
Mehr zum Leerverkauf:
Bei einem Leerverkauf (auch: Shorten) leiht sich eine Traderin oder ein Trader Aktien, um sie an der Börse zu verkaufen. Der Plan ist, die Aktien später zu einem niedrigeren Kurs zurückzukaufen, um sie dem Verleiher oder die Verleiherin zurückzugeben. Der Trader oder die Traderin geht also davon aus, dass der Kurs fällt.
Steigt der Kurs, muss er oder sie die Aktien teurer kaufen, was zu Verlusten führt. Sinkt der Kurs jedoch, erzielt er oder sie Gewinne aus der Differenz zwischen Verkaufs- und Rückkaufpreis. Achtung: Dabei müssen Gebühren einkalkuliert werden.
Dieser Vorgang, bei dem Aktien verkauft werden, obwohl sie zum jeweiligen Zeitpunkt noch nicht im Besitz des Traders oder der Traderin sind, birgt hohe Risiken. So ist der maximale Verlust in der Regel nicht gedeckelt.
Für ungedeckte Leerverkäufe, bei denen das Leihen als Absicherung nicht stattgefunden hat, gilt ein Verbot der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Die BaFin schreibt dazu: „Ein Leerverkauf ist nur erlaubt, wenn zum Zeitpunkt des Leerverkaufs eine Deckung vorliegt. Die Artikel 12 i.V.m. Artikel 5, 6 und 8 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 827/2012 legen für Aktien fest, wie ein Leerverkauf gedeckt werden kann.“
Wir empfehlen Anlegerinnen und Anlegern, statt Leerverkäufen auf eine langfristige Geldanlage zum Vermögensaufbau zu setzen. Wenn Sie sich dennoch fürs Trading interessieren, legen wir Ihnen nahe, ein Musterdepot zu verwenden. Damit können Sie den Handel an der Börse virtuell simulieren, setzen aber kein echtes Geld ein.