Nahaufnahme von brennenden Kerzen auf einen Tisch

Sterbegeld: Wer wann Anspruch darauf hat

Finanzieller Zuschuss bei Todesfall
Stirbt jemand, müssen grundsätzlich die Erbinnen und Erben die Beerdigungskosten tragen. Hat der oder die Verstorbene entsprechend vorgesorgt, können die Kosten jedoch auch mit einer Sterbegeldleistung gedeckt werden. Auch in manchen anderen Sonderfällen kann die Auszahlung von Sterbegeld beantragt werden.

Bis Ende 2003 gab es in Deutschland ein staatliches Sterbegeld über die Krankenversicherung. Dieses bekamen bei einem Todesfall die Hinterbliebenen ausbezahlt, um die Beerdigungskosten zu decken. Mittlerweile gibt es diese Zahlung nicht mehr. Dennoch können manche Personengruppen eine Sterbegeldleistung beantragen

Das Wichtigste in Kürze:

Wann trotz Abschaffung noch Sterbegeld ausgezahlt wird

Obwohl das staatliche Sterbegeld von der gesetzlichen Krankenkasse eingestellt wurde, können Sie in bestimmten Fällen Anspruch auf eine Sterbegeldauszahlung haben:

Hinweis:

Im Rahmen der Witwer- oder Witwenrente kann nach dem Tod des Partners oder der Partnerin zunächst dessen oder deren Rente in Höhe von drei Monatsbeträgen auf einmal ausgezahlt werden (sogenanntes Sterbevierteljahr). Auch wenn es sich dabei nicht um einen zweckgebundenen Zuschuss zu den Bestattungskosten handelt wie bei einem Sterbegeld, kann der Betrag entlasten und natürlich bei Bedarf auch für die Bestattungskosten verwendet werden. Im Anschluss können Sie Anspruch auf die entsprechende Witwer- und Witwenrente haben. Mehr zu den Voraussetzungen und zur Antragstellung erfahren Sie in unserem Ratgeber zur Witwenrente

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Häufige Fragen zum Sterbegeld

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Was ist das Sterbegeld?

Dabei handelt es sich um eine früher in Deutschland übliche finanzielle Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung an ihre Versicherten. Sie diente dazu, Angehörigen die Kosten für die Bestattung eines oder einer Verstorbenen teilweise zu ersetzen. Diese Leistung wurde jedoch zum 1. Januar 2004 abgeschafft. Unter bestimmten Voraussetzungen kann dennoch Anspruch auf ein Sterbegeld bestehen, etwa von der Unfallversicherung oder einer Sterbegeldversicherung.

Seit der Abschaffung des gesetzlichen Sterbegeldes von den Krankenkassen im Jahr 2004 besteht kein allgemeiner Anspruch mehr auf diese Leistung. Personen, die sich gegen die finanziellen Belastungen einer Bestattung absichern möchten, können jedoch eine private Sterbegeldversicherung abschließen.

Außerdem gibt es bestimmte Personengruppen, für die Ausnahmeregelungen gelten: Hinterbliebene von Beamtinnen und Beamten, Personen im öffentlichen Dienst, Kriegsopfern und bei bestimmten Unternehmen beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern können unter Umständen dennoch Sterbegeldleistungen bekommen. Bei einem Unfalltod können auch die private oder gesetzliche Unfallversicherung Sterbegeld zahlen.

Da die gesetzliche Sterbegeldleistung von der Krankenversicherung in Deutschland abgeschafft wurde, gibt es diesbezüglich keinen festgelegten Betrag mehr von staatlicher Seite. Bei einem berufsbedingten Unfalltod (auch Wegeunfall oder Tod durch Berufskrankheit) kann die gesetzliche Unfallversicherung jedoch ein Sterbegeld auszahlen. Dessen Höhe beträgt 2024 in den alten Bundesländern 6.060 Euro und in den neuen Bundesländern 5.940 Euro. Sie wird regelmäßig angepasst.

