
Grundsätzlich ist eine Doppelbesteuerung der Rente in Deutschland gegen die Verfassung.
Die meisten Rentnerinnen und Rentner sind von einer doppelten Besteuerung nicht betroffen.
Trotz der politischen Reformen in den vergangenen Jahren kann es jedoch in Einzelfällen weiterhin zu einer Doppelbesteuerung der Rente kommen.
Das bedeutet eine Doppelbesteuerung der Rente
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, aber auch bestimmte Selbstständige, zahlen während ihres Arbeitslebens in die gesetzliche Rentenversicherung ein. Früher konnten die Beiträge nur teilweise steuerlich geltend gemacht werden. Daher wurden sie oft aus bereits versteuertem Einkommen gezahlt. Das heißt: Die Einzahlenden haben auf dieses Geld schon einmal Steuern gezahlt.
Seit 2005 werden Renten in der Auszahlphase nach und nach immer stärker besteuert. Wer heute in Rente geht, muss je nach Rentenhöhe einen beachtlichen Teil seiner Rente versteuern. Das kann dazu führen, dass manche Menschen doppelt Steuern zahlen: zuerst auf die eingezahlten Beiträge und später noch einmal auf die ausgezahlte Rente. Wenn die gesamten schon versteuerten Renteneinzahlungen größer sind als der gesamte steuerfreie Anteil der Rente in der Auszahlphase, nennt man das Doppelbesteuerung.
Eigentlich soll das nicht passieren. Denn laut einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts ist eine Doppelbesteuerung verfassungswidrig. Trotzdem kommt sie in der Praxis vor. Allerdings werden diese Fälle aufgrund der Reformen in den vergangenen Jahren immer seltener.
Eine Voraussetzung dafür, dass es überhaupt zu einer doppelten Besteuerung der gesetzlichen Rente kommen kann: Die Rente wird in der Auszahlphase besteuert. Das ist jedoch in der Praxis oft nicht der Fall. Denn viele Rentnerinnen und Rentner zahlen keine oder nur geringe Steuern.
Ob Sie Steuern auf Ihre Rente von der Deutschen Rentenversicherung zahlen müssen, hängt von Ihrem Renteneintrittsjahr, Ihrer Rentenhöhe und dem steuerlichen Grundfreibetrag ab. In unserem Ratgeber zur Rentenbesteuerung finden Sie heraus, ob Steuern auf Ihre Rente anfallen oder diese steuerfrei ist.
Beispiel: Wann eine Doppelbesteuerung der Rente vorliegt
Frau Müller ist 2005 in Rente gegangen. Während ihres Berufslebens hat sie in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt. Diese Beiträge hat sie überwiegend aus ihrem bereits versteuerten Einkommen gezahlt.
Als Frau Müller dann Rente bekam, musste sie 50 Prozent ihrer Rente versteuern, weil zu diesem Zeitpunkt das neue Besteuerungsmodell galt. Das heißt: Obwohl sie früher keine oder nur eine geringe Steuerersparnis für ihre Beiträge hatte, muss sie jetzt auf einen Teil ihrer Rente noch einmal Steuern zahlen.
In ihrem Fall führt das dazu, dass ein Teil ihres Geldes doppelt besteuert wird – einmal beim Einzahlen (durch nicht abziehbare Beiträge) und einmal beim Auszahlen (durch Rentenbesteuerung). Genau das ist mit Doppelbesteuerung gemeint – und laut Bundesverfassungsgericht nicht erlaubt.
Entwicklung: Die Doppelbesteuerung der Rente fällt weg – weitgehend
2005 startete die Reform mit 50 Prozent Besteuerung der gesetzlichen Rente. Zwischen 2005 und 2020 wuchs der Besteuerungsanteil jährlich um 2 Prozent. Zwischen 2021 und 2022 waren es 1 Prozent, und ab 2023 nur noch 0,5 Prozent jährlich. Rentnerinnen und Rentner, die ab 2058 in Rente gehen, müssen dann 100 Prozent ihrer Rente versteuern. Die ausbezahlte Rente wird also immer stärker besteuert.
