Eine stille Beteiligung ermöglicht es einem Unternehmen, sein Eigenkapital aufzustocken und Investitionen anzustoßen. Der Kapitalgeber erhält für sein eingebrachtes Kapital eine Gewinnbeteiligung und bestimmte Kontrollrechte.
Die Rahmenbedingungen einer stillen Beteiligung regelt das Handelsgesetzbuch in den §§ 230 ff. Eine Beteiligung am Gewinn ist dabei vorgeschrieben. Außerdem muss es eine feste Nominalverzinsung geben. Die Beteiligung am Verlust ist auf den Betrag der Einlage begrenzt. Sie kann auch ausgeschlossen werden.
Wie beim Nachrangdarlehen erfolgt die Rückzahlung am Ende der Laufzeit zum Nennwert. Neben der typischen stillen Beteiligung gibt es die atypische stille Beteiligung. Bei dieser trägt der Kapitalgeber das Unternehmerrisiko mit. Das heißt, dass er neben der Beteiligung am Gewinn und Verlust des Unternehmens auch an den stillen Reserven beteiligt ist. Durch die Verlustbeteiligung bei der atypischen stillen Beteiligung kann der Rückzahlungsbetrag unter dem Nennwert liegen.