestellt, dass die einzelnen Mitgliedsstaaten günstigere Regelungen für Beschäftigte in Kurzarbeit treffen können.
„Wie die Gesetzeslage in Deutschland vor diesem Hintergrund zu verstehen ist, ist unter Juristen umstritten“, schreibt die IG Metall dazu. Die Empfehlung der Gewerkschaft: „Arbeitnehmer sollten eine Kürzung des Urlaubsanspruchs wegen Kurzarbeit durch den Arbeitgeber nicht einfach hinnehmen. Es lohnt sich, die Rechtslage genau prüfen zu lassen.“ Fragen Sie im Zweifel also einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.
Die Einführung sogenannter Betriebsferien, die alle Mitarbeiter verpflichten, in einem bestimmten Zeitraum Urlaub zu nehmen, ist im Arbeitsrecht vorgesehen. Viele Betriebe schließen zwischen Weihnachten und Neujahr. Das steht dann aber in der Regel im Arbeitsvertrag.
Betriebsurlaub braucht nämlich einen gewissen zeitlichen Vorlauf, damit die Mitarbeiter sich darauf einstellen können. Mitte Juni Betriebsferien für den August ankündigen – das ist zu kurzfristig.
Wenn es einen Betriebsrat gibt, muss dieser zustimmen. Und auch ganz wichtig: Der Arbeitgeber darf nicht den kompletten Urlaub seiner Mitarbeiter verplanen.
Ihr Urlaubsantrag kann aus betrieblichen Gründen abgelehnt werden, zum Beispiel wenn ein wichtiges Projekt abgeschlossen werden muss.
Grundsätzlich muss Ihr Chef bei der Urlaubsplanung Ihre Wünsche berücksichtigen, es sei denn es stehen Ihren Vorstellungen Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer entgegen, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen. Das bedeutet zum Beispiel, dass Eltern schulpflichtiger Kinder in den Schulferien meist Vorrang haben. Einen automatischen Vorrang gibt es aber nicht – es kommt vielmehr auf die Suche nach Lösungen an, die für alle Seiten akzeptabel sind. Nach dem Motto: Sie arbeiten an diesem Brückentag, dafür dürfen Sie den nächsten Brückentag freinehmen.
Sie haben Anspruch auf zwei zusammenhängende Wochen Urlaub. Das entspricht zwölf Werktagen bei einer Sechs-Tage-Woche. Bei einer Fünf-Tage-Woche sind es zehn Werktage. Der Arbeitgeber darf allerdings auch hier dringende betriebliche Belange für eine Teilung des Urlaubs anführen, etwa wenn Betriebsferien vorgesehen sind.
Arbeitgeber dürfen Urlaub, den Sie zuvor gewährt haben, nicht einfach widerrufen. Das ist nur im absoluten Notfall erlaubt, personelle Engpässe allein sind kein ausreichender Grund. Die Corona-Krise hat in Betrieben reihenweise zu Notfällen geführt und viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben freiwillig ihren Urlaub verschoben, um zu helfen.
Das zeigt: Viele Urlaubsfragen sind zwar vom Gesetzgeber geregelt, gerade im Krisenfall kommt es aber auf den Dialog zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern an. Solidarität ist gefragt – das gilt jedoch in beide Richtungen.
Nein. Ihre Vorgesetzten dürfen das nicht von Ihnen verlangen. Sie dürfen Sie auch nicht mal eben aus dem Urlaub zurückholen. Selbst wenn Sie Urlaub zu Hause machen, steht Ihnen eine ungestörte Erholungszeit zu. Wenn Sie im Notfall doch lieber angerufen werden wollen, definieren Sie vor Ihrem Urlaubsantritt genau, was für Sie zu einem solchen Notfall zählt und was nicht.
Lassen Sie sich von einem Arzt krankschreiben, dann gilt Ihr Urlaub in den Tagen, an denen Sie arbeitsunfähig waren, als nicht angetreten. Ihr Arbeitgeber muss Ihnen die entsprechenden Urlaubstage zu einem anderen Zeitpunkt gewähren.