
Pfändungsschutzkonto
Girokonto zum P-Konto umwandeln
Gehalt vor Pfändung schützen
Konto fast wie gewohnt nutzen
Ihr Schutz vor der Kontopfändung
Wer hohe Schulden hat und diese nicht mehr zurückzahlen kann, dem droht schnell eine Kontopfändung. Damit Miete, Strom und Lebensmittel trotzdem bezahlt werden können, lässt sich das Girokonto in ein „Pfändungsschutzkonto“ bzw. P-Konto umwandeln.
Das Wichtigste auf einen Blick
Mit einem P-Konto das eigene Gehalt vor Pfändung sichern
1.560 Euro monatlich für die eigene Grundsicherung behalten
Girokonto bei Ihrer Sparkasse in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln lassen
P-Konto (fast) so nutzen wie das Girokonto
Schuldner, die Ihre Ausstände nicht begleichen können (berechtigte Ablehnung der Einlösung einer Lastschrift), laufen Gefahr, dass Gläubiger Vollstreckungsmaßnahmen ergreifen. Dann wird das Einkommen gepfändet, um die Schulden zu begleichen. Aber wie sollen dann weiterhin beispielsweise die Miete gezahlt oder Lebensmittel gekauft werden?
Wer sein Gehalt – oder besser: einen Teil davon – vor der Pfändung sichern möchte, sollte sein Konto in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umwandeln lassen. Damit bleibt Einkommen bis zu einer gesetzlich festgelegten Grenze verschont.
Seit dem 1. Juli 2025 beträgt der unpfändbare Grundbetrag 1.555,00 Euro im Monat. Beim Pfändungsschutzkonto (P-Konto) wird dieser Betrag auf 1.560 Euro aufgerundet. Wer gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist – zum Beispiel gegenüber Kindern oder Ehepartnerinnen und -partnern – hat Anspruch auf zusätzliche Freibeträge. Eine Übersicht aller aktuellen Pfändungsfreigrenzen finden Sie in der offiziellen Pfändungstabelle.
Die Besonderheiten eines Pfändungsschutzkontos
Das P-Konto schützt den monatlichen Betrag fortwährend: Man muss sich den Freibetrag also nicht direkt nach dem Geldeingang als Bargeld auszahlen lassen, sondern kann das Girokonto normal in diesem Rahmen nutzen. Das heißt: Sie können mit Ihrer Sparkassen-Card¹ in Geschäften einkaufen oder damit im Ausland Geld abheben.
Ist Ihr jeweiliger Freibetrag aufgebraucht, ist es jedoch nicht möglich, weiterhin auf Ihr Konto zuzugreifen.
Seit 2021können Kontoinhaber nicht genutzte Freibeträge drei Monate lang in den Folgemonat übertragen und somit für größere Ausgaben sparen. Ist der angesparte Betrag nach drei Monaten nicht aufgebraucht, wird dieser gepfändet.
Beispiel: Sie haben im Mai lediglich 1.000 Euro Ihres Grundfreibetrags genutzt. Dann stehen Ihnen im Juni 500 Euro mehr, also 1.500 Euro + 500 Euro zur Verfügung.
Für ein Pfändungsschutzkonto gilt außerdem: Weiteres Verschulden ist nicht möglich. Das Konto kann also nicht überzogen werden. Der pfändungsfreie Grundbetrag kann somit nur dann ausgeschöpft werden, wenn dieser auch auf dem Konto ist. Wer sein Konto überzieht, muss es zuerst ausgleichen, um das eigene Existenzminimum wieder zu schützen.
Girokonto in P-Konto umwandeln
Jedes Girokonto, das auf eine Einzelperson läuft, kann durch einen Antrag bei einer Sparkasse oder einer Bank kostenlos in ein P-Konto umgewandelt werden. Die Umwandlung muss dann innerhalb von drei Tagen erfolgen.
