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Seitliche Nahaufnahme von einem Arm mit orange farbenen Pullover. Die Hand zieht ein Buch aus einem Bücherregal.

Abgeschlossenheit

Kurz und einfach erklärt
Der Begriff Abgeschlossenheit bezeichnet im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG), dass einzelne Räume oder Wohnungen innerhalb eines Gebäudes klar voneinander getrennt und eigenständig nutzbar sind.

Definition zur Abgeschlossenheit:

Die baulich erforderliche Abgrenzung schafft die Voraussetzungen, um Wohnungseigentum oder Teileigentum zu bilden. Eigentümerinnen und Eigentümer können somit Teile eines Gebäudes mit Anteilen des Grundstücks separat erwerben oder verkaufen.

Um die Abgeschlossenheit nachzuweisen, ist eine offizielle Bescheinigung nötig. Diese wird auf Antrag durch die zuständige Baubehörde erteilt. Wesentliche Unterlagen sind hierfür der Aufteilungsplan, der die exakte Lage der einzelnen Einheiten im Gebäude zeigt. Die Bescheinigung bestätigt, dass die Wohnungen oder gewerblichen Einheiten eigenständig zugänglich, abschließbar und mit den im jeweiligen Fall notwendigen sanitären Einrichtungen ausgestattet sind.

Ohne eine solche Bescheinigung ist eine rechtskräftige Teilung des Gebäudes nach WEG nicht möglich. Sie bildet daher eine entscheidende Grundlage für Wohnungseigentümergemeinschaften.

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