Eigentümer, Eigentümerinnen oder Mietende müssen Gehwege räumen und bei Glättegefahr auch streuen, wobei lokale Vorschriften die Mindestbreite und das erlaubte Streugut regeln.
Im Krankheits- oder Urlaubsfall muss rechtzeitig eine Vertretung organisiert werden; Beschwerden über ungeräumte Gehwege gehen ans Ordnungsamt, die Gemeinde oder die Hausverwaltung.
Wer seine Pflichten vernachlässigt, riskiert Bußgelder oder Haftungsansprüche; Versicherungen schützen nur begrenzt.
Wer muss Gehwege räumen und streuen?
Für das Räumen von Straßen, Autobahnen, Haltestellen und öffentlichen Wegen sind Gemeinden, Städte, Länder und der Bund zuständig. Die Räum- und Streupflicht für Gehwege wird jedoch in der Regel von den Kommunen auf die Eigentümer und Eigentümerinnen der anliegenden Grundstücke übertragen. Die wiederum beauftragen entweder einen professionellen Räumdienst, den Hausmeister oder geben die Aufgabe an die Mieterparteien weiter. Bei letzterem Fall muss dies im Mietvertrag oder in der Hausordnung so geregelt worden sein.
Wann muss Schnee geschoben werden?
Eine Räum- und Streupflicht besteht schon, wenn Glätte zu erwarten ist und Gehwege glatt zu werden drohen. Die meisten Städte und Kommunen schreiben vor, dass an Werktagen zwischen 7 und 20 Uhr für schneefreie Wege zu sorgen ist. In manchen Regionen müssen diese sogar bis 22 Uhr geräumt werden. An Sonn- und Feiertagen beginnt die Pflicht vielerorts um 8 oder 9 Uhr.
Und was gilt, während es schneit? Bei anhaltendem Schneefall ist ein durchgehendes Räumen nicht erforderlich, da es wenig sinnvoll ist. Sobald der Schneefall endet, muss die Räumung jedoch zeitnah erfolgen. Bei intensiven Schneefällen kann es notwendig sein, mehrmals täglich zu räumen, allerdings nicht in zu kurzen Intervallen – jedoch in „angemessenen Zeitabständen“.
Wie breit muss der geräumte Weg sein und wo soll der Schnee hin?
Mit einer Besenbreite ist es in der Regel nicht getan – die Anforderungen an geräumte Flächen variieren je nach Gemeinde und Straßenkategorie. Die Mindestbreite des geräumten Bereichs liegt häufig bei 1 Meter, doch auf stärker frequentierten Straßen kann sie bis zu 1,50 Meter betragen, in einigen Fällen sogar 3 Meter. Die Räumpflicht besteht zudem auch dann, wenn kein Gehweg vorhanden ist – in solchen Fällen muss ein Streifen am Fahrbahnrand freigehalten werden.
Natürlich ist auch geregelt, wohin Sie den Schnee schieben sollen. Schnee am Gehwegrand muss zur Fahrbahn geschoben werden, ohne Abflüsse oder Radwege zu blockieren. Zudem muss darauf geachtet werden, dass die Schneehaufen nicht die Sicht von Autofahrenden an Kreuzungen behindern.
War früher wirklich mehr Schnee?
Statistische Daten deuten darauf hin, dass die 1960er und 1980er Jahre in Deutschland deutlich schneereicher waren als die letzten Jahrzehnte. Besonders in niedrigeren und mittleren Lagen sind Schneetage und Schneehöhen seit den 1990er Jahren merklich zurückgegangen. Auch weiße Weihnachten werden seltener – zuletzt flächendeckend im Jahr 2010.
Die Entwicklung hin zu weniger Schnee ist klar erkennbar und bestätigt die Erinnerungen vieler an schneereichere Winter. Eine Übersichtstabelle zeigt die Details zu den Winterniederschlägen in den vergangenen 24 Jahren.
Was ist bei Glätte zu tun?
Droht Glättegefahr, muss auch gestreut werden. In vielen Kommunen ist aus Umweltschutzgründen meist nur noch umweltverträgliches Streugut wie Sand, Split oder Sägespäne erlaubt. Streusalz ist oft verboten, kann aber bei Treppen und besonders gefährlichen Stellen teilweise noch erlaubt sein. Zusätzlich zum Bürgersteig müssen auch die Zugänge zum Haus, zur Mülltonne und zu den Garagen und Stellplätzen beziehungsweise zu notwendigen Verbindungsegen geräumt werden. Generell sollten die Streumittel sparsam und gezielt eingesetzt werden.
Was passiert bei Pflichtverstoß?
