
Mehr zur Thesaurierung:
Im Gegensatz zu ausschüttenden ETFs (auch: Dividenden-ETFs) oder ausschüttenden Fonds, bei denen Dividenden und andere Erträge an die Anlegerinnen und Anleger ausgeschüttet werden, verbleiben bei thesaurierenden ETFs oder aktiv gemanagten thesaurierenden Fonds die Erträge im Portfolio. Bei thesaurierenden Fonds werden somit gegebenenfalls statt der Ausschüttung von Gewinnen automatisch zusätzliche Aktien oder Anteile am Unternehmen erworben. Die Gewinne werden somit reinvestiert, wodurch der Zinseszinseffekt verstärkt wird. Für die Investorinnen und Investoren führt das dazu, dass sie durch die Wiederanlage der Erträge ihre Fondsanteile kontinuierlich vermehren können. Sie haben also immer mehr Anteile. Das jeweilige Unternehmen nutzt das beispielsweise für Investitionen. Das Fondsvolumen vergrößert sich durch Thesaurierung.
Fonds, die thesaurieren, nutzen diesen Mechanismus also, um ihre Kapitalbasis zu erweitern, was wiederum möglicherweise das Potenzial für zukünftige Gewinne steigern kann. Anlegerinnen und Anleger können somit potenziell von einer nachhaltigeren Vermögensentwicklung profitieren, wenn sie thesaurierende Strategien wählen, weil sie kontinuierlich in das Unternehmen und dessen Wachstum investieren. Das gilt jedoch nur bei einer eher langfristigen Anlagedauer, da sich der Zinseszinseffekt erst über die Zeit rechnen kann.
Auf thesaurierende Fonds und ETFs fielen bis 2022 vor dem Verkauf mit Gewinn keine Steuern an. Denn die erwirtschafteten Gewinne werden nicht ausgezahlt, sondern sofort reinvestiert. Mittlerweile werden sie jedoch über die Vorabpauschale versteuert. Depotanbieter in Deutschland berechnen diese Pauschale und führen gegebenenfalls automatisch Steuern an das Finanzamt ab.
Anlegerinnen und Anleger können das verhindern oder den abgeführten Betrag zumindest verringern, indem sie rechtzeitig einen Freistellungsauftrag beim jeweiligen Anbieter abgeben. Damit können Sie jährlich bis zu 1.000 Euro für Zinsen und Co. steuerfrei einnehmen. Beim Verkauf der Fondsanteile werden später bereits geleistete Vorabpauschalen vom Veräußerungsgewinn wieder abgezogen. Es findet also keine Doppelbesteuerung statt.