Seit 2023 sind Beiträge zur Altersvorsorge andererseits vollständig absetzbar. Wenn die Einzahlungen nicht versteuert werden müssen, kann es nicht zur Doppelbesteuerung kommen. Die vollständige Versteuerung der Rente wird sich außerdem bis 2058 hinziehen – was die Gefahr der Doppelbesteuerung deutlich mindert. Hier sehen Sie die wichtigsten Entwicklungsschritte im Überblick:
- 2002: Das Bundesverfassungsgericht erklärt die unterschiedliche Besteuerung von Pensionen und Renten für verfassungswidrig. Es fordert eine Neuregelung.
- 2005: Das Alterseinkünftegesetz tritt in Kraft. Das ist der erste Schritt zum Umbau in die sogenannte nachgelagerte Besteuerung. Nachgelagerte Besteuerung heißt: Seit 2005 und bis 2058 steigt jährlich der Anteil der Rente, den Sie in der Auszahlphase versteuern müssen. So müssen Rentnerinnen und Rentner, die 2025 in Rente gehen, beispielsweise grundsätzlich 83,5 Prozent ihrer Rente versteuern. Unversteuert bleiben 16,5 Prozent. Einzahlungen in die Rentenkasse sind dafür seit 2023 bis zum Höchstbetrag absetzbar.
- 2005–2020: Der steuerpflichtige Anteil erhöht sich jährlich um 2 Prozentpunkte – bis zur 80 Prozent-Marke im Jahr 2020. Das bedeutet: Wer 2020 in Rente geht, hat einen steuerpflichtigen Anteil von 80 Prozent der Rente.
- 2021: Der Bundesfinanzhof urteilt, dass die Politik Reformen beim Alterseinkünftegesetz beschließen muss.
- 2021 und 2022: Der jährliche Anstieg des steuerpflichtigen Anteils reduziert sich auf einen Prozentpunkt: 2021 insgesamt 81 Prozent, für 2022 dann 82 Prozent. Dabei ist weiterhin das Renteneintrittsjahr ausschlaggebend. Wer also beispielsweise 2021 in Rente geht, hat einen steuerpflichtigen Anteil von 81 Prozent der Rente.
- 2022: Eine Änderung des Alterseinkünftegesetzes wird beschlossen.
- Ab 2023: Der Anstieg verlangsamt sich weiter auf 0,5 Prozentpunkte pro Jahr. Damit wird die vollständige Versteuerung auf 100 Prozent erst für Personen erreicht, die 2058 in Rente gehen. Ursprünglich war 2040 geplant.
- 2023: Bereits ab diesem Jahr können Vorsorgebeiträge vollständig (100 Prozent) als Sonderausgaben abgesetzt werden – 2 Jahre früher als ursprünglich geplant.
Wer weiterhin von einer Doppelbesteuerung der Rente betroffen sein kann
Die Reformen haben die Möglichkeit einer Doppelbesteuerung der Rente deutlich gemindert. Trotzdem kann es auch heute noch vereinzelt dazu kommen. Wer davon vor allem betroffen sein kann:
- Selbstständige, Freiberuflerinnen und Freiberufler mit geringer steuerlicher Absetzbarkeit in der Vergangenheit
Diese Gruppe hat anders als Angestellte keinen Arbeitgeberanteil, sondern muss meist allein fürs Alter vorsorgen. Ausnahmen bilden etwa Künstlerinnen und Künstler, die Mitglied in der Künstlersozialkasse sind. Früher gab es weniger Möglichkeiten, Altersvorsorge steuerlich voll als Sonderausgaben geltend zu machen, sodass Einzahlungen häufig aus versteuertem Einkommen stammten.
Wenn diese Menschen heute in Rente gehen, müssen sie einen großen Teil der Rente versteuern, obwohl die Beiträge damals aus versteuertem Einkommen gezahlt wurden. Das kann zur Doppelbesteuerung führen. Ein Gutachten der Universitäten Würzburg und Berlin im Auftrag des Bundesfinanzministeriums kam 2023 zu dem Ergebnis, dass rund 55 Prozent der Selbstständigen und etwa 66 Prozent der Freiberuflerinnen und Freiberufler weiterhin von einer Doppelbesteuerung betroffen sein könnten.