Außerdem können bestimmte Personengruppen weiterhin Sterbegeldleistungen in unterschiedlicher Höhe erhalten. Die Höhe des Betrags aus einer privaten Versicherung hängt von den gewählten Vertragsoptionen und Beiträgen ab. Versicherte können in der Regel die Versicherungssumme selbst bestimmen, wobei die Beträge typischerweise zwischen einigen Tausend bis zu zehntausend Euro oder mehr reichen können, abhängig von den gewählten Tarifen und Konditionen.

Bei einer Sterbegeldversicherung ist dieses im Normalfall zweckgebunden und kann für die Bestattungskosten ausgegeben werden. Zu diesen Kosten gehören typischerweise:

  • Bestattungskosten: Dazu zählen je nach Bestattungsart unter anderem Ausgaben für den Sarg oder die Urne, die Grabstätte, die Trauerfeier, Blumen, die Traueranzeige und die Dienste eines Bestatters oder einer Bestatterin.  
  • Friedhofsgebühren: Hierunter fallen Kosten für die Grabnutzung, die Beisetzung und die Grabpflege.  
  • Weitere Ausgaben: Dazu können Transportkosten für den oder die Verstorbene, Kosten für Trauermusik, einen Gedenkbaum und ähnliche Ausgaben gehören.  

Die Sterbegeldversicherung zahlt die vertraglich vereinbarte Summe an den oder die Bezugsberechtigte aus. Wer bezugsberechtigt ist, kann bei Abschluss der Versicherung festgelegt werden. Für die Verwendung der Summe ist eine vorliegende Bestattungsverfügung grundsätzlich rechtlich bindend. Die Person muss das Geld also so ausgeben, dass die im Dokument geäußerten Wünsche, soweit möglich, erfüllt werden. Hier sollten Sie jemanden auswählen, dem sie vertrauen.

Bei einer Auszahlung an ein Bestattungsunternehmen im Rahmen eines Bestattungsvorsorgevertrags muss sich dieses genau an die jeweiligen Vorgaben im Vertrag halten. Bleibt nach der Bestattung Geld übrig, geht dieses an die Erbinnen und Erben.

Nein, grundsätzlich ist das nicht der Fall. Eine Ausnahme besteht etwa bei den Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn der oder die Verstorbene bei einem Arbeitsunfall, einem Wegeunfall oder an einer Berufskrankheit gestorben ist. Der Betrag wird dann im Normalfall tatsächlich automatisch ausbezahlt.

Nach der Abschaffung des gesetzlichen Sterbegeldes in Deutschland muss der Anspruch auf solche Leistungen ansonsten über eine private Sterbegeldversicherung oder bestimmte andere Leistungserbringer gegeben sein. Bei privaten Versicherungen hängt die Auszahlung von den Vertragsbedingungen ab, die im Voraus festgelegt werden. Die Versicherung zahlt dann das Sterbegeld an die im Vertrag benannten Begünstigten aus, in der Regel nach Einreichen der erforderlichen Dokumente wie der Sterbeurkunde. In vielen Fällen müssen die Hinterbliebenen den Antrag außerdem innerhalb einer bestimmten Frist stellen. Prüfen Sie dafür unbedingt rasch den jeweiligen Vertrag.

Wenn Sie bei einer privaten Sterbegeldversicherung keine bezugsberechtigte Person benannt haben, fällt die Versicherungssumme grundsätzlich in die Erbmasse. Das bedeutet, dass es Teil Ihres Vermögens wird und gemäß Ihrem Testament oder, falls kein Testament vorliegt, nach den gesetzlichen Erbregeln an Ihre Erbenden verteilt wird.

Ausnahme: Wenn Sie eine andere Person als sich selbst versichern, bekommen bei deren Tod Sie das Geld. Es ist empfehlenswert, bei Abschluss einer Sterbegeldversicherung einen oder mehrere Begünstigte explizit zu benennen, um die Übertragung des Geldes zu vereinfachen und sicherzustellen, dass es nach Ihren Wünschen verwendet wird.

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