
Mehr zur Anwachsung:
Die Anwachsung spielt unter anderem im Erbrecht eine Rolle. Der Grund des Ausscheidens aus der Personengesellschaft ist dann der Tod eines Gesellschafters oder einer Gesellschafterin. Grundsätzlich ist die Anwachsung aber auch aus anderen Gründen möglich, zum Beispiel weil ein Gesellschafter oder eine Gesellschafterin aus einer Personengesellschaft austreten möchte. Es muss sich auch nicht um eine menschliche Person handeln, eine juristische Person – etwa ein Unternehmen wie eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) – kann ebenfalls aus einer Personengesellschaft ausscheiden und dadurch die Anteile der verbleibenden Gesellschafter oder Gesellschafterinnen vergrößern.
Beispiel: Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) hat 3 Gesellschafter. Jeder von ihnen hat einen Anteil von 1/3 an der GbR. Nun stirbt einer der 3 Gesellschafter. Durch die Anwachsung erhalten die anderen beiden seinen Anteil. Dieser wächst ihnen an. Das bedeutet: Jeder der beiden verbleibenden Gesellschafter hat nun einen Anteil von ½ an der GbR.
Das bedeutet: Das Gesamthandvermögen der GbR bleibt konstant, die Anteile vergrößern sich aber dadurch, dass sie den verbleibenden Gesellschaftern anwachsen.
Im Erbfall kann die Anwachsung bewirken, dass sich der Anteil der verbleibenden Erben oder Erbinnen erhöht. Das kann auch steuerliche Aspekte des Erbes beeinflussen. Der Erblasser oder die Erblasserin hat im Testament die Möglichkeit, Regelungen zu treffen, die die Anwachsung entweder fördern oder ausschließen. Damit kann die Anwachsung dazu dienen, Ungleichheiten in der Erbfolge zu vermeiden und eine gerechte Verteilung unter den Erben oder Erbinnen zu gewährleisten. Die Anwachsung kann ein wichtiges Instrument im Erbrecht darstellen, um Streitigkeiten zwischen Erben oder Erbinnen zu vermeiden und eine reibungslose Nachlassabwicklung sicherzustellen.