
Mehr zum öffentlichen Testament:
Im Gegensatz zum eigenhändigen Testament, das handschriftlich erstellt wird, erklärt bei einem öffentlichen Testament die Person ihren letzten Willen mündlich oder schriftlich vor einer Notarin oder einem Notar, der berät und die Verfügung dokumentiert. Die notarielle Beurkundung soll sicherstellen, dass die formalen gesetzlichen Anforderungen eingehalten werden.
Der Notar oder die Notarin sorgt anschließend dafür, dass das Testament bei einem Nachlassgericht amtlich verwahrt wird. Dadurch ist gewährleistet, dass Erbinnen und Erben das Testament nach dem Tod der Person problemlos auffinden können. Besonders im Fall komplexer Vermögensverhältnisse oder wenn Zweifel an der Klarheit der Erklärung bestehen, empfiehlt sich ein öffentliches Testament. Anders als beim gemeinschaftlichen Testament oder Ehegattentestament, das Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnerschaften vorbehalten ist, kann jede Person ein öffentliches Testament errichten. Die Kosten richten sich dabei nach dem Wert des Nachlasses.