
Inhaberaktie
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Anders als bei Namensaktien erfolgt bei Inhaberaktien keine Eintragung der Aktionärinnen und Aktionäre in ein Aktienregister der Gesellschaft. Wer die Inhaberaktie besitzt, gilt automatisch als Inhaberin oder Inhaber mit allen verbundenen Rechten, beispielsweise dem Stimmrecht bei Stammaktien. Dadurch können Inhaberaktien sehr unkompliziert an der Börse übertragen und gehandelt werden.
Im Gegensatz dazu müssen Aktionärinnen und Aktionäre bei Namensaktien im Aktienregister der Aktiengesellschaft eingetragen werden, was die Übertragung erschweren kann. Vorzugsaktien sind hingegen eine Aktienart, die meist kein Stimmrecht beinhaltet, dafür aber andere Vorteile bietet.
Inhaberaktien sind besonders beliebt bei Unternehmen, die eine schnelle und unkomplizierte Handelbarkeit ihrer Aktien sicherstellen wollen. Gleichzeitig bleibt für die Gesellschaft bei Inhaberaktien oft weniger klar, wer genau aktuell Aktionärin oder Aktionär ist, da keine Eintragung erfolgt.