
Mehr zum Motivirrtum:
Der Motivirrtum bezeichnet einen Irrtum in der persönlichen Vorstellung, der die Grundlage einer Willenserklärung bildet, ohne dass dieser Irrtum objektiv in der Erklärung festgehalten wird. Ein einfaches Beispiel: Erblasser Erwin setzt Martin in seinem Testament als seinen alleinigen Erben ein, weil Erwin zu dem Zeitpunkt, zu dem er sein Testament aufsetzt, davon ausgeht, dass Martin in Armut lebt und seine finanzielle Hilfe braucht. Später stellt sich jedoch heraus, dass Martin Millionär ist.
Im Gegensatz zum Erklärungsirrtum, bei dem der Inhalt einer Erklärung versehentlich falsch wiedergegeben wird, basiert der Motivirrtum auf subjektiven Beweggründen einer Person. Die Person irrt also beim Motivirrtum über ihre Beweggründe. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) kann ein Motivirrtum grundsätzlich keinen Anfechtungsgrund darstellen. Dazu gibt es jedoch Ausnahmefälle, zum Beispiel beim Erbrecht.
So ist die Anfechtung eines Testaments aufgrund eines Motivirrtums des Erblassers oder der Erblasserin zulässig. Wenn im Fall eines Motivirrtums die Vorstellung und der Beweggrund der Willenserklärung erheblich von der erklärten Absicht abweichen, wird dies als Irrtum gewertet. Dabei spielen die konkreten Umstände eine wesentliche Rolle, um festzustellen, ob die ursprüngliche Vorstellung mit der Erklärung übereinstimmt. Die Abweichung wird in der Rechtsprechung genau beurteilt.