Historisch betrachtet wurde das Urlaubsgeld oft durch Arbeitskämpfe und Streiks errungen und anschließend in Tarifverhandlungen zwischen Gewerkschaften und Arbeitgebern vereinbart. Die Sonderzahlung kann
vereinbart werden. Gesetzlich vorgeschrieben ist diese Bonuszahlung nicht.
Jeder würde sich sicherlich über eine zusätzliche Finanzspritze freuen, aber nicht alle bekommen sie. Nicht einmal, wenn es im Unternehmen Tarifverträge gibt. Denn diese Sonderzahlung ist eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Heute erhält, laut Statistischem Bundesamt , fast die Hälfte aller Tarifbeschäftigten Urlaubsgeld – genauer: 46,8 Prozent (Stand: Juli 2023). Zum Vergleich: Einen tariflichen Anspruch auf Weihnachtsgeld haben sogar 85,7 Prozent der Tarifbeschäftigten
Tarifverträge gelten längst nicht für alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in Deutschland: 46 Prozent der westdeutschen und 55 Prozent der ostdeutschen Beschäftigten arbeiten, wie das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB ) im Mai 2022 festgestellt hat, in Betrieben, in denen es gar keinen Tarifvertrag gibt. Allerdings orientieren sich viele Betriebe freiwillig an Branchentarifverträgen, sodass Vereinbarungen wie Urlaubsgeld am Ende für rund 75 Prozent aller Beschäftigten angewendet werden.
Im Schnitt beträgt bei
Tarifbeschäftigten das Urlaubsgeld – für die, die es erhalten – 1.602 Euro. Laut Statistischem Bundesamt ist somit die sommerliche Sonderzahlung gegenüber dem Vorjahr
(2022) um 4,1 Prozent beziehungsweise 63 Euro gestiegen.
Während sich die Renten seit 1.
Juli 2023 in Ost und West angeglichen haben, gibt es bei Urlaubsentgelten noch
erhebliche Unterschiede:
Auch werden in den verschiedenen Branchen unterschiedliche Bruttobeträge gezahlt. So gibt es beispielsweise ·
Sonderzuwendungen wie Urlaubsgeld kann es auch dann geben, wenn sie nicht im Tarifvertrag stehen – weil es zum Beispiel keinen Tarifvertrag gibt. Wird der Urlaubsbonus über viele Jahre hinweg regelmäßig als Leistung vom Arbeitgeber angeboten, zum Beispiel als freiwilliges Extra aus betrieblicher Tradition heraus, dann handelt es sich um eine betriebliche Übung. Sie ist zwar weder im Arbeitsvertrag noch in einer anderen Vereinbarung ausdrücklich festgelegt, aber wird mit der Zeit von den Arbeitnehmenden als selbstverständlich angesehen. Mitunter kann die Sonderzahlung – wie eine stillschweigende Vereinbarung – zu einer vertraglichen Verpflichtung der Arbeitgebenden werden. Deshalb setzen betreffende Unternehmen auf den Freiwilligkeitsvorbehalt: So sind sie rechtlich nicht gebunden, vergangene Sonderleistungen auch für die Zukunft garantieren zu müssen.
Urlaubsgeld ist eine zusätzliche Belohnung für die Zeit, in der wir uns erholen und entspannen können. Es dient dazu, den Urlaub angenehmer zu gestalten und finanziell zu unterstützen. Natürlich wird das Urlaubsgeld auch genutzt, um Rechnungen zu begleichen oder Schulden zurückzuzahlen, Anschaffungen zu machen oder zu sparen. Aktuell ist es jedenfalls auch ein willkommener Puffer, um die hohen Belastungen durch die stark gestiegenen Lebenshaltungskosten zu tragen. Egal wofür, ein Urlaubs-Bonus ist immer willkommen. Unabhängig davon, ob es Urlaubsgeld gibt oder nicht: alle Beschäftigten haben eine Auszeit verdient, um sich zu erholen und zu entspannen. Wertvoller als alles andere ist die Zeit, gewinnbringender als Geld sind die Erlebnisse.
Meist wird das Urlaubsgeld Mitte des Jahres (um die Sommerferien) gezahlt, um für Beschäftigte die finanzielle Belastung während der Urlaubszeit zu mildern und ihnen die Möglichkeit zu geben, ihre freie Zeit zu genießen, ohne sich um finanzielle Engpässe sorgen zu müssen. Jedes Unternehmen hat für die Zahlung einen eigenen Stichtag.
