Ein Mann mit Einkaufstüten in der Hand schaut glücklich auf sein Smartphone. Im Hintergrund ist ein weihnachtlich erleuchteter Nachthimmel.

Weihnachtsgeld: 9 Fragen und Antworten zu Anspruch, Höhe und Sonderfällen

Attraktive Sonderzahlung zum Jahresende
Etwas mehr als die Hälfte der Beschäftigten in Deutschland darf sich über zusätzliches Weihnachtsgeld von der Arbeitgeberin oder vom Arbeitgeber freuen. Ein bisschen Extra-Geld ist in Zeiten, in denen die Preise nach wie vor hoch sind und unser Geld durch Inflation nicht mehr so viel wert ist, besonders wichtig. Wem die Sonderzahlung zusteht, wie viel es wo gibt und welche Faktoren für die Höhe des Weihnachtgeldes eine Rolle spielen, erfahren Sie hier.

Das Wichtigste in Kürze:

Was ist Weihnachtsgeld?

Weihnachtsgeld, oft fälschlich auch 13. Gehalt genannt, ist eine freiwillige Sonderzahlung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers und stellt wie Urlaubsgeld ein zusätzliches Entgelt dar. In der Regel wird es im November oder Dezember gezahlt. Der Name entstand durch die zeitliche Nähe des Auszahlungszeitpunkts zum Weihnachtsfest. Das Weihnachtsgeld soll Zufriedenheit fördern, motivieren und einen finanziellen Zuschuss für die Weihnachtseinkäufe geben. Betriebe wollen dadurch auch die Treue ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zum Unternehmen steigern.

Wie viele Beschäftigte erhalten Weihnachtsgeld?

Rund 54 Prozent der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in Deutschland erhielten im vergangenen Jahr laut Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichem Institut (WSI) Weihnachtsgeld. Unter den Tarifbeschäftigten sind es aktuell 85,8 Prozent, wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilte.

Nach wie vor gibt es deutliche Unterschiede zwischen Ost (43 Prozent) und West (56 Prozent) sowie zwischen den Geschlechtern. Insgesamt dürfen sich 55 Prozent der männlichen Beschäftigten über die Sonderzahlung freuen. Bei den weiblichen Beschäftigten sind es hingegen nur 52 Prozent.

Muss Weihnachtsgeld gezahlt werden?

Eine Verpflichtung für den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin zur Zahlung von Weihnachtsgeldern oder einen gesetzlichen Anspruch gibt es grundsätzlich nicht. Es handelt sich um eine freiwillige Sonderzahlung. Nur wenn der Bonus in der Betriebsvereinbarung, im Tarifvertrag oder im Arbeitsvertrag explizit erwähnt wird, haben Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Rechtsanspruch darauf.

Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber kann jedoch freiwillig eine Weihnachtsgeldzahlung an die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen leisten. Geschieht dies drei Jahre in Folge, gilt der Bonus als betriebliche Übung und wird unter Umständen verpflichtend. Gleiches trifft zu, wenn nur ein bestimmter Personenkreis das Weihnachtsgeld erhält und die anderen leer ausgehen. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber widerspräche in diesem Fall dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz und würde gegen das Arbeitsrecht verstoßen sowie Mitarbeitende diskriminieren.

Ist Weihnachtsgeld steuerfrei?

Nein, Weihnachtsgeld muss, wie fast alle anderen Sonderzahlungen, versteuert werden. Es wird unter den sonstigen Bezügen aufgelistet. Je nachdem, wie viele Zusatzzahlungen Arbeitnehmende erhalten, kann sich der Steuersatz aufgrund des progressiven Steuertarifs erhöhen. In diesem Fall könnte sich eine Steuererklärung lohnen, um die zusätzlichen Kosten zurückzuholen.

Was ist die durchschnittliche Höhe von Weihnachtsgeld?

Entscheidend für die Höhe des Extrageldes ist unter anderem die Branche. Deutschlandweit beträgt das Weihnachtsgeld bei Tarifbeschäftigten im Schnitt 2.809 Euro brutto – 2,3 Prozent mehr als 2022 (2.747 Euro), wie Destatis mitteilt . Real ist das Weihnachtsgeld allerdings gesunken. Der Anstieg liegt unter der derzeitigen Inflationsrate von zuletzt 3,8 Prozent (Stand November 2023).

Besonders hohes Weihnachtsgeld gibt es für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Erdöl- und Erdgasindustrie mit mehr als 5.733 Euro. Auch in Kokereien und in der Mineralölverarbeitung erhalten Beschäftigte mit 5.586 Euro überdurchschnittlich viel Weihnachtsgeld . Die hohen Energiepreise wirken sich bei vielen Unternehmen aus diesen Branchen positiv aus.

Angestellte in den Bereichen „Herstellung von sonstigen Waren“ (2.807 Euro) sowie „Herstellung von Nahrungs- und Futtermitteln“ (2.801 Euro) liegen bei der Sonderzahlung nahe dem Durchschnitt. Am wenigsten Extrageld erhalten die Tarifbeschäftigten im Bereich „Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften“. Hier gibt es durchschnittlich 380 Euro.