Sind Sie als Mieter oder Mieterin laut Mietvertrag für das Räumen und Streuen zuständig und kommen der Pflicht nicht nach, drohen Ihnen finanzielle Konsequenzen. Sollte sich jemand vor Ihrer Wohnung verletzen, müssen Sie mit Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüchen rechnen. Wenn Sie krank oder im Urlaub sind, müssen Sie sich um eine Vertretung kümmern.
Als Vermietende müssen Sie die Ausführung des Winterdienstes überwachen. Verstößt etwa die von Ihnen beauftragten Mietpartei gegen ihre Räumpflicht, können Sie sie abmahnen. Außerdem können Sie einen externen Winterdienst beauftragen und sich die Kosten dafür von den Mietenden zurückholen. Doch selbst bei einem professionellen Winterdienst, bleiben Hausbesitzer und Eigentümerinnen für die Kontrolle verantwortlich, ob rechtzeitig und regelmäßig geräumt wird
Kommen Anliegende ihrer Pflicht nicht nach, kann das Ordnungsamt auf dessen Kosten Ersatzmaßnahmen anordnen und Ordnungswidrigkeitsverfahren führen. Die Bußgelder variieren je nach Gemeinde, können aber erheblich sein. Geldbußen bis zu 10.000 Euro sind möglich. In schweren Fällen kann eine Pflichtverletzung auch strafrechtliche Konsequenzen haben, etwa wegen fahrlässiger Körperverletzung.
An wen wende ich mich, wenn ein Gehweg nicht geräumt ist?
Für nicht geräumte Gehwege gibt es verschiedene Anlaufstellen:
- In der Regel ist das Ordnungsamt zuständig, das die Einhaltung der Räum- und Streupflicht kontrolliert und Beschwerden entgegennimmt.
- Alternativ können Sie sich an die Gemeinde- oder Stadtverwaltung oder das örtliche Bürgerbüro wenden, um auf Missstände hinzuweisen.
- In Mehrfamilienhäusern ist häufig die Hausverwaltung verantwortlich, da sie den Winterdienst beauftragen kann.
- Zudem bieten viele Städte Bürgertelefone oder Online-Portale an, über die solche Meldungen unkompliziert eingereicht werden können.
An diese Stellen können Sie sich mit Beschwerden wenden, wenn es aus Ihrer Sicht unerlässlich ist.
Wie sichere ich mich ab?
Eine Privathaftpflichtversicherung schützt vor Schadenersatzforderungen, falls jemand auf dem Gehweg stürzt. Ob sie die jedoch zahlen muss, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Bei bewusster Missachtung des Räumdienstes kann sie die Zahlung verweigern. Bußgelder der Kommune oder Strafen wegen grober Fahrlässigkeit übernimmt ohnehin keine Versicherung. Eigentümer von Mehrfamilienhäusern sollten zusätzlich eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung abschließen.
Gibt es eine Heizpflicht im Winter?
Als Mieter sind Sie nicht zum Heizen verpflichtet. Wenn Ihnen die eisigen Temperaturen nichts ausmachen, können Vermieter Sie nicht zum Heizen zwingen. Sie müssen aber dafür sorgen, dass keine Schäden an der Wohnung entstehen. Dazu zählen das Einfrieren von Rohren, Feuchtigkeits- oder Schimmelbildung – kurz: alle Folgen von zu niedrigen Temperaturen in der Wohnung.
Was ist, wenn der Vermieter nicht ordentlich heizt?
Vermieter müssen dafür sorgen, dass Mieter in der Heizperiode in ihren Wohnungen nicht frieren und eine funktionsfähige Heizungsanlage bereitstellen. Zwar gibt es kein Gesetz, das bestimmte Raumtemperaturen vorschreibt. Aus verschiedenen Gerichtsurteilen geht jedoch hervor, dass Sie Ihre Wohnung zwischen 6 und 23 Uhr mindestens auf 20 Grad Celsius aufheizen können müssen. In Bädern liegt die Mindesttemperatur sogar bei 22 Grad. Nachts sollen mindestens 18 Grad ausreichen. Hält der Vermieter die vorgeschriebenen Mindesttemperaturen nicht ein, können Mietende eine Mietminderung geltend machen:
- Temperaturen unter 18 Grad tagsüber oder 16 Grad nachts gelten als unzumutbar, wobei die Minderung bei 15 bis 17 Grad bis zu 25 Prozent betragen kann.
- Bei vollständigem Heizungsausfall während der Heizperiode sind sogar 100 Prozent Mietminderung oder eine außerordentliche Kündigung möglich.
Mieter und Mieterinnen sollten den Vermietende schriftlich über die Mängel informieren und eine Frist zur Behebung setzen.
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Stand: 05.12.2024