
Zinseinkünfte
Mehr zu Zinseinkünften:
Diese Einkünfte zählen nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) zu den Kapitalerträgen, ebenso wie Dividenden. Sparkassen und Banken ziehen auf solche Erträge in der Regel automatisch die Abgeltungssteuer (auch: Abgeltungsteuer) in Höhe von aktuell 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer ein und führen diese an das Finanzamt ab. Anlegerinnen und Anleger können jedoch einen Freistellungsauftrag bei ihrer Sparkasse oder Bank einreichen. Damit bleiben Zinseinkünfte bis zu einer bestimmten Grenze (Sparerpauschbetrag: derzeit 1.000 Euro pro Person, 2.000 Euro bei Ehepaaren) steuerfrei.
Übersteigen die Einkünfte diesen Freibetrag, muss die Sparkasse oder Bank die Steuern auf die darüberliegenden Zinsen abziehen und an das Finanzamt weiterleiten. Somit reduzieren Zinseinkünfte die Steuerlast für Anlegerinnen und Anleger erst nach Ausschöpfung des Freistellungsauftrags. Haben Sie den Freistellungsauftrag vergessen, können Sie den Freibetrag auch über Ihre Steuererklärung geltend machen und sich zu viel bezahlte Steuern zurückholen.