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Pflichtteil beim Erben: Anspruch, Berechnung, Fristen

Erbrecht & Nachlass
Wer enterbt wird, geht nicht automatisch leer aus. Das deutsche Erbrecht schützt bestimmte Angehörige durch den Pflichtteil – unabhängig davon, was im Testament steht. Hier erfahren Sie, wer Anspruch hat, wie viel das ist und was Sie tun können.
Das Wichtigste in Kürze:
  • Der Pflichtteil beim Erben ist in § 2303 BGB geregelt und gilt unabhängig vom Inhalt eines Testaments oder Erbvertrags.

  • Anspruch auf den Pflichtteil haben Ehepartner, Kinder und – unter bestimmten Bedingungen – Enkelkinder und Eltern der oder des Verstorbenen.

  • Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Der Anspruch ist auf eine Geldzahlung gerichtet, nicht auf bestimmte Objekte oder Immobilien.

Was ist der Pflichtteil – und wann greift er?

Der Pflichtteil ist ein gesetzlicher Mindestanspruch auf einen Teil des Erbes. Er greift immer dann, wenn nahe Angehörige durch ein Testament oder einen Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen wurden oder weniger erhalten als die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils. Der Erblasser kann zwar frei bestimmen, wer sein Vermögen erbt – aber eine Enterbung von Ehegatten, -gattinnen, Kindern und anderen nahen Angehörigen ist nicht vollständig möglich. Bestimmten Personen steht gesetzlich ein Mindestanteil zu, den kein Testament aushebeln kann.

Der Pflichtteil greift in zwei Fällen:

  1. Eine berechtigte Person wurde durch Testament oder Erbvertrag ausdrücklich enterbt.
  2. Sie wurde im Nachlass zu gering bedacht – also mit weniger als der Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils.

Der Pflichtteil ist ausschließlich ein Geldanspruch gegenüber den Erben. Wer pflichtteilsberechtigt ist, kann keine bestimmten Gegenstände oder Immobilien verlangen – nur deren rechnerischen Anteil als Geldsumme.

Wer sein Erbe ausschlägt, hat in der Regel auch keine Pflichtteilsansprüche. Es gibt jedoch Ausnahmen. Sollte der Ehegatte oder die Ehegattin das Erbe ausschlagen, mit dem Erblasser beziehungsweise der Erblasserin aber in einer Zugewinngemeinschaft gelebt haben, besteht ein Pflichtteilsrecht. Dies gilt ebenso, wenn jemand in seiner Erbschaft beschränkt oder beschwert wurde und dann das Erbe ausschlägt.

Wer hat Anspruch auf den Pflichtteil?

Pflichtteilsberechtigt sind laut Erbrecht grundsätzlich Ehepartner, Kinder und Enkel sowie unter bestimmten Umständen auch die Eltern der oder des Verstorbenen. Kinder, Enkelkinder und weitere direkte Nachfahren gelten als Abkömmlinge. Sie sind Erben erster Ordnung. Es gibt dabei eine klare Rangfolge:

Wichtig für Ehepartner: Der Güterstand der Ehe beeinflusst die Höhe des Pflichtteils. Bei einer Zugewinngemeinschaft – dem gesetzlichen Regelfall – fällt der Anspruch anders aus als bei Gütertrennung.

Keine Berechtigung für Geschwister: Auch wenn Bruder oder Schwester als enge Verwandte gelten – sie zählen nicht zu den Pflichtteilsberechtigten. Über die gesetzliche Erbfolge können sie nur dann einen Erbteil erhalten, wenn keine Erben erster Ordnung existieren und die Eltern des Erblassers bereits verstorben sind.

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Wie wird der Pflichtteil berechnet? Mit Beispiel

Der Pflichtteilsanspruch beträgt die Hälfte des Werts, der dem Berechtigten laut gesetzlicher Erbfolge zustehen würde. Die Berechnung erfolgt in drei Schritten:

  1. Nachlasswert ermitteln

    Alle Vermögenswerte des Erblassers werden addiert: Geldvermögen, Grundstücke, Wertpapiere, Kunstgegenstände etc. Davon werden die Schulden abgezogen.

