Ein älterer Mann und ein weiterer erwachsener Mann streiten sich am Gartentor. Sie drohen sich mit Gesten.

Nachbarschaftsstreit: Gartenarbeit, Grillen & Co.

So lösen Sie Streit am Garten­zaun
Die Sonne scheint, die Vögel zwitschern und nach einem erfolgreichen Tag voller Gartenarbeit wird der Grill angeschmissen. Und wie aus dem Nichts hagelt es Beschwerden aus der Nachbarschaft. Was erlaubt ist – und was Sie besser vermeiden sollten.

Das Wichtigste in Kürze:

Belästigungen lassen sich nur schwer vermeiden

„Es kann der Frömmste nicht in Frieden leben, wenn es dem bösen Nachbarn nicht gefällt“ – das Schiller-Zitat beschreibt natürlich nur das eine Ende des nachbarschaftlichen Verhältnisses. In der Regel läuft das Zusammenleben Wand an Wand oder Gartenzaun an Gartenzaun friedlich oder sogar freundschaftlich ab. Aber es gibt eben auch viel Potential für Zoff.

Wichtig: Sie haben einen Anspruch darauf, bei Belästigung gegen Ihre Nachbarin oder Ihren Nachbarn vorzugehen. Zur Not sogar gerichtlich. Allerdings sollten Sie sich um des Friedens willen erst einmal um eine außergerichtliche Lösung bemühen und persönlich auf die Person zugehen. Vieles lässt sich im Gespräch lösen. Wir informieren Sie darüber, welche Rechte und Pflichten in der Nachbarschaft vorherrschen und wie Sie sich bei berechtigtem Anlass zur Wehr setzen können. 

Grillen

Grundsätzlich gilt: Grillen ist im Garten, auf der Terrasse und dem Balkon erlaubt, solange es nicht ausdrücklich im Mietvertrag untersagt wird. Als Eigentümerin oder Eigentümer müssen Sie sich in diesem Bereich schon mal keine Sorgen um Ihr Recht machen.

Dennoch gibt es Vorschriften, an die sich Grillliebhaberinnen und -liebhaber halten müssen. Zum Beispiel, dass Nachbarinnen und Nachbarn nicht durch den Qualm beeinträchtigt werden dürfen. Das regeln die Landesimmissionsgesetze. Diese variieren jedoch von Bundesland zu Bundesland.

Lärm

Ruhestörender Lärm muss auch im eigenen Garten soweit möglich vermieden werden. Wie aus einer repräsentativen Umfrage hervorgeht, haben 40,7 Prozent keine lärmende Nachbarschaft, 28,3 Prozent haben hin und wieder mit der Lautstärke zu kämpfen. 10,2 Prozent leiden jedoch unter häufiger Lärmbelästigung. 

Wichtig: Sie haben selbstverständlich das Recht, Ihren Rasen zu mähen, eine Grillfeier zu schmeißen oder mit Ihren Kindern draußen zu spielen. Es ist alles eine Frage des Maßes. 

Pflanzen

Bei Regelungen zu Pflanzen kommt es darauf an, in welchem Bundesland Sie leben. Denn was genau auf dem eigenen Grundstück angepflanzt werden darf und welcher Grenzabstand zur Nachbarin oder zum Nachbar eingehalten werden muss, ist Ländersache. In der Regel müssen besonders stark wachsende Bäume und Sträucher, die als Zaun-Ersatz dienen sollen, einen größeren Abstand zum Nachbargrundstück einhalten, damit keine Äste dorthin überstehen.

Übrigens: Wenn die Früchte von Nachbars Obstbaum auf Ihr Grundstück ragen, können Sie diese nicht einfach pflücken. Denn wem die Pflanze gehört, dem gehört auch die Frucht. Anders sieht es aus, wenn die bereits reife Frucht vom Baum auf Ihre Wiese gefallen ist. Dann dürfen Sie diese essen. Mit Baumschütteln nachzuhelfen, ist jedoch untersagt.

Wichtige Fragen zum Thema Nachbarschaftsstreit:

Sollten Sie sich derzeit in einem Nachbarschaftsstreit befinden, der sich nicht mehr zwischen beiden Parteien lösen lässt, gibt es das obligatorische Schlichtungsverfahren. Dieses wird je nach Bundesland von einer anderen Person durchgeführt. Sei es ein Notar, Rechtsanwalt, eine Schiedsperson oder ein Friedensrichter beziehungsweise eine Friedensrichterin. Erst wenn das Schlichtungsverfahren zu keiner außergerichtlichen Einigung führt, können Sie den Nachbarn vor Gericht ziehen und dort ein Urteil erzwingen.

Kinderlärm, Feiern, Grillgeruch oder das Rattern des Rasenmähers sind häufige Streitgründe in der Nachbarschaft. Alle Belästigungen lassen sich auch nicht vermeiden, jedoch kommt es auf die Häufigkeit und den Schweregrad der Beeinträchtigung an. Sobald der Lärm zu laut, der Geruch zu penetrant oder das Gestrüpp zu wuchernd wird, können Sie sich berechtigt beschweren. Am besten reden Sie zuerst mit Ihrer Nachbarin oder Ihrem Nachbar, ehe Sie Dritte einschalten. Womöglich lässt sich das Problem schnell persönlich aus der Welt schaffen.

