Ein älterer Mann und ein weiterer erwachsener Mann streiten sich am Gartentor. Sie drohen sich mit Gesten.

Nachbarschaftsstreit: Was erlaubt ist, was verboten und was Sie bei Konflikten tun können

Lärmbelästigung, Gerüche, Grenzüberschreitung
Die Sonne scheint, die Vögel zwitschern und nach einem langen Tag wird der Grill auf dem Balkon oder im Garten angeschmissen. Und schon hagelt es Beschwerden aus der Nachbarschaft wegen unangenehmer Gerüche oder Lärmbelästigung. Was erlaubt ist, was Sie besser vermeiden und was sie zum Thema Nachbarschaftsstreit sonst noch wissen sollten.

Das Wichtigste in Kürze:

Belästigungen lassen sich nur schwer vermeiden

„Es kann der Frömmste nicht in Frieden leben, wenn es dem bösen Nachbarn nicht gefällt“ – das Schiller-Zitat beschreibt natürlich nur das eine Ende des nachbarschaftlichen Verhältnisses. In der Regel läuft das Zusammenleben Wand an Wand oder Gartenzaun an Gartenzaun friedlich oder sogar freundschaftlich ab. Über 70 Prozent der Befragten in Deutschland empfinden das Zusammenleben in Ihrer Nachbarschaft als sehr gut oder gut, wie das „EDEKA Nachbarschaftsbarometer 2023“  zeigt.

Aber wo unterschiedlichste Menschen und Bedürfnisse aufeinandertreffen, gibt es dennoch genügend Potenzial für Nachbarschaftsstreit.

Wichtig: Sie haben einen Anspruch darauf, bei Belästigung gegen Ihre Nachbarin oder Ihren Nachbarn vorzugehen. Zur Not sogar gerichtlich. Allerdings sollten Sie sich um des Friedens willen erst einmal um eine außergerichtliche Lösung bemühen und nicht bei jeder Kleinigkeit die Polizei rufen. Gehen Sie persönlich auf die Person zu und bemühen Sie sich um eine friedliche Lösung. Vieles lässt sich im gemeinsamen Gespräch klären. Wir informieren Sie im Folgenden darüber, welche Rechte und Pflichten in der Nachbarschaft vorherrschen und wie Sie sich bei berechtigtem Anlass zur Wehr setzen können.

Geruchsbelästigung durch Grillen und Rauchen

Geruchsbelästigungen, Qualm und Co. durch Grillen oder Rauchen führen häufig zu Streit in der Nachbarschaft.

Grundsätzlich gilt: Grillen ist nicht per Gesetz verboten, sondern im Garten, auf der Terrasse und dem Balkon von Mietwohnungen erlaubt, solange es nicht ausdrücklich im Mietvertrag untersagt wird oder Sie gegen das Bundes-Immisionsschutzgesetz (BImSchG) verstoßen. Im Mietvertrag kann auch geregelt sein, mit welcher Art von Grill Sie Ihr Grillgut zubereiten dürfen. Beispielsweise kann das Grillen mit einem Holzkohlegrill verboten sein, um starker Rauchentwicklung vorzubeugen. Rauchärmere Lösungen sind hier Elektro- oder Gasgrills.

Laue Sommernächte mit dem Freundeskreis oder der Familie können lang werden. Bedenken Sie beim Grillabend auch, dass Sie spätestens ab 22 Uhr die vorgeschriebene Nachtruhe einhalten und auf laute Gespräche, Musik oder Gesang verzichten.

Auch Rauchen auf dem Balkon ist grundsätzlich erlaubt. Aber auch hier gilt: Raucherinnen und Raucher müssen Rücksicht auf ihre Nachbarschaft nehmen. Das gilt auch für den Genuss von Cannabis . Bei dauerhafter „wesentlicher Beeinträchtigung“ durch Qualm können Mieterinnen oder Mieter verpflichtet werden, in bestimmten Zeiten auf dem Balkon oder der Terrasse das Rauchen zu unterlassen, um die Geruchsbelästigung im Rahmen zu halten, wie der Bundesgerichtshof in einem Urteil  bekannt gab.

Lärm

Ein weiterer Grund, warum sich Nachbarinnen und Nachbarn gestört fühlen können, ist Ruhestörung durch Lärm. Dieser sollte nicht nur in den vier Wänden, sondern auch im eigenen Garten sowie auf der Terrasse und dem Balkon so weit wie möglich vermieden werden. Zu laute Musik, dauerhaftes Hundegebell oder Geschrei können Menschen von nebenan zu jeder Tageszeit belästigen.

