
Lohnsteuerjahresausgleich bezeichnet eine Korrektur, die manche Arbeitgeber vornehmen müssen, wenn ihre Beschäftigten zu viel Lohnsteuer bezahlt haben.
Beispielsweise kann das zutreffen, wenn der Gesetzgeber den steuerlichen Freibetrag erhöht hat oder sich das Gehalt des oder der Steuerpflichtigen im Laufe des Jahres verändert hat.
Früher meinte der Begriff eine freiwillig abgegebene Einkommensteuererklärung.
Das versteht man unter dem Lohnsteuerjahresausgleich
Wenn Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer früher zu viel Lohnsteuer bezahlt hatten, konnten sie diese über einen Lohnsteuerjahresausgleich vom Finanzamt zurückbekommen. Heute wird das einfach „Einkommensteuererklärung“ genannt – auch wenn die Steuererklärung freiwillig abgegeben wird.
Es gibt aber noch einen Lohnsteuerjahresausgleich, der allerdings anders funktioniert. Festangestellte bekommen jeden Monat eine Lohnabrechnung vom Arbeitgeber. Darin ermittelt dieser den Arbeitslohn und behält unter anderem die Lohnsteuer ein. Manchmal wird jedoch zu viel einbehalten. Das kann zum Beispiel passieren, wenn der Gesetzgeber im Laufe des Jahres den Steuerfreibetrag erhöht, wie es 2024 der Fall war. Häufig betroffen sind auch Steuerpflichtige mit Steuerklasse I, deren Gehalt sich im Jahresverlauf verändert hat.
In bestimmten Fällen korrigiert der Arbeitgeber die zu viel einbehaltene Steuer dann mit dem Lohnsteuerjahresausgleich. Der oder die Steuerpflichtige bekommt dann die zu viel bezahlten Steuern zurück.
Der Lohnsteuerjahresausgleich erfolgt meist mit der Lohnabrechnung für Dezember. Dann werden durch die Verrechnung weniger Steuern abgezogen. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen dafür nicht aktiv werden.
Ein Lohnsteuerjahresausgleich ist für den Arbeitgeber verpflichtend, wenn alle folgenden Voraussetzungen zutreffen:
Am 31. Dezember sind mindestens 10 Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer im Unternehmen beschäftigt.
Während des Jahres wurde zu viel Lohnsteuer einbehalten. Das kann zum Beispiel passieren durch eine Erhöhung des steuerlichen Freibetrags durch den Gesetzgeber, Änderungen im laufenden Gehalt (etwa Gehaltssprung oder Bonus) oder andere Faktoren, die zu einer zu hohen Steuerabführung geführt haben.
Es liegen keine gesetzlichen Ausschlussgründe vor (siehe folgenden Absatz).
Ausnahmen: Wann kein Lohnsteuerjahresausgleich möglich ist
In bestimmten Ausnahmefällen dürfen Arbeitgeber keinen Lohnsteuerjahresausgleich vornehmen. Das gilt vor allem, wenn …
… der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin das beantragt.
… der oder die Beschäftigte im jeweiligen Steuerjahr oder einem Teil davon nach den Steuerklassen V oder VI zu besteuern war.
… der oder die Mitarbeitende für einen Teil des Steuerjahres nach den Steuerklassen II, III oder IV zu besteuern war.
… der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin im Ausgleichsjahr bestimmte steuerfreie Aufstockungsbeträge oder Zuschüsse bekommen hat. Dazu gehören unter anderem Kurzarbeitergeld, Qualifizierungsgeld und Zuschuss zum Mutterschaftsgeld.
… der oder die Beschäftigte im Ausgleichsjahr nicht durchgehend in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig war (zum Beispiel bei Wegzug ins Ausland).
… der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin nur einen Teil des Jahres beim Arbeitgeber beschäftigt war oder nicht mehr beschäftigt ist. Beispiel: Für den Lohnsteuerjahresausgleich 2025 müssen Mitarbeitende 2025 durchgehend beschäftigt gewesen sein und am 31.12.2025 noch im Beschäftigungsverhältnis stehen.
