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Diese Möglichkeiten haben Sie, um Ihren Nachlass zu regeln

Testament, Erbvertrag, Stiftung und mehr
Wenn Sie nicht selbst regeln, was mit Ihrem Vermögen nach Ihrem Tod geschehen soll, gilt die gesetzliche Erbfolge. Oft führt sie aber nicht zu den vom Erblasser gewünschten Ergebnissen. Dann müssen Sie Ihren Nachlass selbst regeln.

Wir zeigen Ihnen, welche unterschiedlichen Möglichkeiten Sie haben, Ihren Nachlass nach Ihren Wünschen zu verwalten.

Testament

Die bekannteste und am meisten verbreitete Form der eigenen Nachlassregelung ist das Testament. Es gibt mehrere Formen.

Die einfachste Form des Testaments ist das sogenannte privatschriftliche Testament. Damit ist ein eigenhändig erstelltes Dokument gemeint. Der Erblasser legt darin handschriftlich fest, wem er sein Vermögen vererben möchte. Wichtig: Das gesamte Dokument muss vollständig von Hand geschrieben und unterschrieben sein, sonst ist es unwirksam!

Sie können das eigenhändige Testament bei sich zu Hause einschließen. Wenn Sie es an einem sicheren Ort deponieren wollen, können Sie es auch einem Nachlassgericht (in Baden-Württemberg einem Notar) übergeben. Die amtliche Verwahrung stellt sicher, dass das Testament im Erbfall aufgefunden wird.

Ein ordentliches Testament können Sie auch als sogenanntes öffentliches Testament mit einem Notar erstellen. Ihm übergeben Sie ein entsprechendes Schriftstück oder Sie erklären ihm mündlich Ihren letzten Willen und er hält ihn in einer Urkunde fest. Der Notar hilft Ihnen, Fehler zu vermeiden.

Sowohl das selbst geschriebene als auch das vom Notar verfasste Testament kann als gemeinsames Ehegattentestament abgefasst werden. Das bedeutet aber, dass beide Ehepartner in der Regel an das gemeinschaftliche Testament gebunden sind. Nach dem Tod eines Ehepartners kann es grundsätzlich nicht mehr geändert werden.

Infografik die zeigt, welche Formen des Testamentes es gibt.

Das „Berliner Testament“

Im sogenannten Berliner Testament setzen sich die beiden Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner gegenseitig als Alleinerben ein. Sie bestimmen gemeinsam, an wen nach dem Tod des zuletzt sterbenden Partners der Nachlass fallen soll. In der Regel sind das die Kinder. Damit wird sichergestellt, dass dem überlebenden Ehepartner der Nachlass des verstorbenen Ehepartners alleine zufällt. Das bedeutet allerdings, dass die Kinder im ersten Erbfall faktisch enterbt sind und einen Pflichtteilsanspruch geltend machen können.

Beachten Sie, dass ein Widerruf dieses wechselseitigen Testaments nach dem Tod eines Ehegatten grundsätzlich nicht mehr möglich ist. Das bedeutet, dass der überlebende Ehegatte nach dem Tod des Partners an das Testament gebunden ist. Er kann es grundsätzlich nicht mehr zugunsten einer anderen Person ändern.

Auch steuerlich kann das Berliner Testament ein Nachteil sein, da dasselbe Vermögen zweimal der Erbschaftsteuer unterworfen wird, bis es in der nächsten Generation ankommt.

Durch eine Scheidung wird das Berliner Testament grundsätzlich unwirksam.

Erbvertrag

Mit einem Erbvertrag bestimmen Sie gemeinsam mit Ihren künftigen Erben, was mit Ihrem Nachlass geschieht. Der Erbvertrag wird vor dem Notar geschlossen. Alle an der Regelung beteiligten Vertragspartner müssen anwesend sein.

Anders als beim Testament können Sie bei einem Erbvertrag Ihren letzten Willen später nicht einseitig ändern. An diesen Vertrag sind Sie gebunden. Sie können zu Lebzeiten weiterhin über Ihr Vermögen verfügen. Schenkungen, die das vertraglich festgesetzte Erbe schmälern, dürfen Sie aber nicht mehr vornehmen. Auch durch ein nachträglich errichtetes Testament können Sie nicht vom Erbvertrag abweichen.

Bei Scheidung oder Aufhebung einer eingetragenen Partnerschaft wird der Vertrag unwirksam. Als Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sollten Sie darauf achten, ein Rücktrittsrecht zu vereinbaren. Denn hier wird der Vertrag nach einer Trennung nicht automatisch aufgehoben.

Sinnvoll ist ein Erbvertrag, wenn Sie bindende Vereinbarungen für alle Erben machen wollen. Das bietet sich zum Beispiel an, wenn Sie die Nachfolge in einem Unternehmen regeln möchten. Der Erbvertrag sollte die verschiedenen Interessen der Erben ausgleichend regeln.

