Das Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss zu den Wohnkosten. In Deutschland könnten im Jahre 2025 etwa 1,9 Millionen Haushalte Anspruch auf Wohngeld haben.
Der staatliche Zuschuss wird gesetzlich alle 2 Jahre an die Miet- und Preisentwicklung angepasst. Die letzte Anpassung erfolgte im Jahr 2023.
Der durchschnittliche Betrag steigt von derzeit etwa 370 Euro auf rund 400 Euro.
Die Wohn- und Energiekosten steigen. Deswegen will die Regierung Menschen mit niedrigem Einkommen unterstützen. Die letzte Reform des Wohngeldes fand 2023 statt – dabei wurde auch der Kreis der Berechtigten erheblich erweitert. Im August 2024 hat das Bundesbauministerium die voraussichtliche durchschnittliche Erhöhung für das Jahr 2025 angekündigt. Sobald der Bundesrat zustimmt, erhöht sich das Wohngeld um durchschnittlich 30 Euro. Geschätzt wird, dass etwa 1,9 Millionen Haushalte Wohngeld beanspruchen können. Prüfen Sie jetzt, ob Sie für den Mietzuschuss berechtigt sind.
Wohngeld Plus: Das ist der neue Mietzuschuss
Menschen mit einem niedrigenEinkommen können einen staatlichen Zuschuss zur Miete bekommen. Auch Eigentümer und Eigentümerinnen können für die Tilgung eines Immobilienkredits Zuschüsse erhalten. Bis 2023 bezogen etwa 1,3 Millionen Menschen in rund 600.000 Haushalten den Zuschuss. Die Hälfte der Beziehenden sind Rentnerinnen und Rentner, etwa 40 weitere Prozent Familienhaushalte. Seit im Januar 2023 die Einkommensgrenze angehoben wurde, erweiterte sich der Kreis der Anspruchsberechtigten um mehr als ein Drittel. 2025 werden fast zwei Millionen Haushalte Wohngeld beziehen können.
Hinweis: Haushalte, die bereits Wohngeld erhalten, bekommen das erhöhte Wohngeld Plus für die Zeit ab dem 1. Januar 2025 automatisch.
Hoher bürokratischer Aufwand führt zu langen Wartezeiten
Vereinfachte Antragsverfahren sollten eigentlich dafür sorgen, dass die Menschen Wohngeld schnell erhalten. Doch angesichts der Antragsflut bei den zuständigen Wohngeldstellen der Kommunen, ist derzeit Geduld gefragt: Die mehrseitigen Formulare sind mitunter schwer verständlich. Die Antragstellenden müssen viele Nachweise erbringen. Der Aufwand in den Ämtern hat sich vervierfacht – das Personal nicht.
Viele Anträge müssen händisch bearbeitet und können nicht digital eingepflegt werden. Alle Dokumente sollen akribisch geprüft werden. Das führt zu Bearbeitungsstaus, weshalb der Mieterbund bereits Mitte Januar 2023 vorschlug, erst einmal vorläufige Bescheide auszustellen. Vorläufige Wohngeldzahlungen und eine automatische Verlängerung können Behörden nun tatsächlich selbst entscheiden und umsetzen.
Wohngeld gibt‘s auch rückwirkend
Grundsätzlich gibt es Wohngeld nicht
rückwirkend, sondern ab dem Monat, in dem der Antrag gestellt wird. Das
bedeutet aber auch: Alle, die beispielsweise schon im Januar 2024 einen Antrag
auf Wohngeld gestellt und ihn bewilligt bekommen haben, erhalten auch
rückwirkend – egal ob die Auszahlung im Juni, Juli oder August 2024 stattfindet
– das Wohngeld. Es geht also nicht „verloren“.
Diese Menschen haben Anspruch auf Wohngeld
Wer kein ausreichendes Einkommen hat, um die Wohnkosten zu bezahlen, kann einen Antrag einreichen. Dazu zählen
- Rentnerinnen und Rentner
- sowie Studierende, die keinen Anspruch auf Bafög haben.
- Alleinerziehende mit geringem Einkommen oder
- Menschen, die Arbeitslosengeld I oder Kurzarbeitergeld bekommen, zählen zu den möglichen Beziehenden.
- Auch Eigentümer und Eigentümerinnen, die ihr Eigenheim selbst nutzen, können für die Tilgung eines Immobilienkredits Zuschüsse erhalten.
- Und: Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen mit geringem Einkommen sollen den Zuschuss erhalten.
Diese Ausnahmen gibt es
Erhält eine Person bereits andere Sozialleistungen, kann sie kein Wohngeld beziehen. Ausgeschlossen sind damit alle Personen,
- die Bürgergeld beziehen,
- die die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten,
- Grundleistungen nach dem Asylbewerbergesetz erhalten,
- oder Ausbildungsförderungshilfen (Schüler-Bafög, Bafög oder Berufsausbildungshilfe) bekommen.
Bei diesen Sozialleistungen sind Wohnkosten bereits integriert.
