
Definition zur Teilrechtsfähigkeit:
Die Teilrechtsfähigkeit einer WEG ermöglicht es der Gemeinschaft, eigenständig Verträge abzuschließen, etwa mit Dienstleisterinnen und Dienstleistern zur Verwaltung der Immobilie. Anders als bei einer vollständigen Rechtsfähigkeit, die etwa eine voll rechtsfähige Person besitzt, ist diese Befugnis jedoch begrenzt.
Das hat zur Folge, dass die WEG als Ganzes Rechte und Pflichten wahrnehmen kann. Die einzelnen Wohnungseigentümerinnen und Wohnungseigentümer haften dabei normalerweise anteilig entsprechend ihrer jeweiligen Miteigentumsanteile. Eine persönliche Haftung der Eigentümerinnen und Eigentümer ist dadurch nicht ausgeschlossen, aber begrenzt.
Die Teilrechtsfähigkeit führt dazu, dass die Eigentümergemeinschaft gerichtlich vertreten sein kann, wodurch nicht mehr einzelne Personen klagen oder verklagt werden, sondern die Gemeinschaft selbst. Für Wohnungseigentümerinnen und Wohnungseigentümer bedeutet das: Rechte und Pflichten bestehen nicht nur individuell, sondern auch auf Ebene der Eigentümergemeinschaft, wodurch deren Handlungsfähigkeit deutlich gestärkt wird.