
Definition zur ideellen Teilung:
Jeder Eigentümer und jede Eigentümerin erhält bei einer ideellen Teilung einen sogenannten ideellen Anteil, der im Grundbuch eingetragen ist. Beispiel: Bei zwei Eigentümerinnen oder Eigentümern einer Immobilie mit gleichen Anteilen steht üblicherweise die Kennzeichnung mit „1/2-Anteil“ im Grundbuch.
Anders als bei der realen Teilung gibt es hier keine Vermessung, da die Immobilie als Ganzes gemeinschaftlich bleibt. Alle Miteigentümerinnen und Miteigentümer besitzen somit gemeinsam das gesamte Haus oder Grundstück. Bei einer ideellen Teilung hat jeder Eigentümer oder jede Eigentümerin zwar einen festgelegten rechtlichen Anteil an der Immobilie, jedoch keinen exklusiven Anspruch auf bestimmte Flächen. Die Nutzung ist gemeinschaftlich.
Ebenso tragen alle gemeinschaftlich die anfallenden Kosten. Möchte ein Miteigentümer oder eine Miteigentümerin den eigenen Anteil verkaufen, ist er oder sie dabei rechtlich frei. Allerdings erschwert das gemeinschaftliche Eigentum häufig den Verkauf. Anders verhält es sich bei der Realteilung, bei der klare Grundstücksgrenzen durch Vermessen entstehen. Ideelle Teilungen sind üblich bei gemeinschaftlich erworbenen Immobilien oder entstehen häufig durch Erbschaft oder Schenkung, um etwa den eigenen Kindern jeweils gleiche Anteile an einer Immobilie zu übertragen.