
Mehr zur Abschichtung:
Der Begriff „Abschichtung“ findet sich nicht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), das das Erbrecht regelt, wird aber im Sprachgebrauch üblicherweise verwendet. Die Abschichtung regelt, wie einzelne Erbinnen und Erben aus einer bestehenden Erbengemeinschaft ausscheiden können, ohne dass die Gemeinschaft zwangsläufig vollständig aufgelöst wird. Häufig findet eine Abschichtung statt, wenn Miterbinnen und Miterben den Weg aus der Gemeinschaft suchen – etwa weil sie sich nicht verstehen – und die Einigung über die Erbauseinandersetzung nicht abwarten möchten.
Bei der Abschichtung schließen die Beteiligten eine sogenannte Abschichtungsvereinbarung, in der geregelt wird, dass die ausscheidende Person gegen Zahlung oder Übertragung bestimmter Vermögenswerte – etwa Immobilien – auf ihren Erbteil verzichtet. Dabei kann die Erbengemeinschaft grundsätzlich bestehen bleiben, lediglich die Anzahl der Miterbinnen und Miterben reduziert sich. Das gelingt im Zusammenhang der Anwachsung. Eine Ausnahme besteht, wenn in der Erbengemeinschaft nur 2 Erbinnen oder Erben sind und eine Abschichtung eines oder einer Erbenden davon erfolgt. Dann besteht keine Erbengemeinschaft mehr. Wenn Immobilien Bestandteil des Nachlasses sind, spiegelt durch die Abschichtung das Grundbuch die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse nicht mehr wider und muss angepasst werden. Alternativ zur Abschichtung ist auch ein Verkauf des Erbteils möglich.