  2. Schenkungen der letzten 10 Jahre hinzurechnen

    Vermögen, das der Erblasser innerhalb von zehn Jahren vor dem Tod verschenkt hat, muss dem Nachlass hinzugerechnet werden. Bei Schenkungen zwischen Ehepartnern gilt diese Frist nicht. Sie werden zeitlich unbegrenzt berücksichtigt.

  3. Gesetzlichen Erbteil halbieren

    Der gesetzliche Erbteil ergibt sich aus der Erbquote laut Verwandtschaftsverhältnis. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte davon.

Rechenbeispiel: Ein Erblasser hinterlässt eine Ehefrau und zwei Kinder. Der Nachlass beträgt 300.000 Euro. Laut gesetzlicher Erbfolge würde jedes Kind ¼ erben = 75.000 Euro. Der Pflichtteil jedes Kindes beträgt die Hälfte davon = 37.500 Euro.

Faustregel: Pflichtteil = (Nachlasswert × gesetzliche Erbquote) ÷ 2

Die Pflichtteilsquote ist einfach die Erbquote durch 2. Insofern gilt gleichermaßen: Pflichtteil = Nachlasswert x Pflichtteilsquote.

Eigene Vorleistungen anrechnen lassen: Wer als Pflichtteilsberechtigter zu Lebzeiten bereits Schenkungen vom Erblasser erhalten hat, muss sich diese auf den Pflichtteilsanspruch anrechnen lassen.


Wie hoch ist der gesetzliche Pflichtteil?

Infografik zur Erklärung des Pflichtanteils beim Erben

So fordern Sie Ihren Pflichtteil Schritt für Schritt ein

  1. Nachlassgericht informiert Sie

    Die gesetzlichen Erben werden vom Nachlassgericht über den Erbfall informiert, wenn ein Testament oder Erbvertrag vorliegt. Aber auch dann müssen Sie den Anspruch selbst aktiv einfordern. Ohne Testament sucht das Nachlassgericht nicht nach Erben.

  2. Auskunft schriftlich verlangen

    Fordern Sie von den Erben schriftlich ein vollständiges Nachlassverzeichnis an, inklusive aller Verbindlichkeiten, Schenkungen und Vorabzuwendungen des Erblassers.

  3. Wert schätzen lassen

    Sie haben das Recht, dass Sachwerte durch ein Gutachten bewertet werden.

  4. Zahlung einfordern

    Sie können die Auszahlung des Pflichtteils sofort verlangen – unabhängig davon, ob ausreichend Barvermögen im Nachlass vorhanden ist. Reicht das Bargeld nicht aus, müssen die Erben Sachwerte verkaufen.

  5. Im Streitfall klagen

    Weigern sich die Erben, können Sie den Pflichtteil gerichtlich einklagen.

Frist beachten: Der Anspruch verjährt drei Jahre nach Ende des Jahres, in dem der Pflichtteilsberechtigte davon erfährt, dass es einen Erbfall gibt und er enterbt wurde. Allerdings gibt es auch eine Frist, bis wann der Enterbte durch den Erbfall Ansprüche hat. Spätestens 30 Jahre nach dem Erbfall verjähren alle erbrechtlichen Ansprüche. Wenn Sie also erst nach 31 Jahren vom Erbfall erfahren, ist es zu spät. Das schafft Rechtssicherheit für alle Beteiligten.

Das müssen Erben gegenüber Pflichtteilsberechtigten leisten

Als Erbe sind Sie gegenüber Pflichtteilsberechtigten zu mehreren Schritten verpflichtet:

  • Nachlassverzeichnis erstellen: Sie müssen den Umfang des gesamten Nachlasses offenlegen.
  • Gutachten ermöglichen: Pflichtteilsberechtigte haben das Recht auf eine professionelle Schätzung aller Sachwerte.
  • Pflichtteil auszahlen: Die Geldforderung ist fällig, auch wenn dafür Nachlassgegenstände veräußert werden müssen.

Zu Lebzeiten keine Auszahlung möglich: Der Pflichtteilsanspruch entsteht erst mit dem Erbfall. Eine Auszahlung zu Lebzeiten ist rechtlich nicht möglich. Allerdings können bereits zu Lebzeiten Schenkungen vereinbart und auf den späteren Erbteil angerechnet werden (vorweggenommene Erbfolge).



Wann kann der Pflichtteil entzogen werden?

