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Luftansicht vom Hackeschen Markt in Berlin.

Was bei Mieterhöhungen erlaubt ist – und was nicht

Mieterhöhung & Mietpreisbremse
In den meisten deutschen Städten wird Wohnraum immer knapper und die Mietpreise sind in den vergangenen Jahren sprungartig angestiegen. Hier finden Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen zur Miete und Mieterhöhung.

Wann darf der Vermieter oder die Vermieterin die Miete erhöhen?

Die Bestimmungen über die Miethöhe und die Mieterhöhung sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Demnach darf eine Erhöhung nur unter zwei Gesichtspunkten getroffen werden: nach Vereinbarung und nach Gesetz. Eine solche Vereinbarung kann im Mietvertrag beispielsweise in Form einer Staffel- oder Indexmiete festgelegt werden.

Nur in Ausnahmefällen haben Vermieter und Vermieterinnen das Recht, auch ohne Absprache eine Erhöhung zu verlangen: entweder um die Miete an die ortsübliche Vergleichsmiete anzupassen – oder weil sie Modernisierungen vorgenommen haben.

  •  Anhebung auf ortsübliche Vergleichsmiete: Die Ortsüblichkeit ergibt sich in der Regel aus dem Mietspiegel der jeweiligen Gemeinde. Gibt es keinen Mietspiegel, darf der Vermieter oder die Vermieterin sich auf den Preis bei drei Vergleichswohnungen beziehen. Diese müssen in Ausstattung, Lage und der Quadratmeteranzahl in etwa der Wohnung der betroffenen Mietpartei entsprechen. Aber: Die Anhebung auf die Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete darf frühestens 15 Monate nach Einzug erfolgen. Darüber hinaus muss die letzte Mieterhöhung mindestens 15 Monate zurückliegen.
  •  Erhöhung wegen Modernisierung: In der Regel dürfen Vermietende die Miete auch nach Modernisierungen anheben. Hier gilt aber, zwischen Instandhaltung und Modernisierung zu unterscheiden. Denn zu Instandhaltungen sind Vermieterinnen und Vermieter verpflichtet. Eine Modernisierung hingegen steigert den Wert des Mietobjekts. In diesem Fall dürfen Vermietende acht Prozent der Kosten auf die Jahresmiete aufschlagen. Allerdings müssen sie ihren Mieterinnen und Mietern die jeweilige Modernisierung drei Monate vorher schriftlich (per Mail oder Brief) angekündigt haben.
Ein Mann baut eine Wärmedämmung in eine Wand ein.

0Jahre

beträgt die Fristverlängerung, um welche die eigentlich zum Ende des Jahres 2025 auslaufende Regelung der sogenannten Mietpreisbremse verlängert wurde.

Häufigste Gründe für die Mieterhöhung wegen Modernisierung nach deutschem Mietrecht (§ 559 BGB) lassen sich wie folgt zusammenfassen:

1. Verbesserung des Wohnwerts

  •  Einbau eines Aufzugs
  • Anbau eines Balkons
  • Neues Bad mit hochwertigen Armaturen
  • Installation moderner Elektroinstallationen
  • Einbau einer Sprechanlage
  • Verbesserung des Schallschutzes

2. Reduktion des Energieverbrauchs, Verbesserung der Energieeffizienz

  • (bessere) Wärmedämmung (durch zum Beispiel den Einbau neuer Fenster, Dämmung von Dach, Fassade oder Kellerdecke)
  • Installation einer Solaranlage oder Photovoltaikanlage
  • Einbau einer modernen Heizungsanlage
  • Anbringen eines Wasserzählers

3. Modernisierungen, die dauerhaft Betriebskosten senken:

  • Einbau von Wasserspartechnik (z. B. Spül-Stopp-Funktion, Durchflussbegrenzer)
  • Moderne Heizungssteuerung mit smarten Thermostaten
  • LED-Beleuchtung in Gemeinschaftsbereichen

Mieterinnen und Mieter haben das Recht, der Modernisierung zu widersprechen – falls sie mit einer großen Härte verbunden ist. Dies kommt unter anderem im Fall einer Erkrankung oder schweren Behinderung in Betracht. Wichtig: Diese Härtefallregel kann nur dann greifen, wenn der Mieter oder die Mieterin sie rechtzeitig geltend macht.

Ist eine Mieterhöhung nach Eigentümerwechsel möglich?

Eine Mieterhöhung nach einem Eigentumswechsel ist ebenfalls nur im Rahmen des BGB möglich. Es gilt der Grundsatz: Kauf bricht Miete nicht. Auch bei einem neuen Eigentümer oder einer neuen Eigentümerin gelten demnach die Rechte aus dem bestehenden Mietvertrag.

Wie stark darf die Miete steigen?

