
Eine Kontopfändung bedeutet, dass die Sparkasse oder Bank ein Girokonto sperren und pfändbares Guthaben bis zur entsprechenden Höhe an den Gläubiger oder die Gläubigerin überweisen muss.
Durch die Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) kann jedoch monatlich ein Grundfreibetrag geschützt werden, über den der Kontoinhaber oder die Kontoinhaberin weiterhin verfügen kann.
Betroffene sollten sofort handeln, Unterlagen prüfen, ein P-Konto einrichten und professionelle Hilfe bei einer Schuldnerberatung suchen.
Definition: Das ist eine Kontopfändung
Eine Kontopfändung ist eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme. Damit kann ein Gläubiger oder eine Gläubigerin geschuldetes Geld vom Girokonto eines Schuldners oder einer Schuldnerin erhalten. Dazu kann es etwa bei privater Überschuldung des Kontoinhabers oder der Kontoinhaberin kommen.
Die Voraussetzung für eine Kontopfändung ist in der Regel ein vollstreckbarer Titel. Das kann zum Beispiel ein Gerichtsurteil oder ein Vollstreckungsbescheid sein. Die Gläubigerseite erwirkt diesen Titel bei Gericht. Ausnahme: Öffentliche Gläubigerinnen und Gläubiger können eine Pfändung auch ohne gerichtlichen Titel erwirken. Das gilt zum Beispiel für das Finanzamt.
Liegt der Titel vor, geht ein entsprechender Beschluss an die Sparkasse oder Bank. Diese ist daraufhin gesetzlich verpflichtet, das Konto zu sperren und das Guthaben daraufhin an den Gläubiger oder die Gläubigerin auszuzahlen. Das gilt bis zur Höhe der offenen Forderung.
Für den Kontoinhaber oder die Kontoinhaberin bedeutet das: Sie können über Ihr Konto nicht mehr frei verfügen. Um das Existenzminimum abzusichern, sollten Betroffene ihr Konto in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umwandeln. Damit bleibt ein gesetzlich geschützter Grundfreibetrag (seit 1.7.2025 mindestens 1.555 Euro monatlich) vor der Pfändung bewahrt – für Miete, Lebensmittel und andere notwendige Ausgaben. Die Höhe des Freibetrags wird jedes Jahr zum 1.7. angepasst. Wer Unterhaltspflichten hat, kann einen höheren Betrag nutzen. Wenn Sie eine Kontopfändung vermuten oder von dieser erfahren, sollten Sie möglichst schnell handeln und sich beraten lassen.
Ablauf einer Kontopfändung: Diese 6 Schritte sollten Sie kennen
Die Gläubigerseite beantragt Pfändung.
Der Gläubiger oder die Gläubigerin braucht in der Regel zunächst einen vollstreckbaren Titel. Damit ist zum Beispiel ein Urteil, ein Vollstreckungsbescheid oder ein Schuldtitel vom Jugendamt (bei Unterhaltsschulden) gemeint. Mit diesem Titel kann er oder sie beim Vollstreckungsgericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragen.
Das Gericht erlässt einen Pfändungsbeschluss.
Das Gericht prüft den Antrag und erlässt den Beschluss. Dieser wird gleichzeitig an die Sparkasse oder Bank und die betroffene Person zugestellt.
Die Sparkasse oder Bank muss das Konto sperren.
Sobald der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bei der Sparkasse oder Bank eingeht, wird das Konto gesperrt. Über das Guthaben bis zur Höhe der Pfändung kann der Kontoinhaber oder die Kontoinhaberin dann nicht mehr frei verfügen.
Der oder die Betroffene kann ein P-Konto einrichten (oder umwandeln).
Der Schuldner oder die Schuldnerin hat nun die Möglichkeit, das Konto in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umwandeln zu lassen. Die Umwandlung ist jederzeit möglich. Um rückwirkenden Pfändungsschutz zu erhalten, müssen Sie jedoch spätestens innerhalb von 4 Wochen handeln – ab Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses oder einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung an die Sparkasse oder Bank.