Da es keine bundesweit einheitlichen Ruhezeiten gibt, werden diese von den einzelnen Bundesländern, Gemeinden sowie beispielsweise in der Hausordnung vorgegeben. In der Regel gilt zum Schutz der Nachtruhe eine Ruhezeit zwischen 22 und 6 Uhr, mancherorts bis 7 Uhr. In diesem Zeitraum muss Lärm, der über Zimmerlautstärke hinaus geht, vermieden werden. Darüber hinaus gelten vielerorts ganztägig Ruhezeiten an Sonn- und Feiertagen.

Wichtig: Sie haben selbstverständlich das Recht, Ihren Rasen zu mähen, eine Grillfeier zu schmeißen oder mit Ihren Kindern draußen zu spielen. Es ist alles eine Frage des Maßes. Ob der Gesetzgeber Geräusche als Lärm bewertet, hängt von verschiedenen Parametern ab, zum Beispiel der Höhe des Geräuschpegels (gemessen in Dezibel). Da bestimmter Lärm als potenziell gesundheitsgefährdend eingeschätzt wird, gibt es hierzulande viele Regelungen zum Schutz davor. Konkrete Lärmschutzverordnungen sind im Bundes- beziehungsweise jeweiligen Landesimmissionsschutzgesetz festgelegt.

Pflanzen

Bei Regelungen zu Pflanzen kommt es darauf an, in welchem Bundesland Sie leben. Denn was genau auf dem eigenen Grundstück angepflanzt werden darf und welcher Grenzabstand zur Nachbarin oder zum Nachbar eingehalten werden muss, ist Ländersache. In der Regel müssen besonders stark wachsende Bäume und Sträucher, die als Zaunersatz dienen sollen, einen größeren Abstand zum Nachbargrundstück einhalten, damit keine Äste dorthin überstehen. Übrigens: Wenn die Früchte von Nachbars Obstbaum auf Ihr Grundstück ragen, können Sie diese nicht einfach pflücken. Denn wem die Pflanze gehört, dem gehört auch die Frucht. Anders sieht es aus, wenn die bereits reife Frucht vom Baum auf Ihre Wiese gefallen ist. Dann dürfen Sie diese essen. Mit Baumschütteln nachzuhelfen, sollten Sie lieber bleibenlassen, denn das ist untersagt.

Auf Balkon und Terrasse sollten Sie darauf achten, dass Blumenkästen und Töpfe gut befestigt sind und bei Wind und Wetter nicht auf vorbeigehende Personen fallen können.

Tipp: Vorsicht ist bei Kletter- und Rankpflanzen geboten. Diese dürfen Putz und Hausfassade nicht beschädigen. Efeu dringt beispielsweise ins Mauerwerk ein, wodurch Schaden an der Bausubstanz entstehen kann. Er darf in der Regel nicht gepflanzt werden.

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Wichtige Fragen zum Thema Nachbarschaftsstreit:

Sollten Sie sich derzeit in einem Nachbarschaftsstreit befinden, der sich nicht mehr zwischen beiden Parteien lösen lässt, gibt es das obligatorische Schlichtungsverfahren. Dieses wird je nach Bundesland von einer anderen Person durchgeführt. Sei es ein Notar, Rechtsanwalt, eine Schiedsperson oder ein Friedensrichter beziehungsweise eine Friedensrichterin. Erst wenn das Schlichtungsverfahren zu keiner außergerichtlichen Einigung führt, kann der Fall vor Gericht behandelt werden.

Kinderlärm, bellende Hunde, Feiern, Grillgeruch oder das Rattern des Rasenmähers sind häufige Streitgründe in der Nachbarschaft. Alle Belästigungen lassen sich auch nicht vermeiden, jedoch kommt es auf die Häufigkeit und den Schweregrad der Beeinträchtigung an. Sobald der Lärm zu laut, der Geruch zu penetrant oder das Gestrüpp zu wuchernd wird, können Sie sich berechtigt beschweren. Am besten reden Sie zuerst mit Ihrer Nachbarin oder Ihrem Nachbar, ehe Sie Dritte einschalten. Womöglich lässt sich das Problem schnell persönlich aus der Welt schaffen.

Auch lautes Reden kann als Ruhestörung gelten. Tagsüber sollten 40 Dezibel und nachts 30 Dezibel als angemessene Zimmerlautstärke eingehalten werden. In der Regel sollten alle aufeinander Rücksicht nehmen. Dazu gehört auch die Selbstverständlichkeit, nachts leiser zu sein.