Auch lautes Reden kann als Ruhestörung gelten. Tagsüber sollten 40 Dezibel und nachts 30 Dezibel als angemessene Zimmerlautstärke eingehalten werden. In der Regel sollten alle aufeinander Rücksicht nehmen. Dazu gehört auch die Selbstverständlichkeit, nachts leiser zu sein.

Ja, auch Trampeln sowie laute Schritte oder Stampfen kann durchaus als Ruhestörung gelten. Manchmal ist daran aber nicht die Nachbarin oder der Nachbar schuld. Besonders bei alten Häusern gibt es oft einen Mangel bei der Schallisolierung und man hört jeden noch so leichten Schritt. Sprechen Sie Ihre Nachbarin oder Ihren Nachbarn am besten auf das Problem an – vielleicht sorgt ein Teppich schon für Abhilfe. Ansonsten können Sie auch gemeinsam zum Vermieter gehen und die schlechte Akustik bemängeln.

Laute Musik, ständiges Feiern, ein ratternder Rasenmäher oder quäkende Kinder – es gibt viele Lärmquellen, die als belästigend empfunden werden können. Nicht alle davon müssen Sie dulden.

Am wichtigsten ist es, zuerst das Gespräch mit der Nachbarin oder dem Nachbarn zu suchen. Manchen ist gar nicht bewusst, dass sie sich zu laut verhalten. Sollte jedoch keine Einsicht folgen und weiterhin ein zu hoher Lärmpegel herrschen, können Sie ein Lärmprotokoll anfertigen und damit gegen die Nachbarin oder den Nachbarn vorgehen. Als Mieterin oder Mieter wenden Sie sich dazu an den Vermieter. Anschließend geht das weiter an die Hausverwaltung. Beim Eigenheim kann Ihnen oft die Stadt oder Gemeinde weiterhelfen. Bei nächtlicher Ruhestörung beispielsweise durch eine lautstarke Party darf auch direkt die Polizei oder das Ordnungsamt eingeschaltet werden.

Hecken und Sträucher sind beliebt, um Grundstücke einzufrieden. Die zulässige Höhe können Sie bei Ihrer Stadt oder Gemeinde erfragen. In der Regel sind es 1,25 Meter Höhe.

Das variiert von Bundesland zu Bundesland. Meist sind es jedoch mindestens 50 Zentimeter Abstand zur Grundstücksgrenze bei Hecken bis etwa zwei Metern Wuchshöhe. In manchen Fällen müssen Sie sogar einen noch größeren Abstand einhalten. Erkundigen Sie sich dazu am besten bei Ihrer Stadt oder Gemeinde.

Es wird zwischen zumutbaren und unzumutbaren Gerüchen unterschieden. Zumutbare Gerüche und geringfügige Beeinträchtigungen sind unter anderem alltägliches Kochen, kurzweiliger Gestank durch Mülltonnen oder Zigarettenrauch in Maßen. Sobald Gerüche jedoch so häufig oder penetrant vorkommen, dass Sie in Ihrem Haus oder Ihrer Wohnung stark beeinträchtigt werden und beispielsweise nicht mehr Lüften können, zählt dies als erhebliche Geruchsbelästigung.

Als Mieterin oder Mieter haben Sie in manchen Fällen sogar das Recht auf Mietminderung.

Übrigens: Sollten Sie auf Ihrem Balkon rauchen und andere Bewohner und Bewohnerinnen fühlen sich dadurch gestört, können diese von Ihnen verlangen, nur zu bestimmten Zeiten zu rauchen. Ein generelles Verbot kann jedoch nicht ausgesprochen werden. 

Ständiges Grillen gehört eindeutig zu Geruchsbelästigungen und resultiert in manchen Fällen auch in Lärm.

In manchen Bundesländern gibt es daher schon Regelungen, die die Häufigkeit des Grillens festlegen. Allerdings wird meist nach Einzelfall entschieden. Häufiges Grillen mit geringer Rauchbelästigung kann manchmal weniger beeinträchtigend sein als seltenes Grillen mit viel Qualm. Reden Sie auch in diesem Fall am besten zuerst mit den Grill-Fans, ehe Sie die Behörden einschalten. Schließlich möchte man nicht, dass der Nachbarschaftsstreit eskaliert.

Sollte es wirklich zu einem Gerichtsverfahren kommen, kann das ganz schön ins Geld gehen. Je nach Streitwert müssen Sie mit hohen Kosten rechnen. Überlegen Sie es sich daher gut, ob Sie gegen Ihre Nachbarin oder Ihren Nachbar wirklich vor Gericht ziehen möchten, und wägen Sie Ihre Gewinnchancen ab.

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