Wer über 15 Jahre alt ist, darf während der Ferien ganztags arbeiten – allerdings höchstens vier Wochen im Jahr. Anders ist es bei Kindern, die jünger als 13 Jahre alt sind. Sie dürfen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz nur mit Erlaubnis der Eltern arbeiten. Schüler zwischen 13 und 15 Jahre dürfen zwar einen Nebenjob ausüben, jedoch maximal zwei Stunden täglich. Dabei soll es sich um leichte Tätigkeiten handeln wie Babysitten oder Zeitungen austragen. Volljährige Schüler und Studenten dürfen bis zu drei Monate und maximal 70 Arbeitstage im Jahr jobben. Dann kann der Arbeitgeber ihren Ferienjob als sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung abrechnen.
Das Mindestlohngesetz gilt auch für Ferienarbeit. Jedoch haben nur Jugendliche ab 18 Jahren den Anspruch auf den Mindestlohn. Der gesetzliche Mindestlohn beträgt seit Oktober 2022 zwölf Euro pro Stunde.
Für unter 18-Jährige ohne abgeschlossene Berufsausbildung gilt das Mindestlohngesetz leider nicht.
Bei einem Minijob auf 520-Euro-Basis zahlt man in der Regel keine Steuern. Meist übernimmt der Arbeitgeber die Pauschalsteuer in Höhe von zwei Prozent. Bei kurzfristigen Minijobs kann über die Lohnsteuerkarte abgerechnet werden.
Insgesamt liegt der Steuerfreibetrag bei 10.908 Euro (Stand: 2023)
Nein. Über den Betrieb sind Ferienjobber gesetzlich unfallversichert. Der Versicherungsschutz gilt auch für den Hin- und Rückweg.
Grundsätzlich sollte jeder Ferienjobber einen schriftlichen Arbeitsvertrag verlangen und prüfen. Wenn es hakt, geben Gewerkschaften oder Betriebsräte kostenlose Tipps.
Tatsächlich haben alle Ferienjobber Anspruch auf Urlaub: mindestens 20 Tage im Jahr bei einer 5-Tage-Woche. Jugendlichen Ferienjobbern steht nach dem Gesetz noch mehr Urlaub zu: 17-Jährigen mindestens 25 Werktage, 16-Jährigen 27 Werktage und 15-Jährigen 30 Werktage im Jahr.
Wer während seines Ferienjobs krank wird, bekommt weiter seinen Lohn. Achtung: Das gilt nur für den, der mindestens vier Wochen gejobbt hat und dann krank wird. Bei der Kündigung gelten die normalen gesetzlichen Regelungen. Wer früher als vereinbart kündigen will, kann einen Aufhebungsvertrag machen. Der Chef muss allerdings einverstanden sein.