Porträt einer älteren Frau zu Hause die ernst in die Kamera schaut.

Was Sie über die Witwer- und Witwenrente wissen sollten

Rentenansprüche von Hinterbliebenen
Wer verheiratet ist oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt, wer einen Elternteil verliert (oder beide) kann nach dem Tod des Familienmitglieds eine Hinterbliebenenrente beantragen.

Das Wichtigste in Kürze:

Keine Abschaffung der Hinterbliebenenrente geplant

Die Hinterbliebenenrente ist sicher. Zwar schlug Anfang Juli 2023 die Wirtschaftsweise Monika Schnitzer vor, die Witwenrente abzuschaffen und stattdessen die Rentenbeiträge eines Ehepaares gleichmäßig auf beide Partner aufzuteilen. Doch die Bundesregierung betonte umgehend, dass es hierzu keine Pläne gebe. Eine Idee, die ohnehin nicht die jetzigen Bezugsberechtigten beträfe, denn bei jeder Reform greift der Bestandsschutz. Hinterbliebene können also weiter darauf vertrauen, dass Sie beispielsweise Anspruch auf eine Witwer- oder Witwenrente von der Deutschen Rentenversicherung haben.

Wer gilt als Hinterbliebener?

Hinterbliebene sind Witwen und Witwer, Menschen aus eingetragenen Lebenspartnerschaften – in bestimmten Ausnahmefällen auch Geschiedene – sowie Kinder eines oder einer Verstorbenen. Wenn ein Elternteil oder beide Eltern sterben, gibt es außerdem eine Waisenrente für Kinder unter 18 Jahren beziehungsweise bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres während der Ausbildung oder im Studium. Diese Renten gibt es, um die Hinterbliebenen finanziell zu unterstützen, damit sie den Verlust des Einkommens abfedern können.

Voraussetzungen für die Witwer- oder Witwenrente

Unter diesen Bedingungen haben Hinterbliebene Anspruch auf eine Witwer- oder Witwenrente von der Deutschen Rentenversicherung:

Hinweis: Witwen- oder Witwerrente können in bestimmten Ausnahmefällen auch Geschiedene beziehen. Das gilt beispielsweise, wenn folgende vier Punkte auf Ihre Situation zutreffen:

  1. Die Ehe wurde vor dem 1. Juli 1977 geschieden.
  2. Sie haben während Lebzeiten Ihres Ex-Partners oder Ihrer Ex-Partnerin nicht erneut geheiratet.
  3. Sie hatten im Jahr vor dem Tod des Partners oder der Partnerin einen Anspruch auf Unterhalt von diesem oder dieser.
  4. Der oder die Verstorbene war mindestens fünf Jahre lang in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert (sogenannte Wartezeit). Ausnahme: Hat der oder die Verstorbene bereits eine Rente bezogen oder ist etwa bei einem Arbeitsunfall umgekommen, entfällt die Wartezeit.

Außerdem können Sie unter Umständen Anspruch auf die sogenannte Erziehungsrente  haben. Das gilt, wenn Sie minderjährige Kinder erziehen oder für die Betreuung eines behinderten Kindes – ohne Altersgrenze – zuständig sind. In diesem Fall müssen Sie unter anderem selbst mindestens fünf Jahre vor dem Tod des geschiedenen Ehe- oder Lebenspartners oder der -partnerin in der Rentenversicherung versichert gewesen sein (Wartezeit). Es gelten weitere Voraussetzungen. Informationen zur Erziehungsrente bekommen Sie in den örtlichen Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung. Dort können Sie auch den Antrag stellen.

Höhe der Rentenzahlung für Hinterbliebene

Erfüllen Sie die Voraussetzungen, bekommen Sie die Hinterbliebenenrente auf Antrag zunächst für die ersten drei Monate nach dem Tod des Partners oder der Partnerin in voller Höhe der Rente des oder der Verstorbenen und auf einen Schlag ausgezahlt (sogenanntes Sterbevierteljahr). Wenn der oder die Verstorbene noch keine Rente bezogen hat, wird die Rente ausbezahlt, auf die er oder sie zu dem Zeitpunkt theoretisch Anspruch gehabt hätte – mit entsprechenden Abschlägen.

Im Anschluss haben Sie entweder Anspruch auf die kleine Witwen- oder Witwerrente oder die große Witwen- oder Witwerrente. Erstere beträgt 25 Prozent der Rente, die der oder die Verstorbene bekommen hat oder hätte. Letztere beträgt 55 oder 60 Prozent der Rente, die der oder die Verstorbene bekommen hat oder hätte. Der folgenden Tabelle können Sie entnehmen, welche der beiden Varianten auf Sie zutrifft.

kleine Rente

Die kleine Witwen- oder Witwerrente erhalten Sie, wenn alle folgenden Punkte auf Sie zutreffen:

  • Wenn das Todesjahr 2023 ist, sind Sie jünger als 46 Jahre. Zwischen 2024 und 2028 wird die Altersgrenze zwischen kleiner und großer Witwen- oder Witwerrente jedes Jahr um 2 Monate angehoben. Beispiel: Ist das Todesjahr 2024, müssen Sie für die kleine Witwenrente bei Eintritt des Todesfalls unter 46 Jahre und 2 Monate alt sein. Im Fall, dass das Todesjahr 2029 oder später ist, müssen Sie unter 47 Jahre alt sein.

