
Definition zur ordnungsgemäßen Verwaltung:
Die Wohnungseigentümerinnen und Wohnungseigentümer haben nach § 18 WEG einen Anspruch auf eine ordnungsgemäße Verwaltung. Zu den Maßnahmen und Entscheidungen einer solchen Verwaltung gehören zum Beispiel die Beauftragung von nötigen Reparaturen, das Erstellen von Haushaltsplänen oder die Verwaltung der finanziellen Rücklagen. Die Aufgaben werden in der Regel durch Beschluss auf der Eigentümerversammlung festgelegt. Dabei müssen die Beschlüsse den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen, nämlich für die Gemeinschaft sinnvoll, wirtschaftlich und gesetzeskonform sein.
Auch die Pflichten der Verwaltung, wie zum Beispiel die Buchführung oder die Umsetzung gefasster Beschlüsse, fallen unter den Begriff. Falls Maßnahmen nicht der ordnungsgemäßen Verwaltung entsprechen, können Eigentümerinnen und Eigentümer rechtlich dagegen vorgehen. Die ordnungsgemäße Verwaltung dient damit dem Schutz und der Funktionsfähigkeit der gesamten Gemeinschaft.