Vermieterinnen und Vermieter dürfen die Miete im Rahmen der Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete innerhalb von drei Jahren um maximal 20 Prozent erhöhen. Haben Vermietende mit einer Erhöhung diese sogenannte Kappungsgrenze ausgeschöpft, müssen sie drei Jahre warten, bis sie die Miete erneut anheben können.

Mieterhöhungen wegen Modernisierung sind von der Kappungsgrenze nicht betroffen.

Achtung: Liegt die Miete um mehr als 20 Prozent über dem Mietspiegel, gilt sie als überhöht. Das heißt, in Städten, in denen Wohnraum knapp ist, können die Mieterinnen und Mieter ihre monatliche Zahlung bei 120 Prozent deckeln. Außerdem haben sie das Recht, zu viel bezahlte Beträge für die vergangenen drei Jahre zurückzufordern.

Mietpreisbremse wird bis 2029 verlängert

Am 25. Juni 2025 hat der Bundestag beschlossen, die Mietpreisbremse bis zum 31. Dezember 2029 zu verlängern. Damit gilt die zum Ende des Jahres 2025 eigentlich auslaufende Regelung vorerst um weitere vier Jahre. Der Bundesrat muss dem noch zustimmen.

Ziel dieser Maßnahme ist es, den Anstieg der Mieten in angespannten Wohnungsmärkten zu begrenzen und bezahlbaren Wohnraum zu sichern. Die Miete bei einer Neuvermietung darf in betroffenen Gegenden höchstens 10 Prozent (statt 20 Prozent) über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen.

Ob die Mietpreisbremse für Ihren Wohnort gilt, können Sie auf den Webseiten der jeweiligen Landesregierungen oder beim Deutschen Mieterbund nachlesen. Dort finden Sie Listen der betroffenen Städte und Gemeinden.

Mann sitzt in einem Zimmer und schaut auf ein Tablet.

Wie lange im Voraus muss der Vermieter oder die Vermieterin die Mieterhöhung ankündigen?

Vermietende dürfen die Miete nicht einfach spontan erhöhen. Der Gesetzgeber hat dafür Fristen festgelegt. Eine Mieterhöhung muss mindestens zwei volle Kalendermonate vor ihrem Inkrafttreten angekündigt werden. Erhalten die betroffenen Mietparteien die Ankündigung zum Beispiel im März, müssen sie ab Juni die höhere Miete zahlen.

Wichtig: Auch wenn Vermieterinnen und Vermieter alle Vorgaben einhalten, können sie die Miete nicht automatisch erhöhen. Ihre Mieterinnen und Mieter müssen vorher zugestimmt haben.

Betroffene haben Widerspruchsrecht und Sonderkündigungsrecht

Nach Ablauf des Monats, indem betroffene Mietparteien die Ankündigung zur Mieterhöhung erhalten haben, haben sie zwei Monate Zeit zu widersprechen. Können die Vermietenden eine Erhöhung aber entsprechend dem BGB begründen, dürfen Mieterinnen und Mieter die Zustimmung nicht verweigern. Schweigen der Mietpartei gilt nicht sofort als Zustimmung. Als stilles Einverständnis gilt aber beispielsweise, wenn Sie mindestens fünf Monate lang die neue, höhere Miete zahlen beziehungsweise Ihren Dauerauftrag dementsprechend anpassen.

Sind Sie mit der Mieterhöhung nicht einverstanden, können Sie innerhalb der Zustimmungsfrist bis zum Ablauf des übernächsten Monats ihre Wohnung außerordentlich kündigen, denn Sie haben auch bei einer gerechtfertigten Mieterhöhung ein Sonderkündigungsrecht. Für Mietverträge mit einer Index- oder Staffelmiete gilt das jedoch nicht.

Wie können Vermieterinnen und Vermieter eine Mieterhöhung durchsetzen?

  • Voraussetzungen:

    Zuerst gilt es zu prüfen, ob eine Mieterhöhung nach den gesetzlichen Vorgaben rechtens ist.

  • Korrekter Zeitraum:

    Grundsätzlich gilt, dass nach Neuabschluss eines Vertrages die Miete für einen Zeitraum von einem Jahr nicht erhöht werden kann. Danach ist eine Anhebung im Fall eines Standardmietvertrages alle zwölf Monate möglich.

    Aber: Faktisch bedeutet das, dass eine Mieterhöhung zwischen dem Einzug (beziehungsweise der letzten Mietanhebung) und dem Wirksamwerden der nächsten Anpassung höchstens alle 15 Monate möglich ist, da die Zustimmungsfrist der Mieter zu berücksichtigen ist.

  • Betrag der Anhebung:

    Die Berechnung ist abhängig von der Art des Mietvertrags und der Situation vor Ort. Während bei einer Staffelmiete die Beträge zur Erhöhung bereits im Vornherein festgelegt sind, werden Mieterhöhungen bei einer Indexmiete an den allgemeinen Lebenshaltungsindex gekoppelt.