Da es Tausende Tarifverträge in Deutschland gibt, sind die Brutto-Beträge des vereinbarten Urlaubsgelds sehr unterschiedlich. So reicht die Spanne von 325 Euro bei Zeitarbeiterinnen und Zeitarbeitern bis hin zu 3.615 Euro bei Informationsdienstleistern. Die höchsten Zahlungen erhalten Beschäftigte unter anderem in der Holz- und Kunststoffverarbeitung, der Metallindustrie, der Papier verarbeitenden Industrie, dem Kfz-Gewerbe, der Druckindustrie, im Versicherungsgewerbe, dem Einzelhandel, dem Bauhauptgewerbe und in der Chemischen Industrie. Am wenigsten Urlaubsboni bekommen Angestellte in der Landwirtschaft und im Hotel- und Gaststättengewerbe. Im Öffentlichen Dienst gibt es beispielsweise kein extra Urlaubsgeld, denn es wird mit dem Weihnachtsgeld zu einer Jahressonderzahlung zusammengefasst.
Da das Urlaubsgeld eine freiwillige Bonuszahlung des Arbeitgebers ist, kann es zwar tariflich vereinbart werden, gesetzlich aber ist es nicht vorgeschrieben. Es gibt hierfür keine Grundlage im Arbeitsrecht. Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen haben also keinen automatischen Anspruch darauf.
Gibt es aber einen Anspruch auf die Sonderzahlung, variiert die Höhe je nach Unternehmen und Vereinbarungen. In einigen Fällen entspricht das Urlaubsgeld einem bestimmten Prozentsatz des normalen Gehalts oder einem festen Betrag, der im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag festgelegt ist.
Nein, denn streng genommen ist es eine Sondervergütung mit Entgeltcharakter. Deshalb unterliegt es in Deutschland im Allgemeinen der Einkommensteuer und wird zusammen mit dem regulären Gehalt als steuerpflichtiges Einkommen behandelt. Dabei unterliegt die Zahlung dem entsprechenden Steuersatz des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin, wie die übliche Lohnsteuer. Mitunter gibt es bestimmte Freibeträge und Steuervergünstigungen, die sich auf die steuerliche Behandlung des Urlaubsgeldes auswirken können, solange bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Ob Sie Urlaubsgeld während der Probezeit erhalten oder nicht, hängt von den jeweiligen Vertragsbedingungen und Unternehmensregeln ab. Ansprüche auf Urlaubsgeld (das gilt auch für Weihnachtsgeld) entstehen in der Probezeit dann, wenn sie vorher vertraglich vereinbart wurden. Achten Sie auf folgende Punkte:
Grundsätzlich sollten Sie sich bei Ihrem Arbeitgeber oder der Personalabteilung nach den genauen Bedingungen für das Urlaubsgeld in der Probezeit erkundigen.
Beschäftigte in tarifgebundenen Unternehmen sind klar im Vorteil: Viele von ihnen erhalten Urlaubsgeld, weil es in den Tarifverträgen meist zwischen Arbeitgeber und Gewerkschaft so vereinbart wurde. Dann gibt es – auch für Teilzeitbeschäftigte und Minijobber – einen tariflichen Anspruch. Einen gesetzlichen Anspruch gibt es aber nicht, denn Urlaubsgeld gilt als freiwillige Leistung des Arbeitgebers.
Während grundsätzlich jeder Arbeitnehmende in Deutschland Anspruch auf Urlaubsentgelt (Lohnfortzahlung im Urlaub) hat, gibt es keinen Anspruch auf Urlaubsgeld (Sonderzahlung). Denn Urlaubsgeld wird in der Regel ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Verpflichtung für die Zukunft gezahlt. Es ist also eine Sonderzahlung unter dem Vorbehalt des ganzen oder teilweisen Widerrufs durch den Arbeitgeber. Der Widerruf kann beispielsweise ausgeübt werden, wenn ein dringendes betriebliches Erfordernis vorliegt. Es gibt also nicht einmal einen anhaltenden Anspruch auf Urlaubsgeld, wenn dieses die Jahre zuvor regelmäßig gezahlt wurde.
Hinweis: Kürzungen der Urlaubssonderleistung bei Kündigungen oder längerer Arbeitsunfähigkeit sind möglich.
Wird Urlaubsgeld gezahlt, kann die Berechnung je nach
Unternehmen und vertraglicher Vereinbarung unterschiedlich sein. Es gibt jedoch
einige übliche Methoden, nach denen man das Urlaubsgeld berechnen kann:
Urlaubsgeld ist in Deutschland recht verbreitet und wird oft vor dem Sommerurlaub gezahlt. Es ist häufig in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen geregelt. In anderen EU-Ländern wie Österreich, Belgien oder Italien haben Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ebenfalls oft Anspruch auf Urlaubsgeld, etwa in Frankreich („13. Monatsgehalt“) oder Spanien („Paga Extra“). In Irland, Zypern, Malta ist dagegen eine zusätzliche Zahlung vor dem Urlaub weniger üblich.