Die Wohn- und Energiekosten steigen. Deswegen sollen Menschen mit niedrigem Einkommen unterstützt werden. Viele Betroffene können seit Januar 2023 einen neuen Wohnkostenzuschuss bekommen. Dieser Zuschuss gehört zum Entlastungspaket der Bundesregierung. Prüfen Sie jetzt, ob Sie für den Mietzuschuss berechtigt sind.
Das Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss zu den Wohnkosten. In Deutschland bezogen bisher etwa 600.000 Haushalte durchschnittlich 177 Euro im Monat
Durch die Änderung des Gesetzes haben nun viele weitere Haushalte Anspruch auf den Mietzuschuss; insgesamt bis zu zwei Millionen.
Der durchschnittliche Betrag wird um 190 Euro aufgestockt und steigt auf 370 Euro.
Menschen mit einem kleinen Einkommen können einen staatlichen Zuschuss zur Miete bekommen. Auch Eigentümer und Eigentümerinnen können für die Tilgung eines Immobilienkredits Zuschüsse erhalten. Aktuell beziehen etwa 1,3 Millionen Menschen in rund 600.000 Haushalten den Zuschuss. Die Hälfte der Beziehenden sind Rentnerinnen und Rentner, etwa 40 weitere Prozent Familienhaushalte. Nun wurde die Einkommensgrenze angehoben. So erhöht sich die Zahl der potenziell Antragsberechtigten auf zwei Millionen Haushalte.
Vier Milliarden Euro sind zu verteilen. Vereinfachte Antragsverfahren sollten eigentlich dafür sorgen, dass die Menschen schnell das neue Wohngeld erhalten. Doch angesichts der Antragsflut bei den zuständigen Wohngeldstellen der Kommunen, ist derzeit Geduld gefragt: Die mehrseitigen Formulare sind mitunter schwer verständlich, die Antragstellenden müssen viele Nachweise erbringen, der Aufwand in den Ämtern hat sich vervierfacht – das Personal nicht. Viele Anträge müssen händisch bearbeitet und können nicht digital eingepflegt werden. Alle Dokumente sollen akribisch geprüft werden. Das führt zu Bearbeitungsstaus, weshalb der Mieterbund bereits Mitte Januar 2023 vorschlug, erst einmal vorläufige Bescheide auszustellen. Vorläufige Wohngeldzahlungen und eine automatische Verlängerung können Behörden nun tatsächlich selbst entscheiden und umsetzen.
Wohngeld gibt es grundsätzlich nicht rückwirkend, sondern ab dem Monat, in dem der Antrag gestellt wird. Das bedeutet aber auch: Alle, die schon im Januar einen Antrag auf Wohngeld gestellt und ihn bewilligt bekommen haben, erhalten auch rückwirkend – egal ob im Februar, März oder April – das Wohngeld. Es geht also nicht „verloren“.
Wer arbeitet und dessen Einkommen trotzdem nicht für die Mietkosten reicht, kann einen Antrag einreichen. Dazu zählen
Erhält eine Person bereits andere Sozialleistungen, kann sie kein Wohngeld beziehen. Ausgeschlossen sind damit alle:
Bei diesen Sozialleistungen sind Wohnkosten bereits integriert.
Wer wenig Geld verdient, aber hohe Mietkosten bewerkstelligen muss, bekommt am meisten Wohngeld. Ob Sie berechtigt sind, dieses zu beziehen, hängt von einer komplexen Rechnung ab, deren Parameter sich je nach Land und Gemeinde unterscheiden. Faktoren, die berücksichtigt werden, sind
Informationen und Anträge erhalten Sie beim Sozialamt oder bei der Wohngeldbehörde der Gemeinde-, Stadt-, Amts-, Kreis- oder Bezirksverwaltung. So sind beispielsweise die Mieten in Großstädten wie München oder Berlin viel höher als in ländlichen Regionen. Kommunen werden deswegen in Mietstufen eingeteilt. Die Mietstufen der jeweiligen Gemeinden lassen sich in der aktuellen Liste des Bundesbauministeriums einsehen.
Wollen Sie herausfinden, ob und wie viel Ihnen unter Umständen zusteht? Den tatsächlich zu gewährenden Betrag kann Ihnen aufgrund der verschiedenen Rahmenbedingungen der jeweiligen Städte und Gemeinden nur Ihre zuständige Wohngeldbehörde verbindlich mitteilen. Über den Wohngeldrechner können Sie sich jedoch einen groben Überblick verschaffen.
Allgemein hat die Bundesregierung das Wohngeld deutlich erhöht. Haushalte mit Anspruch erhalten seit Januar 2023 anstatt durchschnittlich 177 Euro etwa 370 Euro monatlich – im Schnitt 190 Euro mehr. Dazu hat das Institut der deutschen Wirtschaft (IW) Beispielrechnungen erstellt:
Seit dem 1. Januar 2023 fließen auch die Kosten für Heizung und Warmwasser in die Berechnung ein. Bisher galt die Kaltmiete als Grundlage für die Berechnung. Auch, ob Mieterhöhungen durch energetische Sanierungen berücksichtigt werden, wird aktuell diskutiert.
Wer arbeitet und dessen Einkommen trotzdem nicht für die Miete reicht, kann einen Antrag einreichen, um den Mietzuschuss zu erhalten. Weiterhin sind auch Rentnerinnen und Rentner sowie Studierende, die keinen Anspruch auf Bafög haben, antragsberechtigt. Auch Mieter und Mieterinnen die Arbeitslosengeld I oder Kurzarbeitergeld bekommen, zählen in der Regel zu den möglichen Beziehenden und können die Leistung in Anspruch nehmen. Nicht zuletzt können auch Eigentümerinnen und Eigentümer, die ihre Immobilie selbst bewohnen, antragsberechtigt sein.
Das lässt sich pauschal nicht beantworten, da diese von verschiedenen Faktoren abhängt. Faktoren, die für den Mietzuschuss berücksichtigt werden, sind das Einkommen, die Miete, die Haushaltsgröße und der Wohnort. Informationen und Anträge erhält man in der Wohngeldbehörde der Gemeinde-, Stadt-, Amts-, Kreis- oder Bezirksverwaltung.
Für den Antrag auf den Mietzuschuss benötigt man folgende Unterlagen:
Für die Berechnung des Mietzuschusses wird die zu zahlende Miete gegenüber der Summe der monatlichen Nettoeinkünfte abzüglich von Freibeträgen und Unterhaltspflichten für alle zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder berücksichtigt.
Neben der Rente kommt es dabei auf die Größe der Wohnung und das Mietniveau in der Region an. Der Mietzuschuss kann in der Regel auch von Personen beantragt werden, die in einem Seniorenheim oder einer Pflegeeinrichtung leben.
Ja, Studierende und Azubis können den Mietzuschuss beantragen. Voraussetzung ist jedoch, dass sie keinen Anspruch auf Bafög haben.