Der Grundfreibetrag wird automatisch gemäß der aktuellen Pfändungstabelle eingestellt. Sollten Sie Anspruch auf einen höheren Freibetrag haben (z. B. wegen Unterhaltsverpflichtungen), müssen Sie Ihrer Sparkasse die entsprechenden Nachweise hierfür erbringen. Dazu benötigt man in der Regel eine Bescheinigung vom Arbeitgeber, der Arbeitsagentur oder von der Schuldnerberatung.
Wenn Sie Ihr P-Konto wieder in ein Girokonto umwandeln möchten, empfehlen wir Ihnen, sich an Ihre Sparkasse vor Ort zu wenden.
Girokonto in ein P-Konto umwandeln
Kosten für ein Pfändungsschutzkonto
Ein P-Konto ist nicht kostenlos. Genau wie für Girokonten zahlen Kontoinhaberinnen und Kontoinhaber dafür Gebühren. Diese dürfen jedoch nicht höher sein als die Kosten für gewöhnliche Konten.
Wie hoch die Gebühren für ein P-Konto bei Ihrer Sparkasse oder Bank sind, erfahren Sie bei Ihrem Institut vor Ort.
Wann sich ein P-Konto nicht empfiehlt
Verschuldete haben oft keine andere Wahl als ein P-Konto zu nutzen. Ohne Pfändung und mit schwarzen Zahlen ist ein Pfändungsschutzkonto – zum Beispiel präventiv – jedoch nicht zu empfehlen. Es sind weiterhin Kontogebühren zu zahlen, zudem sind die Funktionen eingeschränkt.
¹Bei diesem Produkt handelt es sich um eine Debitkarte
Sie benötigen weitere Informationen?
Häufige Fragen zum Pfändungsschutzkonto
Ein Girokonto ist das Standardmodell aller Kontomodelle, das nahezu jeder volljährige Bürger besitzt. Ein P-Konto wiederum schützt im Falle einer Kontopfändung einen bestimmten Betrag Ihres Gehalts, so dass Sie weiterhin in der Lage sind, beispielsweise Ihre Miete oder für Lebensmittel zu bezahlen.
Ein P-Konto können Sie bei Ihrer Bank oder Sparkasse beantragen. Jedes Girokonto kann, sofern es auf eine einzelne Person läuft, in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt werden.
Die Höhe der Pfändungsfreigrenze richtet sich nach der offiziellen Pfändungstabelle, die jedes Jahr angepasst wird. Seit dem 1. Juli 2025 liegt der unpfändbare Grundbetrag bei 1.555,00 Euro pro Monat. Aufgrund der gesetzlichen Rundungsvorschrift (§ 850c Abs. 5 Satz 1 ZPO) ist Arbeitseinkommen sogar bis zu einer Höhe von 1.559,99 Euro vor einer Pfändung geschützt. Bestehen gesetzliche Unterhaltspflichten, erhöht sich der Freibetrag entsprechend – für jede unterhaltsberechtigte Person kommt ein weiterer Betrag hinzu.
Die Pfändungsfreigrenzen werden jährlich an die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen angepasst. Die letzte Anpassung trat am 1. Juli 2025 in Kraft: Der unpfändbare Grundbetrag wurde auf 1.555,00 Euro im Monat erhöht. Beim P-Konto gilt ein gerundeter Freibetrag von 1.560 Euro.
Einkommen bis zu 1.491,75 Euro monatlich, das auf ein P-Konto eingezahlt wird, kann nicht gepfändet werden. Bei Unterhaltspflichten ist dieser Betrag sogar noch höher. Alles, was darüber hinausgeht, kann gepfändet werden.
Einkommen bis zu einer Pfändungsfreigrenze von 1.555,00 Euro im Monat ist grundsätzlich unpfändbar. Nach der gesetzlichen Rundungsvorschrift (§ 850c Abs. 5 Satz 1 ZPO) bleibt Arbeitseinkommen sogar bis 1.559,99 Euro geschützt. Wer gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist – etwa gegenüber Kindern oder Ehepartnerinnen und -partnern –, erhält zusätzliche Freibeträge. Je mehr unterhaltsberechtigte Personen zu berücksichtigen sind, desto höher liegt die individuelle Freigrenze.