
Repräsentationsprinzip
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Der Begriff „Repräsentationsprinzip“ dient im Erbrecht der Erklärung gesetzlicher Erbfolgeregeln. Beim Tod eines Erblassers oder einer Erblasserin, tritt an die Stelle eines vorverstorbenen gesetzlichen Erben oder einer gesetzlichen Erbin dessen oder deren Abkömmling. Diese gelten dann als Vertreterinnen oder Vertreter der ursprünglichen Erbin oder des Erben. So wird die gesetzliche Erbfolge innerhalb der Familie gewahrt.
Beispiel: Wenn das Kind des Erblassers oder der Erblasserin vor dem Erbfall (Zeitpunkt des Todes) stirbt, treten dessen Kinder – also die Enkel der verstorbenen Person – an dessen Stelle. Lebt das Kind des Erblassers oder der Erblasserin hingegen noch, repräsentiert dieses den Stamm und schließt die Enkelkinder aus.
Das Repräsentationsprinzip gilt in der ersten Ordnung (Abkömmlinge), findet aber auch in der zweiten und dritten Ordnung Anwendung, etwa wenn Geschwister an die Stelle vorverstorbener gesetzlicher Erben und Erbinnen treten. Ehegattinnen und Ehegatten sind davon ausgenommen, da sie nicht durch Vertreterinnen oder Vertreter ersetzt werden können. Auch beim Pflichtteil spielt das Prinzip keine Rolle.