Auf die Koffer! Fertig! Los! Wenn die Ferienzeit naht – insbesondere die Sommerferien – gehen in Unternehmen oft viele Beschäftigte gleichzeitig in den Urlaub. Da hilft es einerseits den Firmen, wenn sie in dieser Zeit Schülerinnen, Schüler und Studierende kurzfristig beschäftigen können. Und andererseits hilft es den Ferienjobberinnen und Ferienjobbern, wenn sie ein bisschen Geld nebenbei verdienen wollen. Als Aushilfen beziehungsweise Arbeitnehmende auf Zeit können die Schülerinnen und Schüler sowie die Studierenden zudem in die Arbeitswelt hineinschnuppern und bekommen vielleicht erste Ideen, wie ihre berufliche Perspektive aussehen soll. Doch Ferienjobber sind nicht gleich Ferienjobber: Hinsichtlich der Altersgrenzen, der Art der Arbeit oder der Arbeitszeit gilt es, einige Unterschiede zu beachten.
Das Mindestlohngesetz gilt auch für Ferienarbeit. Jedoch haben nur Jugendliche ab 18 Jahren den Anspruch auf den Mindestlohn. Der gesetzliche Mindestlohn beträgt seit Oktober 2022 brutto 12 Euro pro Stunde.
Für unter 18-Jährige ohne abgeschlossene Berufsausbildung gilt das Mindestlohngesetz leider nicht. Jugendliche unter 15 Jahren erhalten meist ohnehin nur eine Aufwandsentschädigung oder geringe Vergütung und in der Regel keinen direkten Stundenlohn.
Insgesamt liegt der Steuerfreibetrag bei 10.908 Euro (Stand: 2023). Bis zu diesem Betrag spielt die Höhe des Einkommens aus einem Ferienjob über das gesamte Jahr gesehen keine Rolle. Auch bei einem regelmäßigen Mini-Job – das betrifft eher Studierende – auf 520-Euro-Basis fallen keine Steuern an.
Nein. Zwar unterliegt erst einmal jeder bei einer Arbeitsaufnahme grundsätzlich der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungspflicht – aber beim Ferienjob handelt es sich um eine kurzfristige und somit versicherungsfreie Beschäftigung. Diese Versicherungsfreiheit gilt auch für die Arbeitslosenversicherung. Über die Firma sind Ferienjobber darüber hinaus gesetzlich unfallversichert. Der Versicherungsschutz gilt auch für den Arbeitsweg (Hin- und Rückweg).
Grundsätzlich sollte jeder Ferienjobber – auch wenn er oder sie nur kurzfristig beschäftigt ist – einen schriftlichen Arbeitsvertrag bekommen und diesen dann prüfen. Im Vertrag sollten mindestens diese Dinge geregelt sein: Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses, die Art der Tätigkeit und die Vergütung. Wenn es hakt, geben beispielsweise Gewerkschaften oder (wenn vorhanden) die Betriebsräte der Firmen kostenlose Tipps.
Theoretisch haben alle Ferienjobberinnen und Ferienjobber, die mindestens einen vollen Monat arbeiten, einen Anspruch auf Urlaub. Wer weniger als einen vollen Monat beschäftigt ist, hat null Tage Urlaubsanspruch. Das regelt das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Ausgehend davon, wieviel Urlaub einem Arbeitnehmenden bei gleicher Beschäftigung über ein Jahr zustehen würde, ergibt sich beispielsweise nach einem Monat ein Zwölftel des Urlaubsanspruchs. In der Praxis allerdings müssen Arbeitgeber den Ferienbeschäftigten einen Urlaub erst gewähren, nachdem das Arbeitsverhältnis 6 Monaten besteht.
In der Regel werden bei Ferienjobs keine Probezeiten vereinbart.
Wer während seines Ferienjobs krank wird und mindestens vier Wochen gejobbt hat, bekommt weiter seinen Lohn. Ein Ferienjob ist ohnehin befristet. Wer früher als vereinbart kündigen will, könnte einen Aufhebungsvertrag machen – der Chef oder die Chefin muss allerdings einverstanden sein. Bei einer Kündigung gelten die normalen gesetzlichen Regelungen.
Tipp: Im Zweifel könnt ihr alle offenen Fragen mit dem Gewerbeaufsichtsamt klären, da Verstöße als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße geahndet werden können.
Stand: 04.07.2023