- Besserverdienende mit begrenztem Sonderausgabenabzug
Wer hohe Beiträge zur Altersvorsorge geleistet hat, konnte in der Vergangenheit nur einen Teil davon steuerlich geltend machen. Denn oft lag der absetzbare Höchstbetrag unter den tatsächlich gezahlten Beiträgen. Auch hier gilt: Teile der Beiträge wurden nicht steuerlich entlastet, die spätere Rente wird aber dennoch zu großen Teilen besteuert. Das kann je nach Fall zu einer doppelten Besteuerung führen.
- Alleinstehende Menschen
Unverheiratete oder unverpartnerte Menschen können steuerlich nicht vom Ehegattensplitting profitieren. Außerdem können sie keine Witwer- oder Witwenrente bekommen. Dadurch kann die Steuerlast höher sein. So kann das Risiko einer Doppelbesteuerung höher liegen.
Was Sie tun können, wenn Sie von einer doppelten Besteuerung betroffen sind
Wenn Sie den Verdacht haben, dass bei Ihrer Rente eine Doppelbesteuerung vorliegt, können Sie Ihren Steuerbescheid prüfen lassen. Rein rechtlich besteht stets die Möglichkeit, innerhalb eines Monats nach Erhalt des Steuerbescheids Einspruch beim Finanzamt einzulegen. Für einen Einspruch sollten Sie unbedingt konkrete Berechnungen und Belege vorlegen können. Bewahren Sie daher Rentenbescheide und Steuerbescheide sorgfältig auf.
Die Erfolgsaussichten bei Einspruch wegen einer doppelten Besteuerung sind derzeit allerdings gering. Sinnvoll kann es sein, Ihre Situation vorab von einem Steuerberater, einer Steuerberaterin oder einem Lohnsteuerhilfeverein prüfen zu lassen. Fachleute können einschätzen, ob in Ihrem Fall eine realistische Chance besteht. Lesen Sie darüber hinaus in unserem Ratgeber, wie Sie auch sonst möglicherweise Steuern sparen können.
Optimieren Sie Ihre Altersvorsorge
Häufige Fragen zur Doppelbesteuerung der Rente
Früher wurden Beiträge zur Rentenversicherung oft zumindest teilweise aus bereits versteuertem Einkommen gezahlt. Je nach Renteneintrittsjahr steigt derzeit der steuerpflichtige Anteil der Rente in der Auszahlphase. Wenn die gesamten schon versteuerten Renteneinzahlungen größer sind als der gesamte steuerfreie Anteil der Rente in der Auszahlphase, nennt man das Doppelbesteuerung. Denn das Geld wird zweimal besteuert.
Das ist verfassungswidrig, darf also laut Bundesverfassungsgericht nicht vorkommen. Es kann aber in bestimmten Fällen trotzdem passieren, oft etwa bei Selbstständigen oder Gutverdienern.
Das Bundesfinanzministerium hat ein Gutachten bei den Universitäten Würzburg und Berlin in Auftrag gegeben . Demnach werden die Jahrgänge 1973 bis 1990 durch die Reformen deutlich entlastet. Denn durch die Kombination aus späterem Renteneintritt und vollständiger Absetzbarkeit der Beiträge können sie einen besonders hohen Steuervorteil erzielen.
Für die Jahrgänge ab ungefähr 2003 (abhängig vom Jahr des Arbeitsbeginns der Personen) verschwindet die Problematik. Denn die Betroffenen können ihre Rentenbeiträge vollständig als Vorsorgeaufwendungen geltend machen. Sie sind damit entlastet.
Trotz der Reformen können in bestimmten Fällen vor allem folgende Gruppen von Rentnerinnen und Rentnern betroffen sein:
- Selbstständige
- Freiberuflerinnen und Freiberufler
- Gutverdienerinnen und Gutverdiener
- Alleinstehende