  • Sie sind nicht erwerbsgemindert beziehungsweise seit dem 31. Dezember 2000 ununterbrochen berufs- oder erwerbsunfähig.

  • Sie erziehen derzeit kein minderjähriges Kind oder eines, das aufgrund einer Behinderung nicht selbst für sich sorgen kann (altersunabhängig).

  • Sie bekommen 25 Prozent der Rente, die der oder die Verstorbene bekommen hat oder hätte.

große Rente

Die große Witwer- oder Witwenrente erhalten Sie, wenn mindestens einer der folgenden Punkte auf Sie zutrifft:

  • Wenn das Todesjahr 2023 ist, sind Sie 46 Jahre alt oder älter. Zwischen 2024 und 2028 steigt das Mindestalter für die große Witwenrente jedes Jahr um 2 Monate. Beispiel: Ist das Todesjahr 2024, müssen Sie für die große Witwenrente bei Eintritt des Todesfalls mindestens 46 Jahre und 2 Monate alt sein. Im Fall, dass das Todesjahr 2029 oder später ist, müssen Sie mindestens 47 Jahre alt sein.

  • Sie sind erwerbsgemindert beziehungsweise seit dem 31. Dezember 2000 ununterbrochen berufs- oder erwerbsunfähig.

  • Sie erziehen derzeit ein minderjähriges Kind oder eines, das aufgrund einer Behinderung nicht selbst für sich sorgen kann (altersunabhängig).

  • Sie bekommen 55 Prozent der Rente, die der oder die Verstorbene bekommen hat oder hätte.

    Zusätzlich werden gegebenenfalls Kindererziehungszeiten berücksichtigt: Für das erste Kind, das Sie in den ersten drei Jahren überwiegend selbst erzogen haben, erhalten Sie einen Zuschlag von rund 60 Euro pro Monat. Für jedes weitere Kind etwa 30 Euro.

    Ausnahme: Wenn Sie zusätzlich zu den obigen Voraussetzungen vor Januar 2002 geheiratet haben und Sie selbst oder Ihr Partner oder Ihre Partnerin vor dem 2. Januar 1962 geboren ist, beträgt Ihre große Witwen- oder Witwerrente 60 statt 55 Prozent der Rente. Kindererziehungszeiten können Sie dann jedoch nicht berücksichtigen.

Draufsicht auf alte Fotos in der Hand einer Seniorin.

Die Dauer der Rentenzahlung für Hinterbliebene

Die große Witwer- oder Witwenrente erhalten Sie immer zeitlich unbegrenzt, – insofern Sie nicht wieder heiraten oder sich erneut verpartnern. Die kleine Witwer- oder Witwenrente bekommen Sie hingegen entweder zwei Jahre lang ausbezahlt oder unbegrenzt. Meist ist Ersteres der Fall. In der Tabelle sehen Sie, in welchen Fällen welche Version zutrifft.

begrenzte Rente

Sie bekommen die kleine Witwer- oder Witwenrente auf 2 Jahre begrenzt, wenn mindestens einer der folgenden Punkte auf Sie zutrifft (sogenanntes neues Recht):

  • Sie haben nach 2002 geheiratet oder Ihre Lebenspartnerschaft eingetragen.

  • Weder Sie noch Ihr Partner oder Ihre Partnerin ist vor dem 2. Januar 1962 geboren.

unbegrenzte Rente

Sie bekommen die kleine Witwen- oder Witwerrente unbegrenzt, wenn beide folgende Punkte auf Sie zutreffen (sogenanntes altes Recht):

  • Sie haben vor Januar 2002 geheiratet.

  • Sie selbst oder Ihr Partner oder Ihre Partnerin ist vor dem 2. Januar 1962 geboren.

Diese Einkünfte werden auf die Witwen- und Witwerrente angerechnet

Nach Ablauf des Sterbevierteljahres, also der ersten drei Monate nach dem Tod des Partners oder der Partnerin, wird Ihr eigenes Einkommen grundsätzlich zu 40 Prozent auf die Witwen- oder Witwerrente angerechnet. Dabei können Sie jedoch einiges abziehen.