Schenkung

Lächelnde ältere Frau, die mit Bleistift und Papier am Tisch sitzt

Wenn Sie schon zu Lebzeiten Teile Ihres Vermögens an Ihre Erben geben wollen, können Sie dies durch eine Schenkung machen. Sie müssen sich bewusst sein, dass durch eine Schenkung das Geld oder der Gegenstand für immer weg ist. Rückforderungen – zum Beispiel wegen groben Undanks – sind nur selten möglich.

Überlegen Sie sich daher gut, ob Sie mit der Schenkung nicht auch Gegenleistungen verbinden sollten. Wenn Sie zum Beispiel Ihrem Kind ein Haus mit einer Einliegerwohnung schenken, können Sie sich den Nießbrauch an dieser Wohnung vorbehalten. Der Nießbrauch garantiert Ihnen ein lebenslanges Recht, die Wohnung selbst zu nutzen, also sie zu bewohnen oder die Miete dafür einzunehmen. Auch für die Pflege im Alter und die materielle Versorgung können Vereinbarungen mit dem Beschenkten geschlossen werden.

Denken Sie auch daran, dass durch die Schenkung Ihr Vermögen verkleinert wird. Wie werden die anderen Kinder damit umgehen? Das Gesetz berücksichtigt die Vermögensminderung durch Schenkungen folgendermaßen: Die Pflichtteilsberechtigten haben einen sogenannten Pflichtteilergänzungsanspruch. Bei der Berechnung des Pflichtteils wird Vermögen, das der Erblasser innerhalb von zehn Jahren vor dem Erbfall verschenkt hatte, dem Nachlass wieder hinzugerechnet. Dabei werden pro Jahr zehn Prozent des Wertes der Schenkung abgeschmolzen, sodass sie nach zehn Jahren nicht mehr berücksichtigt wird.

Steuerliche Vorteile

Bei größeren Vermögen spielen steuerliche Aspekte bei der Schenkung eine wichtige Rolle. Schenkungsteuer oder Erbschaftsteuer fallen immer an, wenn Vermögen ohne Gegenleistung übertragen wird. Aber nur, wenn es bestimmte Freibeträge übersteigt. Diese sind nach Verwandtschaftsverhältnis gestaffelt.

Der Steuerfreibetrag darf alle zehn Jahre neu genutzt werden. Denken Sie also rechtzeitig daran, dass Sie den an die Zehnjahresfrist gebundenen Freibetrag mehrfach ausschöpfen können.

Die Schenkung des eigenen Hauses an den Ehegatten/eingetragenen Lebenspartner zu Lebzeiten ist steuerfrei – unabhängig vom Wert der Immobilie.

Für die Weitergabe von Betriebsvermögen gibt es besondere Vorschriften und Vergünstigungen. Darüber sollten Sie unbedingt zuvor mit einem Steuerberater sprechen.

Sie sehen, vererben und schenken ist nicht immer einfach. Lassen Sie sich daher beraten. Sonst müssen vielleicht Ihre Erben für die Folgen vermeidbarer Fehler zahlen.

Vermächtnis

Durch ein Vermächtnis können Sie Gegenstände, aber auch Rechte, einer bestimmten Person zukommen lassen, ohne dass diese Person Erbe wird. Ein Schmuckstück aus Familienbesitz für die Verlobte des Sohnes, ein Auto für den studierenden Enkel. Auch Nutzungsrechte, etwa an einer Wohnung, können so vergeben werden. Außerdem kann ein Vermächtnis an Bedingungen geknüpft oder befristet werden.

Stiftung

Sie können schon zu Lebzeiten einen Teil Ihres Vermögens in eine Stiftung einbringen. Sie müssen sich jedoch im Klaren darüber sein, dass Sie sich damit dauerhaft von dem Geld trennen. Spätere eventuell anfallende Kosten für Unterbringung oder Pflege sollten stets abgedeckt sein.

Die Gründung einer Stiftung von Todes wegen stellt eine Alternative dar. So können Sie bis zuletzt über Ihr Vermögen verfügen. Sie sollten dann einen Testamentsvollstrecker einsetzen, der die Umsetzung Ihres Stiftungswunsches lenkt. Beachten Sie dabei unbedingt die speziellen Formvorschriften des Erbrechts. Sie riskieren sonst, dass Ihr letzter Wille keine Beachtung findet. Lassen Sie sich daher unbedingt fachlich beraten.

Zustiftung als Alternative

Eine Alternative zur Gründung einer eigenen Stiftung ist die sogenannte Zustiftung: Sie bringen Ihr Vermögen oder Teile davon in eine bestehende Stiftung ein. Wählen Sie dafür eine Organisation, deren Stiftungszweck Ihren Wünschen entspricht. Das erspart Ihnen den Gründungsaufwand. Sie haben dann allerdings auch keinen Einfluss auf die Verwendung der Mittel.

Wir beraten Sie gern.

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