Ein P-Konto schützt einen monatlichen Grundfreibetrag (aktuell: mindestens 1.555 Euro; Stand Juli 2025) vor dem Zugriff des Gläubigers oder der Gläubigerin. Bei Unterhaltspflichten kann der Freibetrag erhöht werden. Ohne Umwandlung in ein P-Konto ist Ihr Existenzminimum nicht vor Pfändung geschützt. Je nach Kontostand und gepfändetem Betrag könnten Sie möglicherweise gar nicht mehr auf das Konto zugreifen.
Der Gläubiger oder die Gläubigerin bekommt Geld.
Die Sparkasse oder Bank überweist den pfändbaren Teil des Guthabens nach 4 Wochen an die Gläubigerseite. Entweder geschieht dies einmalig oder so lange, bis die Forderung beglichen ist. Je nach Fall kann es auch zu mehreren Pfändungen gleichzeitig kommen.
Die Pfändung endet.
Die Pfändung endet, wenn …
- … der Gläubiger oder die Gläubigerin die Forderung vollständig erhalten hat, oder
- … der Gläubiger oder die Gläubigerin die Pfändung zurücknimmt, oder
- … der Schuldner oder die Schuldnerin eine Privatinsolvenz eröffnet und die Pfändung dadurch gestoppt wird.
Checkliste: Was tun bei Kontopfändung?
- Ruhe bewahren und Unterlagen prüfen
Lesen Sie den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss:
- Wer ist die Gläubigerseite?
- Um welchen Betrag geht es?
- Wurde der Beschluss auch an Sie persönlich zugestellt?
- Wenn die Pfändung gerechtfertigt ist: Können Sie den Betrag bezahlen? Durch sofortige Zahlung kann die Kontosperrung aufgehoben werden.
- Kontoauszüge sichern und Überblick verschaffen
- Prüfen Sie den letzten Kontostand. Dieser ist wichtig, um Freibeträge und Sozialleistungen zu beantragen.
- Checken Sie Ihre Einnahmen: Gibt es Kindergeld, Unterhalt oder Ähnliches? Dafür können Sie sich bei der Familienkasse eine Bescheinigung ausstellen lassen, die den monatlichen unpfändbaren Betrag erhöht.
- Konto in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umwandeln
- Beantragen Sie sofort bei der Sparkasse oder Bank die Umwandlung in ein P-Konto.
- Legen Sie die Bescheinigung über Freibeträge aus Schritt 2 bei Ihrer Sparkasse oder Bank vor, um den unpfändbaren Betrag zu erhöhen.
- Hilfe holen
- Wenden Sie sich an eine kostenlose Schuldnerberatung. Diese bieten zum Beispiel die Caritas, Diakonie, AWO und die Verbraucherzentralen an.
- Lassen Sie sich von der Schuldnerberatung bei Verhandlungen mit den Gläubigerinnen und Gläubigern unterstützen.
- Prüfen Sie gemeinsam die Möglichkeit der Schuldenregulierung und Privatinsolvenz.
- Die Forderungen gegen Sie sind unberechtigt? Holen Sie zusätzlich rechtlichen Rat ein.
- Mit der Gläubigerseite sprechen
- Nehmen Sie – am besten gemeinsam mit der Schuldnerberatung – Kontakt zur Gläubigerseite auf. Bieten Sie etwa Ratenzahlung oder Stundung an. Manchmal lässt sich die Pfändung auf diese Weise aussetzen oder beenden.
- Prüfen Sie, ob ein Vergleich oder Teilerlass möglich ist.
- Haushaltsplan erstellen
- Erfassen Sie Ihre Einnahmen und Ausgaben.
- Priorisieren Sie die Ausgaben: Existenzielle Ausgaben wir Miete, Strom, Lebensmittel und Medikamente stehen an erster Stelle. Falls Sie unterhaltspflichtig sind, sind auch diese Ausgaben besonders wichtig. Überlegen Sie, welche Ausgaben unnötig sind und reduziert oder eingespart werden können.
- Suchen Sie nach Sparpotenzialen, um Ihre Ausgaben weiter zu reduzieren. Nutzen Sie dazu auch unsere Spartipps im Alltag.
- Vermeiden Sie es, neue Schulden zu machen.
