
Mehr zum Verschaffungsvermächtnis:
Ein Verschaffungsvermächtnis ist eine besondere Form des Vermächtnisses im Erbrecht, bei dem der Erblasser oder die Erblasserin einem oder einer Bedachten einen bestimmten Gegenstand oder ein bestimmtes Recht zuwenden möchte, das sich nicht im Nachlass befindet. Das ist etwa der Fall, wenn der Gegenstand dem Erblasser oder der Erblasserin nicht gehört. Dabei muss im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) § 2169 berücksichtigt werden.
Beispiel: Ein Erblasser möchte, dass seine Tochter ein bestimmtes Auto erhält. Der Erblasser besitzt jedoch kein Auto. Beschaffen muss den Gegenstand der Erbe, die Erbin oder ein sogenannter Beschwerter oder eine Beschwerte – dieser oder diese wurde mit der Aufgabe „beschwert“, den Gegenstand zu beschaffen, um die Erfüllung des Vermächtnisses sicherzustellen.
Der Anspruch auf das Vermächtnis wird in der Regel mit dem Erbfall fällig, sodass der oder die Bedachte den Erwerb geltend machen kann. Da das Vermächtnis keine automatische Übertragung bewirkt, muss der Erbe oder die Erbin oder ein Testamentsvollstrecker oder eine Testamentsvollstreckerin die Anordnung des Erblassers oder der Erblasserin umsetzen.
In steuerlicher Hinsicht unterliegt das Verschaffungsvermächtnis der Erbschaftssteuer. Der oder die Steuerpflichtige ist in der Regel der oder die Bedachte, die den Vermögensvorteil erhält. Da sich der Gegenstand nicht im Nachlass befindet, kann es zu Streitigkeiten über die Erfüllung und den genauen Wert des Gegenstands kommen, insbesondere wenn der Gegenstand schwer zu beschaffen ist oder nicht mehr existiert, beispielsweise bei einem Kunstgegenstand.