
Mehr zur Namensaktie:
Bei dieser Art von Aktien können nur eingetragene Aktionärinnen und Aktionäre ihre Rechte, wie Teilnahme an der Hauptversammlung und Stimmrechte, ausüben. Der Kauf und die Übertragung von Namensaktien erfordert, dass der neue Eigentümer oder die neue Eigentümerin ins Aktienregister der Aktiengesellschaft eingetragen wird. Die Eintragung umfasst dabei den Namen, das Geburtsdatum und die Adresse des Eigentümers oder der Eigentümerin. Die Übertragung der Aktien kann bei sogenannten vinkulierten Namensaktien zusätzlich besondere Regelungen und Einschränkungen festlegen. Der Begriff „Namensaktie“ steht im Gegensatz zu „Inhaberaktie“, die anonym übertragen werden kann.
Mit Namensaktien kann die Aktiengesellschaft die Aktionärsstruktur theoretisch besser kontrollieren und unter Umständen sogar direkten Kontakt zu den Aktionärinnen und Aktionären halten. Nachteile sind der höhere Verwaltungsaufwand und mögliche Einschränkungen bei der Übertragung der Aktie. Vereinfachend ist dabei mittlerweile die Girosammelverwahrung, die auch für Namensaktien möglich ist. Namensaktien können für das Unternehmen besonders transparent sein, während Inhaberaktien durch ihre Anonymität flexibler sind.