    Das heißt: Steigen die Preise, steigt auch die Indexmiete. Wer einen Indexmietvertrag abschließt, muss mit einer jährlichen Mieterhöhung rechnen. Allerdings darf sie nicht höher ausfallen als die jährliche Inflationsrate.

  • Form und Frist:

    Während Erhöhungen eines Staffelmietvertrages automatisch in Kraft treten, müssen Vermieter alle anderen Arten der Erhöhung schriftlich ankündigen – per Post oder E-Mail. Dabei sind Form und Frist der Mieterhöhung klar geregelt. Fehler können eine Erhöhung um Monate verzögern.

Das müssen formgerechte Anschreiben beinhalten
  • Sie sprechen alle betroffenen Mietparteien namentlich an.
  • Sie beinhalten die zur Begründung notwendigen Beweismittel (z. B. ortsüblicher Mietspiegel) inklusive möglicher Berechnungen.
  • Sie weisen neben der Erhöhung auch die neue Netto-Kaltmiete plus Nebenkosten aus. Den Mieterinnen und Mietern wird also vorgerechnet, wie sich die neue Miete insgesamt zusammensetzt.
  • Sie teilen genau mit, ab welchem Datum die angehobene Miete zu zahlen ist.
  • Sie bitten die Mietparteien um schriftliche Zustimmung der Erhöhung.

Klagefrist des Vermieters oder der Vermieterin

Stimmen die betroffenen Mietparteien der Erhöhung nicht innerhalb der zweimonatigen Überlegungsfrist zu, können die Vermietenden sie innerhalb von drei Monaten darauf verklagen.

Wenn die Mieterinnen und Mieter der Erhöhung zugestimmt haben oder vom Gericht dazu verurteilt werden, wird die neue Miete mit Beginn des dritten Kalendermonats nach dem Zugang der Mieterhöhungserklärung fällig.

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Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Mieterhöhung

  1. Die sogenannte Kappungsgrenze legt fest, dass die Miete innerhalb von drei Jahren um maximal 20 Prozent erhöht werden darf. In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt kann diese Grenze durch landesrechtliche Verordnungen auf 15 Prozent gesenkt werden.

    In Gegenden, wo die Mietpreisbremse gilt, darf die Miete bei Neuvermietungen höchstens 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen.

  2. Die Form und Begründung der Mieterhöhung sind im BGB § 558a geregelt:

    Form: Die Mieterhöhung muss in Textform per Brief oder E-Mail erfolgen.

    Begründung: Sie muss nachvollziehbar begründet sein, z. B. durch einen Mietspiegel, Vergleichswohnungen (mindestens drei), eine Auskunft aus einer Mietdatenbank oder durch ein Gutachten.

    Fristen: Die Miete darf frühestens 12 Monate nach Einzug oder der letzten Mieterhöhung erhöht werden. Sie muss darüber hinaus seit 15 Monaten unverändert gewesen sein, wenn die Mieterhöhung in Anlehnung an die örtliche Vergleichsmiete erfolgt. Nach Zugang des Erhöhungsverlangens hat der Mieter oder die Mieterin zwei volle Monate Zeit zur Prüfung.

    Zustimmung: Die betroffenen Mietparteien müssen der Erhöhung zustimmen; bei Ablehnung kann der Vermieter oder die Vermieterin auf Zustimmung klagen.

  3. Ja, eine Begründung ist gesetzlich vorgeschrieben (BGB § 558a). Mögliche Begründungen sind:

    • Mietspiegel
    • Mietdatenbank
    • Gutachten von Sachverständigen
    • Benennung von drei Vergleichswohnungen.

    Ohne eine solche Begründung ist die Mieterhöhung unwirksam.

  4. In Gebieten mit Mietpreisbremse gilt: Bei Neuvermietungen darf die Miete höchstens 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Diese Regelung gilt nicht für Neubauten oder umfassend modernisierte Wohnungen. Die Mietpreisbremse wurde bis Ende 2029 verlängert.

    Das besagt die Kappungsgrenze: Sie begrenzt Mieterhöhungen in bestehenden Mietverhältnissen auf 20 Prozent innerhalb von drei Jahren; in angespannten Wohnungsmärkten auf 15 Prozent.

  5. Prüfungsrecht: Mieterinnen und Mieter können die Mieterhöhung auf formelle und inhaltliche Richtigkeit prüfen.

    Sonderkündigungsrecht: Nach Zugang der Mieterhöhung können Mietparteien das Mietverhältnis mit einer Frist von zwei Monaten zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen.

    Recht auf Zustimmungsklage: Lehnt der Mieter oder die Mieterin die Erhöhung ab, kann der Vermieter oder die Vermieterin auf Zustimmung klagen.

    Rückforderung überhöhter Mieten: Bei Verstößen gegen die Mietpreisbremse können Mieterinnen und Mieter zu viel gezahlte Mietkosten für bis zu 30 Monate rückwirkend geltend machen.

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