Der Grundstücks-, Wohnungs- oder Hausverkauf ist abgeschlossen, wenn der neue Eigentümer oder die neue Eigentümerin im Grundbuch eingetragen ist.
Ein paar Tipps für den Grundstücks-, Wohnungs- oder Hausverkauf:
Nachfrage und Preise am Immobilienmarkt sind aktuell vergleichsweise hoch. Insofern ist die Veräußerung momentan sinnvoll, weil Sie deshalb unter Umständen rasch und zu einem guten Preis verkaufen können. Andererseits sollten Sie berücksichtigen, dass Sie beim Kauf einer neuen Wohnung oder eines Hauses nach dem Verkauf auch eben diese hohen Preise bezahlen müssen. Sparen kann etwa, wer von gefragten Städten in günstigere Regionen auf dem Land zieht, in denen die Preise langsamer oder nicht gestiegen sind. Bereiten Sie einen Verkauf in jedem Fall gut vor und lassen Sie sich von Profis beraten. Unsere Immobilienmaklerinnen und -makler stehen Ihnen gern zur Seite.
Für die erfolgreiche Veräußerung einer Immobilie oder eines Grundstücks ist es wichtig, sich gut vorzubereiten. Unsere Maklerinnen und Makler helfen Ihnen gern, indem sie …
… mit Ihnen einen passenden Preis festlegen.
… die Unterlagen Ihres Grundstücks, Hauses oder Ihrer Eigentumswohnung für Sie aufbereiten.
… den Energieausweis der Immobilie beschaffen.
… Ihr Objekt professionell online und offline auf verschiedenen Kanälen präsentieren.
… Besichtigungstermine mit den Kaufinteressentinnen und -interessenten planen und durchführen.
… Kaufverhandlungen für Sie führen.
… die Kaufkraft potenzieller Käuferinnen und Käufer für Sie überprüfen.
… Sie zum Notar oder der Notarin begleiten.
… Ihnen bei all Ihren Fragen gern Rede und Antwort stehen.
Das ist möglich, indem Sie es verrenten. Dazu gibt es verschiedene Möglichkeiten: Bei einer Leibrente verkauft der Eigentümer oder die Eigentümerin das Haus beispielsweise für eine in der Regel monatliche Ratenzahlung, die wie eine Rente unter Umständen bis zum Lebensende ausbezahlt werden kann. Zusätzlich erhält der Verkäufer oder die Verkäuferin ein lebenslanges Wohnrecht in der verkauften Immobilie.
Ein weiteres Modell zur Ausgestaltung einer Immobilienrente ist etwa der Verkauf mit parallel abgeschlossenem Mietvertrag, der Sie vom Verkäufer oder der Verkäuferin zum Mieter oder der Mieterin der Immobilie macht. Möglich ist auch der Verkauf mit Nießbrauchrecht.
Geht es Ihnen darum, Ihre Immobilie zu Geld zu machen, dennoch aber darin wohnen zu bleiben? Dann können Sie alternativ zum Verkauf auch über die Aufnahme eines Darlehens als sogenannte Umkehrhypothek nachdenken. Damit wird Ihr Eigenheim beliehen, Sie bleiben aber Eigentümerin oder Eigentümer.
Das hängt von der Lage, der Nachfrage, dem passenden Preis, der Vermarktung und nicht zuletzt vom jeweiligen Haus selbst ab. Durchschnittlich ist eine Dauer zwischen sechs und zwölf Monaten realistisch. Möglich ist aber vor allem in gefragten Lagen auch ein Verkauf innerhalb weniger Wochen.
Beim Immobilienverkauf geht es in der Regel um viel Geld. Holen Sie sich möglichst früh professionelle Unterstützung, um teure Fehler zu vermeiden. Unsere Maklerinnen und Makler stehen Ihnen gern vertrauensvoll für ein Beratungsgespräch zur Verfügung. Vereinbaren Sie im ersten Schritt einen Termin und wir schmieden gemeinsam mit Ihnen einen Plan, um Ihre Wohnung oder Ihr Haus bestmöglich zu verkaufen.