Alle Ausnahmen finden Sie im Einkommensteuergesetz (EStG) § 42b „Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber“. Oder fragen Sie einfach direkt bei Ihrem Arbeitgeber nach.
Frist: Dann gibt’s den Lohnsteuerjahresausgleich
Wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen Lohnsteuerjahresausgleich erhalten, bekommen Sie diesen meistens im Dezember des entsprechenden Kalenderjahres. Die gesetzliche Frist ist allerdings erst im Februar des Folgejahres. Spätestens dann muss gegebenenfalls die Korrektur für das Vorjahr erfolgen.
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Häufige Fragen zum Lohnsteuerjahresausgleich
In Deutschland heißt es Lohnsteuerjahresausgleich, wenn manche Arbeitgeber meist mit der Dezember-Lohnabrechnung bestimmter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine Steuerkorrektur durchführen müssen.
In Österreich heißt es umgangssprachlich Lohnsteuerausgleich, wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine sogenannte Arbeitnehmerveranlagung ausfüllen, um sich zu viel bezahlte Steuern vom Finanzamt zurückzuholen.
Arbeitgeber sind zur Abgabe grundsätzlich verpflichtet, wenn sie am 31. Dezember eines Jahres mindestens 10 Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer beschäftigen. Das gilt dann etwa, wenn der Gesetzgeber den steuerlichen Freibetrag erhöht und der Arbeitgeber daher zu viel Lohnsteuer vom Beschäftigten einbehalten hat. Mit dem Lohnsteuerjahresausgleich korrigiert der Arbeitgeber das. Zu viel bezahlte Steuern bekommt der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin dann zurück. Es gibt bestimmte Ausnahmen, etwa wenn Arbeitnehmende im Kalenderjahr nicht durchgehend beim Arbeitgeber beschäftigt waren. Wenn Sie zu viel Steuern bezahlt haben, sollten Sie unbedingt eine Einkommensteuererklärung machen.
Grundsätzlich sind Arbeitgeber zur Abgabe verpflichtet, wenn sie im jeweiligen Jahr am 31. Dezember mindestens 10 Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer beschäftigt haben. Der Arbeitgeber muss den Lohnsteuerjahresausgleich dann spätestens Ende Februar für das vorangehende Jahr erledigt haben. Die Korrektur findet für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aber meist schon mit der Dezember-Lohnabrechnung für das jeweilige Jahr statt. Dabei gelten bestimmte Ausnahmen.
Wie viel Sie beim Lohnsteuerjahresausgleich zurückbekommen, lässt sich nicht pauschal sagen. Die Höhe hängt davon ab, wie viel Lohnsteuer im Laufe des Jahres zu viel einbehalten wurde. Änderungen bei Einkünften oder Freibeträgen können die Rückzahlung beeinflussen. Eine genaue Berechnung ist nur anhand der individuellen Lohnabrechnungen möglich.
Eine Lohnsteuerbescheinigung ist ein Dokument, das Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer jährlich ausstellen müssen. Dabei gilt eine gesetzliche Frist bis spätestens Ende Februar des Folgejahres. Die Beschäftigten brauchen die Bescheinigung für ihre elektronischen Steuererklärungen.
Arbeitgeber können bei Fehlern eine korrigierte Version erstellen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können die Fehler auch über ihre Einkommensteuererklärung korrigieren.
Die Lohnsteuer ist eine Erhebungsform der Einkommensteuer. Sie wird auf bestimmte Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erhoben. Arbeitgeber behalten für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dazu jeden Monat eine Vorauszahlung der Lohnsteuer ein. Diese führen sie an das Finanzamt ab. Mit der Einkommensteuererklärung wird die endgültige Steuerschuld bestimmt. Die vorausgezahlte Lohnsteuer wird mit der tatsächlichen Steuerschuld abgeglichen und es kommt zum Ausgleich: Die Steuerpflichtigen können eine Erstattung erhalten oder müssen Einkommensteuer nachzahlen.