Ja, auch Trampeln sowie laute Schritte oder Stampfen kann durchaus als Ruhestörung gelten. Manchmal ist daran aber nicht die Nachbarin oder der Nachbar schuld. Besonders bei alten Häusern gibt es oft einen Mangel bei der Schallisolierung und man hört jeden noch so leichten Schritt. Sprechen Sie Ihre Nachbarin oder Ihren Nachbarn am besten auf das Problem an – vielleicht sorgt ein Teppich schon für Abhilfe. Ansonsten können Sie auch gemeinsam zum Vermieter oder zur Vermieterin gehen und die schlechte Akustik bemängeln.

Laute Musik, ständiges Feiern, ein ratternder Rasenmäher oder quäkende Kinder – es gibt viele Lärmquellen, die als belästigend empfunden werden können. Nicht alle davon müssen Sie dulden.

Am wichtigsten ist es, zuerst das klärende Gespräch mit der Nachbarin oder dem Nachbarn zu suchen. Manchen ist gar nicht bewusst, dass sie sich zu laut verhalten. Sollte jedoch keine Einsicht folgen und weiterhin ein zu hoher Lärmpegel herrschen, können Sie ein Lärmprotokoll anfertigen und damit gegen die Nachbarin oder den Nachbarn vorgehen. Als Mieterin oder Mieter wenden Sie sich dazu an den Vermieter oder die Vermieterin. Anschließend geht das weiter an die Hausverwaltung. Beim Eigenheim kann Ihnen oft die Stadt oder Gemeinde weiterhelfen. Bei nächtlicher Ruhestörung beispielsweise durch eine lautstarke Party darf auch direkt die Polizei oder das Ordnungsamt eingeschaltet werden.

Hecken und Sträucher sind beliebt, um Grundstücke einzurahmen. Die zulässige Höhe können Sie bei Ihrer Stadt oder Gemeinde erfragen. In der Regel sind es 1,25 Meter Höhe.

Das variiert von Bundesland zu Bundesland. Meist sind es jedoch mindestens 50 Zentimeter Abstand zur Grundstücksgrenze bei Hecken bis etwa zwei Metern Wuchshöhe. In manchen Fällen müssen Sie sogar einen noch größeren Abstand einhalten. Erkundigen Sie sich dazu am besten bei Ihrer Stadt oder Gemeinde.

Es wird zwischen zumutbaren und unzumutbaren Gerüchen unterschieden. Zumutbare Gerüche und geringfügige Beeinträchtigungen sind unter anderem alltägliches Kochen, kurzweiliger Gestank durch Mülltonnen oder Zigarettenrauch in Maßen. Sobald Gerüche jedoch so häufig oder penetrant vorkommen, dass Sie in Ihrem Haus oder Ihrer Wohnung stark beeinträchtigt werden und beispielsweise nicht mehr Lüften können, zählt dies als erhebliche Geruchsbelästigung.

Als Mieterin oder Mieter haben Sie in manchen Fällen sogar das Recht auf Mietminderung.

Übrigens: Sollten Sie auf Ihrem Balkon rauchen und sich andere Bewohner und Bewohnerinnen dadurch gestört fühlen, können diese von Ihnen verlangen, nur zu bestimmten Zeiten zu rauchen. Ein generelles Verbot kann jedoch nicht ausgesprochen werden. 

Ständiges Grillen gehört eindeutig zu Geruchsbelästigungen und resultiert in manchen Fällen auch in Lärm.

In manchen Bundesländern gibt es daher schon Regelungen, die die Häufigkeit des Grillens festlegen. Allerdings wird meist nach Einzelfall entschieden. Häufiges Grillen mit geringer Rauchbelästigung kann manchmal weniger beeinträchtigend sein als seltenes Grillen mit viel Qualm. Reden Sie auch in diesem Fall am besten zuerst mit den Grill-Fans, ehe Sie die Behörden einschalten. Schließlich möchte man nicht, dass der Nachbarschaftsstreit eskaliert.

Sollte es zu einem Gerichtsverfahren kommen, kann das ganz schön ins Geld gehen. Je nach Streitwert müssen Sie mit hohen Kosten rechnen. Überlegen Sie es sich daher gut, ob Sie gegen Ihre Nachbarin oder Ihren Nachbar wirklich vor Gericht ziehen möchten, und wägen Sie Ihre Gewinnchancen ab. Sinnvoll kann in diesem Fall auch eine Rechtschutzversicherung sein.

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