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Seitliche Nahaufnahme von einem Arm mit orangefarbenen Pullover. Die Hand zieht ein Buch aus einem Bücherregal.

Verschaffungsvermächtnis

Kurz und einfach erklärt
Ein Verschaffungsvermächtnis liegt vor, wenn eine Erblasserin oder ein Erblasser einer Person etwas vermachen möchte, das nicht oder nicht vollständig zum eigenen Nachlass gehört. Beim Verschaffungsvermächtnis bekommt die begünstigte Person das Eigentum – nicht der Erbe.

Was ist ein Verschaffungsvermächtnis?

Das Verschaffungsvermächtnis ist eine besondere Form des Vermächtnisses im Erbrecht (§ 2169 BGB, Bürgerliches Gesetzbuch). Es beschreibt den Fall, dass der oder die Erblassende einer begünstigten Person einen bestimmten Gegenstand oder ein Recht zuwendet, der oder das sich zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht im Nachlass befindet. Das kann etwa ein Auto, ein Grundstück oder ein Kunstwerk sein, das einer anderen Person gehört oder erst noch erworben werden muss.

In diesem Fall verpflichtet das Testament den Erben oder die Erbin (oder eine durch das Testament bestimmte Person) dazu, den vermachten Gegenstand zu beschaffen und an die begünstigte Person zu übertragen. Diese Aufgabe wird auch als „Beschwerung“ des Erben bezeichnet.

Warum ist das Verschaffungsvermächtnis wichtig?

Es ermöglicht Erblasserinnen und Erblassern, ihren letzten Willen flexibel zu gestalten und Vermögenswerte zu berücksichtigen, die nicht direkt Teil des Nachlasses sind. So können sie beispielsweise sicherstellen, dass eine bestimmte Person einen Gegenstand erhält, den sie besonders schätzt – selbst, wenn dieser im Todeszeitpunkt noch nicht im Besitz des Erblassers oder des Erblassers ist.

Wie funktioniert das in der Praxis?

Mit dem Erbfall wird der Anspruch auf das Verschaffungsvermächtnis fällig. Die begünstigte Person kann die Erfüllung des Vermächtnisses verlangen, etwa durch den Erwerb oder die Übergabe des vermachten Gegenstands. Ist der Gegenstand nicht beschaffbar oder nicht mehr existent, kann das zu Konflikten über die Erfüllung oder eine Wertersatzleistung führen. Steuerlich gilt das Verschaffungsvermächtnis als Erwerb von Todes wegen und unterliegt der Erbschaftsteuer.

Für wen ist das Thema relevant?

Das Verschaffungsvermächtnis betrifft Erblasserinnen und Erblasser, die ihren Nachlass individuell gestalten möchten, ebenso wie Erbinnen und Erben oder Begünstigte, die durch ein Testament einen Anspruch auf einen bestimmten Gegenstand oder Vermögenswert erhalten.

Beispiel aus dem Alltag

Ein Vater möchte seiner Tochter in seinem Testament ein bestimmtes Auto vermachen, das ihm aber nicht gehört. Nach seinem Tod ist der Sohn als Erbe verpflichtet, das Fahrzeug zu kaufen und an seine Schwester zu übergeben. Das Auto wird damit Teil des Verschaffungsvermächtnisses – die Tochter hat einen Anspruch auf dessen Beschaffung.

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