
Dreimonatseinrede
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Die Dreimonatseinrede gibt Erbinnen und Erben nach § 2014 BGB das Recht, nach der Annahme einer Erbschaft für 3 Monate die Begleichung von Nachlassverbindlichkeiten zu verweigern. Innerhalb dieser Zeitspanne – den 3 Monaten – können sie sich einen Überblick über den Nachlass verschaffen und diesen ordnen.
Dabei schützt die Dreimonatseinrede vorübergehend vor Ansprüchen von Nachlassgläubigern und Nachlassgläubigerinnen. Erbinnen und Erben sind somit berechtigt, Zahlungen zu verweigern, solange die gesetzliche Frist läuft. Ein Nachlasspfleger oder eine Nachlasspflegerin kann in bestimmten Fällen ebenfalls diese Einrede geltend machen.
Ziel dieses Gesetzes ist es, den Erben oder Erbinnen Zeit zur Prüfung der Verbindlichkeiten aus der Erbschaft zu geben. Gut zu wissen: Ein Erbe ausschlagen, können Erbinnen und Erben normalerweise mit einer Frist von 6 Wochen nach Kenntnis der Erbschaft. Wenn kein Testament hinterlegt ist, kann die Frist bereits beginnen, wenn diese vom Tod des Erblassers oder der Erblasserin erfahren. Dabei sollten sich diese juristisch beraten lassen, um keine Fehler zu machen. So dürfen sie das Erbe nicht vorher angenommen haben. Bereits indem sie einen Erbschein beantragen, können sie das Erbe nicht mehr ausschlagen.