Wie hoch der Betrag des Weihnachtsgeldes ist, hängt von der jeweiligen Vereinbarung ab. In der Regel werden zwischen 50 bis 100 Prozent eines Monatsgehalts gezahlt. In tarifgebundenen Betrieben wird die Sonderzahlung aus dem monatlichen Durchschnittsgehalt von Juli bis September berechnet. Da Tarife unterschiedlich sind, variieren die Beträge.

Wofür wird Weihnachtsgeld meistens ausgegeben?

Viele Menschen nutzen ihr Weihnachtsgeld direkt für den Geschenkekauf. Im vergangenen Jahr lagen hierzulande die durchschnittlichen Pro-Kopf-Ausgaben für Weihnachtsgeschenke – mit bevorzugten Waren wie Bücher, Kleidung, Spielwaren, Gutscheine sowie für Freizeitaktivitäten – bei rund 520 Euro, wie eine Umfrage im Auftrag der FOM-Hochschule  zeigt. Weihnachten 2023 wollen die Menschen laut Studie mit 507 Euro etwas weniger ausgeben.

Wie ist das mit Weihnachtsgeld bei Kündigung, im Krankheitsfall oder beim Mutterschutz?

Im Krankheitsfall gilt das Entgeltfortzahlungsgesetz. Beschäftigte haben auch während einer Krankschreibung Anspruch auf Weihnachtsgeld – solange die Sonderzahlung im Arbeitsvertrag vermerkt ist. Die Zahlung des Extrageldes kann jedoch abgelehnt werden, wenn die Arbeitsleistung daran gekoppelt ist und „Entgeltcharakter“ hat. Bei längerer Krankheit kann die betroffene Person die Arbeitsleistung nicht erfüllen und hat daher keinen Anspruch auf die Einmalzahlung.

Bei einer Kündigung kommt es auf die vertraglichen Bedingungen an. In Tarifverträgen ist oft eine Rückzahlklausel festgelegt. Diese bezieht sich häufig auf einen bestimmten Zeitraum. Etwa, wenn der Arbeitnehmer beziehungsweise die Arbeitnehmerin binnen eines Quartals nach der Auszahlung die Firma verlässt. In klassischen Arbeitsverträgen gibt es diese Klausel nicht. Hier kann das Weihnachtsgeld nur dann zurückgefordert werden, wenn es direkt mit dem Betrieb in Verbindung steht. Beispielsweise mit Betriebstreue.

Auch Arbeitnehmerinnen, die sich im Mutterschutz befinden, haben ein Recht auf die Sonderzahlung. Die Konditionen, wie Höhe und mögliche Kürzungen, hängen auch in diesem Fall von der Ausgestaltung der Regelung im Tarifvertrag, der Betriebsvereinbarung oder der einzelvertraglichen Regelung ab.

Übrigens: Das Diskriminierungsverbot untersagt Arbeitgebern und Arbeitgeberinnen, Mutterschutzzeiten (Beschäftigungsverbote) bei der Gewährung eines Weihnachtsentgeltes anteilig leistungsmindernd zu berücksichtigen. Das entschied der Europäische Gerichtshof in einem Urteil (EuGH, Urteil v. 21.10.1999, RS C-333/97). Sollte es in Ihrem Vertrag nicht anders geregelt sein, überträgt sich dieses Recht auch auf Ihre Zeit im Mutterschutz.

Muss man Weihnachtsgeld zurückzahlen?

Es besteht grundsätzlich keine gesetzliche Pflicht zur Rückzahlung von Weihnachtsgeld – beispielsweise bei Kündigung. Diesbezügliche Regelungen müssen vorab eindeutig formuliert werden. Das kann in Form von Betriebsvereinbarungen, Tarifverträgen geregelt oder im Arbeitsvertrag als Rückzahlungsklausel festgesetzt werden.

Fordert Ihr Arbeitgeber bei Kündigung das Weihnachtsgeld oder das 13. Gehalt zurück, sollten Sie Ihre Verträge und Vereinbarungen ordentlich durchlesen, im Zweifelsfall lassen Sie sich arbeitsrechtlich beraten. Oft besteht kein Anspruch auf solche Forderung hinsichtlich des Arbeitgebers.

Vorab müssen Sie klären, zu welchem Zweck Sie von Ihrem Arbeitgeber Weihnachtsgeld bekommen. Weihnachtsgeld wird zwar häufig auch als 13. Gehalt bezeichnet, aber nur, wenn es sich um das „echte“ 13. Monatsgehalt handelt, können Sie das Weihnachtsgeld in jedem Fall behalten. Dann nämlich honoriert Ihr Arbeitgeber damit Ihre bereits erbrachte Arbeitsleistung des abgelaufenen Jahres. Das Weihnachtsgeld wird zusätzlich zu Ihrem normalen Gehalt ausgezahlt und hat in diesem Fall reinen Entgeltcharakter.

Oftmals handelt es sich beim Weihnachtsbonus aber eher um eine Gratifikation. Diese Art der Auszahlung ist nicht an eine konkrete, bereits erbrachte Arbeitsleistung gekoppelt, sondern dient ausschließlich der (langjährigen) Honorierung Ihrer Betriebstreue und soll Sie weiterhin ans Unternehmen binden. Allerdings gibt es für die Rückzahlung von der Rechtsprechung entwickelte Grenzen.  

