
Definition zur Lastenfreistellung:
Lasten wie eine Grundschuld werden im Grundbuch in der Abteilung III geführt und betreffen meist Ansprüche von Dritten, etwa einer Bank oder Sparkasse, wenn ein Kredit aufgenommen wurde. Es kann sich jedoch auch um eine Eigentümergrundschuld handeln, wenn etwa die Grundschuld für einen bereits zurückgezahlten Kredit vom Eigentümer oder der Eigentümerin nicht aktiv aus dem Grundbuch gelöscht worden ist.
Beim Verkauf eines Hauses oder einer Wohnung ist für die Käuferinnen und Käufer die Lastenfreiheit der Immobilie im Grundbuch eine wichtige Voraussetzung, um das Eigentum ohne finanzielle Altverpflichtungen zu übernehmen. Im Kaufvertrag wird deshalb normalerweise aufgenommen, dass der Verkäufer oder die Verkäuferin das Objekt lastenfrei übergibt.
Dafür muss gegebenenfalls meist die Löschung der eingetragenen Grundschuld erfolgen. Die Löschung wird in der Regel durch einen Notar oder eine Notarin beim Grundbuchamt veranlasst, sobald eine sogenannte Löschungsbewilligung der Sparkasse oder Bank vorliegt. Die damit verbundenen Kosten trägt normalerweise der Verkäufer oder die Verkäuferin.