Mit diesem Einkommen erhalten Sie Wohngeld
Wer wenig Geld verdient, aber hohe Mietkosten bewerkstelligen muss, bekommt am meisten Wohngeld. Ob Sie berechtigt sind, dieses zu beziehen, hängt von einer komplexen Rechnung ab, deren Parameter sich je nach Land und Gemeinde unterscheiden. Faktoren, die berücksichtigt werden, sind
- Ihr Einkommen,
- Ihre zu zahlende Miete,
- die Anzahl der Haushaltsmitglieder und
- die Höhe der Mieten vor Ort.
Informationen und Anträge erhalten Sie beim Sozialamt oder bei der Wohngeldbehörde der Gemeinde-, Stadt-, Amts-, Kreis- oder Bezirksverwaltung. So sind beispielsweise die Mieten in Großstädten wie München oder Berlin viel höher als in ländlichen Regionen. Kommunen werden deswegen in Mietstufen eingeteilt. Die Mietstufen der jeweiligen Gemeinden lassen sich in der aktuellen Liste des Bundesbauministeriums einsehen.
Wer bekommt wie viel?
Wollen Sie herausfinden, ob und wie viel Ihnen unter Umständen zusteht? Den tatsächlich zu gewährenden Betrag kann Ihnen aufgrund der verschiedenen Rahmenbedingungen der jeweiligen Städte und Gemeinden nur Ihre zuständige Wohngeldbehörde verbindlich mitteilen. Über den Wohngeldrechner können Sie sich jedoch einen groben Überblick verschaffen.
Ihre Berechnung
€
Je nach Bundesland ergeben sich andere Prozentsätze bei Maklerkosten und Grunderwerbsteuer.
%
Ihr Ergebnis
Heizkosten werden pauschal berücksichtigt
Seit dem 1. Januar 2023 fließen – anders als beim Wohngeld 2021 – auch pauschale Kosten für Heizung und Warmwasser in die Berechnung ein. Zuvor galt die Kaltmiete als Grundlage für die Berechnung. Seitdem gibt es außerdem eine Klimakomponente, die pauschal höhere Mieten aufgrund von energetischen Sanierungen oder energieeffizientem Neubau ausgleicht.
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Die wichtigsten Fragen zum Wohngeld
1Wem steht Wohngeld zu?
Personen, deren
Einkommen nicht für die Miete reichen, können einen Antrag auf Mietzuschuss stellen.
Weiterhin sind auch Rentnerinnen und Rentner sowie Studierende, die keinen
Anspruch auf Bafög haben, antragsberechtigt. Auch Mieter und Mieterinnen, die
Arbeitslosengeld I oder Kurzarbeitergeld bekommen, können diese Leistung ebenso
in Anspruch nehmen wie Arbeitnehmende mit geringem Einkommen. Nicht zuletzt
können auch Eigentümerinnen und Eigentümer antragsberechtigt sein, die ihre
Immobilie selbst bewohnen.
2Wie hoch ist die Einkommensgrenze, um Wohngeld zu bekommen?
Das lässt sich pauschal nicht beantworten, da diese von verschiedenen Faktoren abhängt und das Wohngeldgesetz alle 2 Jahre überarbeitet wird. Faktoren, die für den Mietzuschuss berücksichtigt werden, sind
- das Einkommen,
- die Miete,
- die Haushaltsgröße
- und der Wohnort.
Informationen und Anträge erhält man in der Wohngeldbehörde der Gemeinde-, Stadt-, Amts-, Kreis- oder Bezirksverwaltung.
3Welche Unterlagen benötigt man, um Wohngeld zu beantragen?
Für den Mietzuschuss benötigt man neben dem ausgefüllten Formular folgende Unterlagen:
- die vom Vermieter oder der Vermieterin ausgefüllte Mietbescheinigung mit der Angabe zu Größe und Baujahr des Wohnraums,
- Mietvertrag und Mietquittung,
- Personalausweis oder Reisepass,
- Meldebestätigung,
- vom Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin ausgehändigte Verdienstbescheinigung oder Rentenbescheid,
- Einkommensnachweise wie einen Ausbildungs-, Arbeitsvertrag oder Lohnabrechnungen und
- Nachweise über Transferleistungen von allen Personen, die im Haushalt leben.
4Wie berechnet man das Wohngeld?
Bei der
Berechnung des Wohngeldes wird ermittelt, wie hoch die Miete ist und wie viel
die Mitglieder des Haushalts netto verdienen. Von diesem Einkommen werden
bestimmte Beträge abgezogen, beispielsweise für Kinder oder spezielle Ausgaben.
Danach wird berechnet, wie viel Unterstützung für die Mietkosten gezahlt werden
kann.
5Ab wann gibt es Wohngeld für Rentner und Rentnerinnen?
Neben der Rente kommt es dabei auf die Größe der Wohnung und das Mietniveau in der Region an. Der Mietzuschuss kann in der Regel auch von Personen beantragt werden, die in einem Seniorenheim oder einer Pflegeeinrichtung leben.
6Können Studenten und Studentinnen oder Azubis Wohngeld beantragen?
Ja, Studierende und Azubis können den Mietzuschuss beantragen. Voraussetzung ist jedoch, dass sie keinen Anspruch auf Bafög haben.