Weihnachtsgeld und Schulden – wie viel davon darf ich behalten?

Auch wenn Sie sich in einer Privatinsolvenz befinden, haben Sie in der Regel ein Recht auf Weihnachtgeld. Bis zu 705 Euro bleiben davon pfändungsfrei. Allerdings müssen Arbeitnehmer beziehungsweise Arbeitnehmerinnen unpfändbare Beträge des Weihnachtsgeldes rechtzeitig zusätzlich schützen lassen, teilt die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen  mit.

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Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Weihnachtsgeld

Da Weihnachtgeld eine freiwillige Sonderzahlung Arbeitgebender ist, gibt es keine rechtlichen Vorgaben, wann das Geld ausbezahlt wird. Die konkreten Fristen können ganz unterschiedlich gehandhabt werden. In der Regel kommt der Bonus zusammen mit dem Novembergehalt auf Ihr Konto.

Das Weihnachtgeld ist steuerlich gesehen kein Arbeitslohn, sondern gehört wie Urlaubsgeld oder Abfindungen zu den sogenannten „sonstigen Bezügen“. Es muss voll versteuert werden. Für diese Einmalzahlungen wird die Lohnsteuer nach der Jahreslohnsteuertabelle ermittelt. Durch die Einmalzahlung steigt in der Regel Ihr Steuersatz. Daher zahlen Sie für das Weihnachtsgeld mehr Lohnsteuer als für Ihr „normales“ monatliches Gehalt.

Weihnachtsgeld ist wie Urlaubsgeld ein zusätzliches Entgelt von Arbeitgebenden für Arbeitnehmende auf freiwilliger Basis. Werden die Konditionen zur Sonderzahlung nicht im Arbeitsvertrag, in der Betriebsvereinbarung oder im Tarifvertrag geregelt, besteht in der Regel kein Anspruch darauf. Weihnachtgeld wird häufig im November oder Dezember mit dem jeweiligen Arbeitslohn ausbezahlt. Das Weihnachtsgeld dient als finanzielle Unterstützung, um das Weihnachtsfest auszurichten, Geschenke zu kaufen und soll die Zufriedenheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter fördern.

Nicht alle Beschäftigten haben Anspruch auf Weihnachtsgeld. Die jährliche Sonderzahlung muss im Arbeits- oder Tarifvertrag beziehungsweise in der Betriebsvereinbarung verankert sein. Erhalten Sie Weihnachtsgeld, obwohl der Bonus bei Ihnen nicht schriftlich geregelt ist, kann sich daraus eventuell ein Anspruch ableiten lassen. Wenn Ihr Arbeitgeber oder Ihre Arbeitgeberin mindestens dreimal Weihnachtsgeld ohne Vorbehalt in Folge gezahlt hat, dann ist er oder sie im vierten Jahr gegebenenfalls auch dazu verpflichtet, wenn die Zahlung im konkreten Fall als „betriebliche Übung“ angesehen werden kann.

Vorsicht: Arbeitgebende können die betriebliche Übung umgehen, indem sie Ihnen gegenüber schriftlich erklären, dass es sich bei dem Bonus um eine einmalige Leistung handelt und sich daraus kein Anspruch für kommende Jahre ergibt.

Tarifbeschäftigte bekommen in der Regel mehr Weihnachtsgeld als übrige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Ein genauer Betrag ist hier nicht zu nennen, da die Sonderzahlungen in den jeweiligen Tarifverträgen vereinbart sind und recht unterschiedlich ausfallen.

Laut Statistischem Bundesamt  bewegen sich die Werte zwischen 5.733 Euro (in der Branche zur Gewinnung von Erdöl und Erdgas), im Durchschnitt liegt das Weihnachtsgeld unter anderem in den Branchen „Herstellung von sonstigen Waren“ (2.807 Euro) sowie „Herstellung von Nahrungs- und Futtermitteln“ (2.801 Euro). Die niedrigsten Zahlungen erhalten im Schnitt Leiharbeiterinnen und Leiharbeiter mit 380 Euro.

Ist bei Ihnen im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung geregelt, dass Sie Weihnachtsgeld erhalten, ist darin auch die Höhe festgelegt. In der Regel besteht der Bonus aus einem bestimmten Prozentsatz Ihres Monatsgehalts. In tarifgebundenen Betrieben wird die Sonderzahlung häufig nach einer Staffelung gezahlt und ist meist abhängig von der Betriebszugehörigkeit. Das kann zum Beispiel folgendermaßen aussehen:

  • 25 Prozent vom Bruttoverdienst nach 6 Monaten Betriebszugehörigkeit
  • 35 Prozent vom Bruttoverdienst nach 12 Monaten Betriebszugehörigkeit
  • 45 Prozent vom Bruttoverdienst nach 24 Monaten Betriebszugehörigkeit
  • 55 Prozent vom Bruttoverdienst nach 36 Monaten Betriebszugehörigkeit

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