Ob Steuern anfallen, hängt von Ihrer Situation ab. Wenn Sie die Eigentumswohnung ausschließlich selbst bewohnt haben (sogenannte Nutzung zu eigenen Wohnzwecken), fällt für deren Veräußerung für Sie keine Steuer an. Der Veräußerungsgewinn ist also steuerfrei. Hatten Sie sie zeitweise oder länger vermietet, fällt unter Umständen die sogenannte Spekulationssteuer an, wenn Sie innerhalb einer Spanne von zehn Jahren nach dem Kauf wieder verkaufen. Es liegt dann ein sogenanntes privates Veräußerungsgeschäft vor.
Einen Sonderfall stellt die Veräußerung nach einer Immobilienerbschaft dar: Hier erben Sie sozusagen die Spekulationsfrist des Erblassers oder der Erblasserin mit. Es ist also nicht nur ausschlaggebend, wie Sie selbst die Immobilie in den letzten zehn Jahren genutzt haben, sondern ebenso die Nutzung des oder der Vererbenden vor Ihnen.
Verkaufen Sie innerhalb von fünf Jahren gleich mehrere Immobilien, kann unter Umständen außerdem Gewerbesteuer anfallen. Das ist dann der Fall, wenn Ihr Verkauf als gewerblicher Immobilienhandel ausgelegt wird.
Die sogenannte Spekulationssteuer müssen Sie bezahlen, wenn Sie die Immobilie innerhalb einer Spanne von zehn Jahren nach dem Kauf wieder verkaufen. Das gilt aber nicht, wenn Sie das Haus oder die Wohnung nur selbst bewohnt und niemals vermietet haben. Ein Sonderfall besteht beim Verkauf nach einer Immobilienerbschaft: Hier erben Sie sozusagen die Spekulationsfrist des Erblassers oder der Erblasserin mit. Es ist also nicht nur ausschlaggebend, wie Sie selbst die Immobilie in den letzten zehn Jahren genutzt haben, sondern ebenso die Nutzung des oder der Vererbenden.
Grundsätzlich gibt es zwei Arten von Steuern, die anfallen können: Spekulationssteuer und Gewerbesteuer. Haben Sie Ihr Haus immer selbst bewohnt (keine Vermietung)? Dann fällt keine Spekulationssteuer an. Bei Vermietung fällt diese gegebenenfalls auf den Veräußerungsgewinn an, wenn Sie das Haus innerhalb von zehn Jahren nach dem Kauf wieder verkaufen. Es handelt sich dann um ein sogenanntes privates Veräußerungsgeschäft.
Verkaufen Sie innerhalb von fünf Jahren gleich mehrere Häuser, Eigentumswohnungen oder Grundstücke, kann unter Umständen zudem Gewerbesteuer anfallen. Das ist dann der Fall, wenn Ihr Verkauf als gewerblicher Immobilienhandel ausgelegt wird.
Ja, das ist möglich. Unter Umständen kann bei Ihrer Baufinanzierung dann jedoch eine Vorfälligkeitsentschädigung anfallen, die Sie zusätzlich bezahlen müssen, um den Kredit abzulösen. Sprechen Sie unbedingt rechtzeitig vorab mit Ihrem Sparkassen-Berater oder Ihrer -Beraterin, um beispielsweise keine Kündigungsfristen zu übersehen und sich über alle Details zu informieren.
Ja, das ist möglich. Unter Umständen kann bei Ihrer Baufinanzierung dann jedoch eine Vorfälligkeitsentschädigung anfallen, die Sie zusätzlich bezahlen müssen, um den Kredit abzulösen. Sprechen Sie unbedingt rechtzeitig vorab mit Ihrem Sparkassen-Berater oder Ihrer -Beraterin, um beispielsweise keine Kündigungsfristen zu übersehen und sich über alle Details zu informieren.
Einen Großteil der Notarkosten zahlt beim Hausverkauf normalerweise der Käufer oder die Käuferin. Der Verkäufer oder die Verkäuferin trägt allerdings gegebenenfalls die Kosten für das Löschen einer eingetragenen Grundschuld in Höhe von 0,2 Prozent der eingetragenen Grundschuld.
Nachdem Käufer- und Verkäuferseite beim Notar oder der Notarin den Vertrag unterschrieben haben, dauert es in der Regel maximal etwa 14 Tage, bis das Geld auf dem Konto des Verkäufers oder der Verkäuferin eingeht. Eine Ausnahme besteht selbstverständlich, wenn Sie vertraglich etwas anderes mit dem Käufer oder der Käuferin vereinbart haben.