Zunächst haben Sie einen Freibetrag. Wenn Sie in den alten Bundesländern wohnen, liegt dieser aktuell bei 950,93 Euro, in den neuen bei 937,73 Euro. Wenn Sie minderjährige Kinder haben, erhöht sich dieser Wert noch einmal. Nur Ihre Einkünfte, die über diesen Freibetrag hinausgehen, werden also angerechnet. Hierfür ermittelt die Rentenversicherung ein rechnerisches Nettoeinkommen, indem sie je nach Einkommenswert jeweils einen pauschalen Betrag abzieht. Erst von diesem Nettoeinkommen werden 40 Prozent auf die Witwenrente angerechnet.

Was als eigenes Einkommen gilt, ist jedoch unterschiedlich: Immer auf die Witwen- oder Witwerrente angerechnet werden Ihr eigenes Erwerbseinkommen sowie regelmäßige Erwerbsersatzeinkommen. Letztere sind zum Beispiel Arbeitslosengeld, Krankengeld sowie Ihre eigene Rente der gesetzlichen Rentenversicherung.

Wenn Ihr Partner oder Ihre Partnerin vor 2002 gestorben ist oder die Ehe vor 2002 geschlossen wurde und Sie oder Ihr Partner oder Ihre Partnerin vor dem 2. Januar 1962 geboren wurden, werden darüber hinaus keine weiteren Einkünfte angerechnet. Falls das nicht auf Sie zutrifft, werden zusätzlich gegebenenfalls als Ihre Einkünfte angerechnet:

Wichtig: Ein Teil der Witwenrente bleibt aufgrund des Freibetrags steuerfrei Den Rest müssen Sie wie eine reguläre Altersrente versteuern.

So beantragen Sie die Hinterbliebenenrente

Online: Sie können Anträge   auf Rente für Hinterbliebene, Witwen und Witwer oder Waisen sowie die dazugehörigen Bescheinigungen und Merkblätter auf der Website der Deutschen Rentenversicherung  (DRV) online stellen. Haben Sie alle notwendigen Dokumente parat, planen Sie etwa 45 Minuten für die elektronische Antragstellung ein.

Häufige Fragen zur Witwer- und Witwenrente

Junge Witwen oder Witwer (bei Todesfall 2023: 45 Jahre alt oder jünger), die nicht erwerbsgemindert sind und kein minderjähriges Kind erziehen, bekommen 25 Prozent der Rente, die der oder die Verstorbene bekommen hat oder hätte. Wer älter ist, erwerbsgemindert ist oder ein minderjähriges Kind erzieht, bekommt 55 Prozent.

Unter bestimmten Umständen sind auch 60 Prozent möglich. Das gilt, wenn Sie vor 2002 geheiratet haben und Sie selbst oder Ihr Partner oder Ihre Partnerin vor dem 2. Januar 1962 geboren sind.

Einen Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente haben Sie, …

  • …wenn Sie mit dem oder der Verstorbenen mindestens seit einem Jahr lang verheiratet oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft verpartnert waren, als dieser oder diese verstarb. Bei einem Unfall kann die Jahresfrist entfallen.
  • …wenn außerdem der oder die Verstorbene mindestens fünf Jahre lang in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert war. Ausnahme: Hat der oder die Verstorbene bereits eine Rente bezogen oder ist etwa bei einem Arbeitsunfall umgekommen, entfällt die Wartezeit.
  • …wenn Sie zudem niemand anderen geheiratet haben.

Sowohl für die kleine als auch für die große Witwer- oder Witwenrente müssen Sie bis vor dem Tod des Partners oder der Partnerin in der Regel mindestens ein Jahr lang verheiratet gewesen oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gelebt haben, um einen Anspruch zu haben. Dieses Minimum entfällt, wenn es sich um einen Unfalltod handelt. Ob Sie die große oder kleine Witwenrente bekommen, ist nicht von der Dauer der Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft abhängig.

Mit der Rentenerhöhung zum 1. Juli 2023 haben sich auch die Freibeträge erhöht. Neu ist, dass diese Freibeträge nun in gleicher Höhe in den alten und neuen Bundesländern gelten.

Grundsätzlich wird Einkommen angerechnet, das über den aktuellen Freibetrag hinausgeht. Dieser liegt seit 1. Juli 2023 bei 992,64 Euro. Wenn Sie minderjährige Kinder haben, erhöht sich dieser Wert pro Kind. Der Freibetrag liegt nun bei 210,56 Euro pro waisenrentenberechtigtem Kind.

Ihre Einkünfte, die über diesen Freibetrag hinausgehen, werden in der Regel zu 40 Prozent angerechnet, wobei es Ausnahmen gibt. Hierfür ermittelt die Rentenversicherung ein rechnerisches Nettoeinkommen, indem sie je nach Einkommenswert jeweils einen pauschalen Betrag abzieht. Von diesem Nettoeinkommen werden 40 Prozent auf die Witwenrente angerechnet. 