Sie haben Fragen zur Kontopfändung?
Häufige Fragen zur Kontopfändung
Bei einer Kontopfändung muss die Sparkasse oder Bank das jeweilige Konto sperren. 4 Wochen später muss sie pfändbares Guthaben bis zur entsprechenden Höhe an den Gläubiger oder die Gläubigerin überweisen. Damit der Schuldner oder die Schuldnerin weiterhin Miete, Strom und Lebensmittel bezahlen kann, sollte er oder sie das Konto rasch in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umwandeln. So bleibt ein Grundfreibetrag von aktuell mindestens 1.555 Euro pro Monat geschützt (Stand: Juli 2025). Ohne diese Umwandlung kann das gesamte Guthaben an den Gläubiger oder die Gläubigerin überwiesen werden.
Bei einer Kontopfändung sollten Sie Ihr Girokonto sofort in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umwandeln. Das schützt einen Teil Ihres Guthabens vor dem Zugriff. Beantragen Sie außerdem eine Bescheinigung über Ihre Freibeträge, zum Beispiel bei der Familienkasse. Prüfen Sie genau, welcher Gläubiger oder welche Gläubigerin pfändet und in welcher Höhe. Holen Sie sich möglichst schnell professionelle Hilfe bei einer kostenlosen Schuldnerberatung.
Eine Kontopfändung dauert so lange, bis die offene Forderung vollständig bezahlt ist – inklusive Zinsen und Kosten. Es gibt keine feste Frist. Die Pfändung kann sich über Monate oder sogar Jahre hinziehen. Sie kann jedoch auch vorher enden, wenn die Gläubigerseite sie aufhebt oder sie durch ein Insolvenzverfahren gestoppt wird.
Das Geld geht in der Regel 4 Wochen nach Erhalt des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an die Gläubigerseite.
Ihre Sparkasse oder Bank informiert Sie schriftlich über die Pfändung. Außerdem bekommen Sie in der Regel vom Gericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugestellt. Eine Kontopfändung können Sie außerdem daran erkennen, dass Ihr Girokonto plötzlich gesperrt ist. Sie können also nicht mehr über Ihr Geld verfügen. Auf dem Kontoauszug kann der Vermerk „Pfändung“ oder „Einbehalt“ auftauchen. Wenn Sie plötzlich keine Lastschriften oder Überweisungen mehr tätigen können, kann das ebenfalls ein Hinweis sein.
Einer Kontopfändung gehen viele Schritte des Gläubigers oder der Gläubigerin voraus. So erhalten Sie Rechnungen, Zahlungsaufforderungen und Mahnungen – noch bevor ein vollstreckbarer Titel erwirkt wird. Wenn ein vollstreckbarer Titel erwirkt wurde, können Sie davon ausgehen, dass vollstreckt wird. Überraschend kommt eine Kontopfändung daher in der Regel nicht.
Sobald Sie Ihr P-Konto in ein herkömmliches Girokonto zurückumwandeln, löscht die SCHUFA den Eintrag dazu. Angaben zu einer Privatinsolvenz und Restschuldbefreiung werden 6 Monate nach Verfahrensende gelöscht. Einträge in das Schuldnerverzeichnis löscht die SCHUFA in der Regel nach Ablauf von 3 Jahren.
Eine Kontopfändung lässt sich nicht einfach rückgängig machen. Es gibt jedoch Wege, sie zu beenden oder auszusetzen:
- Schuld vollständig bezahlen: Dann hebt der Gläubiger oder die Gläubigerin die Pfändung auf.
- Ratenzahlung oder Vergleich vereinbaren: Gläubigerinnen und Gläubiger sind oft bereit, die Pfändung ruhen zu lassen, wenn Sie regelmäßig zahlen.
- Insolvenzverfahren einleiten: Mit Eröffnung des Verfahrens wird die Pfändung in der Regel gestoppt.
- Unrechtmäßige Pfändung anfechten: Wenn die Pfändung unberechtigt ist, können Sie rechtlich dagegen vorgehen.
Wichtig: Handeln Sie schnell und schalten Sie frühzeitig eine seriöse Schuldnerberatungsstelle ein.