  • für den Tod des Erblassers verantwortlich ist oder war,

  • dem Erblasser oder einem nahen Angehörigen nach dem Leben getrachtet hat,

  • ein grobes Fehlverhalten gegenüber dem Erblasser oder nahestehenden Personen begangen hat,

  • gesetzlich obliegende Unterhaltspflichten verletzt hat,

  • zu einer Freiheitsstrafe von über einem Jahr ohne Bewährung verurteilt wurde oder dauerhaft in einer psychiatrischen Einrichtung untergebracht ist.

Wichtig: Der Entzug gilt personenbezogen. Wird einem Kind der Pflichtteil entzogen, behalten dessen Kinder (also die Enkel des Erblassers) ihren eigenen Pflichtteilsanspruch.

Kann auf einen Pflichtteil verzichtet werden?

Pflichtteilsberechtigte können auch auf ihren Pflichtteil verzichten. Ein typischer Fall ist, dass sich Erblasser und Pflichtteilsberechtigter auf einen Verzicht einigen. Dafür wird stattdessen eine Abfindung gezahlt. Dies sollte notariell beurkundet werden.

Typische Fehler und Sonderfälle

Berliner Testament: Vorsicht vor der Strafklausel

Beim Berliner Testament setzen sich Ehepartner gegenseitig als Alleinerben ein. Kinder oder Enkelkinder werden dabei zunächst enterbt. Fordern sie ihren Pflichtteil bereits nach dem Tod des ersten Elternteils ein, greift häufig eine sogenannte Strafklausel: Sie werden dann auch nach dem Tod des zweiten Elternteils nur auf den Pflichtteil gesetzt – statt auf den vollen Erbteil.

Empfehlung: Wer in dieser Situation ist, sollte sorgfältig abwägen, ob das sofortige Einfordern des Pflichtteils langfristig sinnvoll ist. Eine rechtliche Beratung ist hier dringend empfehlenswert.

Schenkungen kurz vor dem Tod

Verschenkt ein Erblasser Vermögen kurz vor dem Tod, um den Nachlass zu verringern, greift der Pflichtteilsergänzungsanspruch: Schenkungen der letzten zehn Jahre werden dem Nachlass rechnerisch hinzugefügt. Pro Jahr, das die Schenkung länger zurückliegt, verringert sich der anrechenbare Anteil um 10 Prozent gemäß des sogenannten Abschmelzungsmodells. Bei Schenkungen unter Ehepartnern gilt die Zehnjahresfrist nicht.

Was bedeutet der Pflichtteil für Sie?

Wenn Sie enterbt wurden oder weniger als die Hälfte Ihres gesetzlichen Erbteils erhalten haben, steht Ihnen wahrscheinlich ein Pflichtteil zu. Handeln Sie innerhalb der Dreijahresfrist, fordern Sie schriftlich Auskunft und lassen Sie den Nachlass professionell bewerten. Als Erbe sind Sie zur Auskunft und Auszahlung verpflichtet – notfalls auch durch den Verkauf von Nachlassgegenständen. In komplexen Fällen, etwa beim Berliner Testament oder bei Schenkungen kurz vor dem Tod, lohnt eine rechtliche Beratung.

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Die häufigsten Fragen zum Pflichtteil

  1. Der Pflichtteil beträgt immer die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, unabhängig davon, was im Testament steht. Ein Testament kann den Pflichtteil nicht aufheben, nur den Erbteil darüber hinaus regeln.

  2. Wenn der Berechtigte seinen Anspruch durch notariell beurkundeten Pflichtteilsverzicht aufgegeben hat, wenn ein gesetzlicher Entziehungsgrund vorliegt, oder wenn die Verjährungsfrist von drei Jahren abgelaufen ist. Die Verjährungsfrist beginnt erst, sobald der Pflichtteilsberechtigte vom Erbfall erfahren hat.

  3. Auch für den Pflichtteilsergänzungsanspruch gilt die dreijährige Verjährungsfrist ab Ende des Jahres, in dem der Erblasser verstorben ist oder der Berechtigte vom Erbfall erfahren hat. Passiert das erst mehr als 30 Jahre danach, kann er oder sie keine Ansprüche mehr geltend machen.

  4. Ohne Testament gilt die gesetzliche Erbfolge. Ein Pflichtteilsanspruch entsteht dann in der Regel nicht, weil die Berechtigten direkt als die gesetzlichen Erben eingesetzt sind.

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