Jedes Elternteil kann im Jahr 2023 für 30 Tage Kinderkrankengeld bekommen, ab 2024 verringert sich die Zahl auf 15 Tage.
Alleinerziehende haben 2023 Anspruch auf 60 Tage, ab 2024 auf 30 Tage.
Das Kinderkrankengeld beträgt 90 Prozent des ausgefallenen Netto-Einkommens.
Grundsätzlich haben gesetzlich versicherte Eltern und
Erziehungsberechtigte Anspruch auf Krankengeld, wenn sie sich um ihr krankes
Kind kümmern müssen. Geregelt ist das in § 45 des
Sozialgesetzbuchs (SGB V). Die Lohnfortzahlung während der Freistellung
übernimmt die Krankenkasse. Voraussetzung ist, dass der bezahlte Sonderurlaub,
den der Arbeitgeber gegebenenfalls im Krankheitsfall eines Kindes gewährt,
ausgeschöpft ist. Viele Arbeitgeber und -arbeitgeberinnen schließen eine
Lohnfortzahlung bei Erkrankung des Kindes im Arbeitsvertrag aus. Privat Versicherte und Minijobber haben keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld.
Kinderkrankengeld gezahlt wird nur, wenn das erkrankte Kind jünger als zwölf und ebenfalls gesetzlich versichert ist. Und wenn keine andere Person im Haushalt das Kind versorgen kann. Ein Arzt muss darüber hinaus bescheinigen, dass eine Betreuung notwendig ist. Der Anspruch gilt bei behinderten Kindern, die auf Hilfe angewiesen sind, auch über das elfte Lebensjahr hinaus.
Wegen der Corona-Pandemie konnten die Kinderkrankentage zeitweise auch in Anspruch genommen werden, unter anderem wenn die Kita pandemiebedingt geschlossen werden musste oder an der Schule der Unterricht nicht in Präsenz stattfand. Diese Regel gilt seit dem 7. April 2023 nicht mehr.
Bei verheirateten Paaren mit einem Kind hat jedes berufstätige Elternteil Anspruch auf 30 Tage (insgesamt 60 Tage). Dieser Wert wurde im Zuge der Corona-Pandemie von ursprünglich 10 Tagen hochgesetzt.
Ab 2024 gilt der Anspruch für 15 Tage pro Kind und Elternteil. Sind beide Eltern berufstätig, können sie zusammen also bis zu 30 Kinderkrankentage (statt üblicherweise 15) je Kind in Anspruch nehmen. Alleinerziehende erhalten ab 2024 ebenfalls bis zu 30 Tage Krankentagegeld für die Pflege eines Kindes.
Die Zahl der Kinderkranktage addiert sich allerdings nicht beliebig mit mehreren Kindern. So kann ein Elternteil ab 2024 maximal 35 Arbeitstage Krankentagegeld beziehen, Alleinerziehende höchstens 70 Tage im Jahr.
Anzahl Kinderkrankentage | 2023 | 2024 |
---|---|---|
je Elternteil und Kind | 30 | 15 |
Alleinerziehend je Kind | 60 | 30 |
Maximale Kinderkrankentage | ||
je Elternteil | 65 | 35 |
Alleinerziehende | 130 | 70 |
Je nach Ihrer persönlichen Situation besteht dieser Anspruch. Auch dann, wenn Sie aus dem Homeoffice arbeiten. Elternteile oder Erziehungsberechtigte können sich tageweise abwechseln. Jedoch können Sie sich nicht einen Tag untereinander aufteilen.
Neu werden ab 2024 zudem Krankenhausaufenthalte geregelt. Muss ein Kind unter 10 Jahren stationär behandelt werden, darf es von einer Person begleitet werden. Die Tage, die ein Elternteil (oder eine andere Begleitperson) mit dem Kind im Krankenhaus verbringt, werden künftig nicht mehr auf die Kinderkrankentage angerechnet. Beispiel: Ein Kind muss 5 Tage ins Krankenhaus. Der Vater begleitet das Kind. Der Anspruch auf 15 Tage Kinderkrankentage für die restliche Zeit des Jahres bleibt dadurch unverändert und reduziert sich nicht auf 10 Tage. Gerade für Kinder mit Behinderung können längere Krankenhausaufenthalte notwendig sein. Hierbei müssen die Krankenkassen künftig für die gesamte Zeit so viel zahlen, wie auch das Kinderkranktagegeld vorsieht.
Einen Nachweis müssen Sie ab dem ersten Tag liefern. In der Regel ist das eine Krankschreibung vom Arzt. Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) setzt sich aktuell dafür ein, diese Regel zu lockern. Um unnötig Bürokratie zu vermeiden, solle ein ärztliches Attest erst ab dem 4. Tag notwendig sein. Der Vorteil wäre zudem, dass Kinder, die beispielsweise nur eine Erkältung haben und vor allem Bettruhe brauchen, nicht Zeit im Wartezimmer verbringen müssen.
Arbeitnehmer, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, bekommen die Lohnersatzleistung, wenn sie eine „nicht erhebliche Zeit" wegen eines kranken Kindes zu Hause bleiben müssen. Als „nicht erheblich" gilt in der Regel ein Zeitraum von höchstens fünf Tagen am Stück.
Das Kinderkrankengeld beträgt 90 Prozent des ausgefallenen Netto-Einkommens. Hat der oder die Versicherte in den vergangenen zwölf Monaten beitragspflichtige Einmalzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld erhalten, erhöht sich das Kinderkrankengeld auf 100 Prozent des ausgefallenen Nettoverdienstes. Abhängig von der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze der Krankenkasse ist das Kinderkrankengeld in der Höhe aber gedeckelt.
Die zur Berechnung benötigten Angaben übermittelt der Arbeitgeber an die Krankenkasse.
Ausgezahlt wird das Krankengeld in der Regel, sobald die Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers bei der Krankenversicherung vorliegt. Das passiert meist mit dem Monatswechsel.
Krankenversicherungsbeiträge zahlen Sie in der Zeit nicht. Beiträge für Ihre Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung führt die Krankenkasse direkt ab.
Ja. Die Krankenkasse übermittelt Zeitraum und Höhe der Bezüge automatisch ans Finanzamt. Sie erhalten eine entsprechende Bescheinigung für Ihre Steuererklärung.