
Mehr zu „Kauf bricht nicht Miete“:
Der Grundsatz bedeutet: Wird eine Immobilie verkauft, tritt der neue Eigentümer oder die neue Eigentümerin (der Erwerber oder die Erwerberin) automatisch als Vermieter oder Vermieterin in den bestehenden Mietvertrag ein. Das Mietverhältnis bleibt also unverändert bestehen – der Kauf allein ist kein Kündigungsgrund.
Der bisherige Vermieter oder die bisherige Vermieterin (Veräußerer) gibt die Rolle also an den neuen Vermieter oder die neue Vermieterin weiter. Eine Kündigung durch den Erwerber oder die Erwerberin ist nur unter bestimmten Bedingungen möglich, zum Beispiel durch eine Eigenbedarfskündigung, wenn er oder sie die Wohnung künftig selbst nutzen möchte.
Der Grundsatz „Kauf bricht nicht Miete“ schützt Mieterinnen und Mieter vor plötzlichem Wohnungsverlust bei einem Eigentümerwechsel und sorgt für Stabilität auf dem Wohnungsmarkt. Besonders bei älteren Mietverträgen in gefragten Lagen ist dieser Schutz sehr wichtig.