Tipp: Unter bestimmten Umständen werden nicht alle Einkünfte einbezogen. Informieren Sie sich bei einer Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung konkret für Ihren Fall.

Ja, natürlich. Die Witwer- oder Witwenrente ist geschlechtsunabhängig.

Zunächst muss dafür mindestens einer der folgenden Aspekte auf Sie zutreffen:

  • Wenn das Todesjahr 2023 ist, sind Sie mindestens 46 Jahre alt. Zwischen 2024 und 2028 steigt das Mindestalter für die große Witwenrente jedes Jahr um 2 Monate. Beispiel: Ist das Todesjahr 2024, müssen Sie für die große Witwenrente bei Eintritt des Todesfalls mindestens 46 Jahre und 2 Monate alt sein, 2025 mindestens 46 Jahre und 4 Monate usw. Im Fall, dass das Todesjahr 2029 oder später ist, müssen Sie mindestens 47 Jahre alt sein.
  • Sie sind erwerbsgemindert beziehungsweise seit dem 31. Dezember 2000 ununterbrochen berufs- oder erwerbsunfähig.
  • Sie erziehen derzeit ein minderjähriges Kind oder eines, das aufgrund einer Behinderung nicht selbst für sich sorgen kann (altersunabhängig).

Außerdem müssen Sie nach dem sogenannten alten Recht veranschlagt werden. Das trifft zu, wenn Sie vor 2002 geheiratet haben und Sie selbst oder Ihr Partner oder Ihre Partnerin vor dem 2. Januar 1962 geboren ist. In diesem Fall beträgt Ihre große Witwen- oder Witwerrente 60 Prozent der Rente, die der oder die Verstorbene bekommen hat oder hätte.

Die große Witwer- oder Witwenrente bekommen Sie, wenn Sie die Voraussetzungen für eine Hinterbliebenenrente erfüllen und zusätzlich mindestens einer der folgenden Punkte auf Sie zutrifft:

  • Bei Todesjahr 2023 sind Sie 46 Jahre alt oder älter. Bei einem Todesjahr zwischen 2024 und 2028 steigt das Mindestalter für die große Witwenrente jedes Jahr um 2 Monate. Beispiel: 2024 müssen Sie für die große Witwenrente bei Eintritt des Todesfalls mindestens 46 Jahre und 2 Monate alt sein. Im Fall, dass das Todesjahr 2029 oder später ist, müssen Sie für die große Witwenrente 47 Jahre alt oder älter sein.
  • Sie sind erwerbsgemindert oder seit dem 31. Dezember 2000 ununterbrochen berufs- oder erwerbsunfähig.
  • Sie erziehen aktuell ein Kind unter 18 Jahren oder eines, das aufgrund einer Behinderung nicht selbst für sich sorgen kann (altersunabhängig).

Die kleine Witwen- oder Witwerrente bekommen Sie, wenn Sie die Voraussetzungen für eine Hinterbliebenenrente erfüllen sowie Folgendes auf Sie zutrifft:

  • Bei Todesjahr 2023 sind Sie 45 Jahre alt oder jünger. Bei einem Todesjahr zwischen 2024 und 2028 steigt das Mindestalter für die große Witwenrente jedes Jahr um 2 Monate. Für die kleine Witwenrente bedeutet das: Im Jahr 2024 müssen Sie für diese bei Eintritt des Todesfalls unter 46 Jahre und 2 Monate alt sein, im Jahr 2025 unter 46 Jahre und 4 Monate usw. Im Fall, dass das Todesjahr 2029 oder später ist, müssen Sie unter 47 Jahre alt sein.
  • Sie sind nicht erwerbsgemindert oder seit dem 31. Dezember 2000 ununterbrochen berufs- oder erwerbsunfähig.
  • Sie erziehen aktuell kein Kind unter 18 Jahren.

Ihre Hinterbliebenenrente wird gekürzt, wenn Ihr eigenes Einkommen einen bestimmten Freibetrag überschreitet.

Vor allem wenn der Ehepartner oder die -partnerin in jungen Jahren stirbt, haben Sie in der Regel nur Anspruch auf eine geringe Rente. Eine Risikolebensversicherung sorgt für Sicherheit: Sie schützt den Partner oder die Partnerin ab dem ersten Beitragsmonat. Das geht übrigens mit und ohne Trauschein und ist grundsätzlich in jedem Alter sinnvoll. Mit einer Kapitallebensversicherung sichern Sie die Familie ab und bauen zusätzlich eine Altersvorsorge auf. Der wichtigste Rat für alle, die noch ein paar Jahre bis zu ihrem eigenen Renteneintritt haben, lautet: Machen Sie Ihren Lebensstandard im Alter nicht vom Verdienst oder der Rente Ihres Partners oder Ihrer Partnerin abhängig. Sorgen Sie eigenständig vor!

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