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Seitliche Nahaufnahme von einem Arm mit orangefarbenen Pullover. Die Hand zieht ein Buch aus einem Bücherregal.

Auflassung

Kurz und einfach erklärt
Die Auflassung ist ein zentraler Begriff im deutschen Immobilienrecht und beschreibt laut § 925 BGB die Einigung zwischen Verkäufer oder Verkäuferin und Erwerber oder Erwerberin über die Eigentumsübertragung an einem Grundstück oder einer Immobilie.

Mehr zur Auflassung:

Der erste wichtige Schritt zur Auflassung ist ein notarieller Kaufvertrag, in dem auch Kaufpreis, Kosten und weitere Vertragsbedingungen geregelt sind. Beide Parteien unterschreiben den Vertrag bei einem Notar oder einer Notarin.

Daraufhin lässt der Notar oder die Notarin eine sogenannte Auflassungsvormerkung  im Grundbuch eintragen. Diese Vormerkung schützt den Käufer oder die Käuferin vor nachträglichen Verfügungen durch den Verkäufer oder die Verkäuferin und sichert den Anspruch auf die Eigentumsübertragung. Die Auflassungsvormerkung gilt in der Regel bis zur Eigentumsumschreibung im Grundbuch und wird danach gelöscht.

Mit der Eintragung des Käufers oder der Käuferin im Grundbuch ist der Immobilienkauf schließlich abgeschlossen. Der Erwerber oder die Erwerberin ist zum rechtlichen Eigentümer oder zur Eigentümerin der Immobilie geworden. Ohne die Auflassung und die Eintragung im Grundbuch kann das Eigentum an einem Grundstück oder einer Immobilie nicht wirksam übertragen werden.

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