Vater wirbelt seinen Sohn im Park herum. Die Mutter spielt im Hintergrund Frisbee.

Höhe, Planung und Antrag: So funktioniert das Elterngeld

Änderungen beim Elterngeld
Die Geburt eines Kindes gehört zu den besonderen Momenten im Leben. Damit alle Beteiligten das neue Glück genießen können, brauchen Eltern und Erziehungsberechtigte finanzielle Sicherheit. Egal ob Basiselterngeld, ElterngeldPlus oder Partnerschaftsbonus – in Deutschland gibt es für die ersten Lebensmonate eines Kinds finanzielle Unterstützung. Alles Wichtige im Überblick.

Das Wichtigste in Kürze:

In den Monaten vor der Geburt Ihres Kindes gibt es viel zu tun: Kinderzimmer einrichten, den passenden Kinderwagen suchen oder die ersten Strampler auswählen. Zur Vorbereitung auf die neue Familienzeit gehört aber auch die finanzielle und berufliche Planung: Wer bleibt zu Hause? Wer kümmert sich vorwiegend um das Kind? Wer übernimmt welche Aufgaben im Haushalt und in der Erziehung? Wann wollen und können Sie wieder ins Berufsleben einsteigen?

Um all diese Fragen leichter beantworten zu können, greift der Staat frischgebackenen Eltern und erziehungsberechtigten unter die Arme und sorgt für mehr finanzielle Sicherheit. Denn das Elterngeld fängt den Ausfall des Einkommens während der Elternzeit auf. Bis 2007 konnten Familien Erziehungsgeld beantragen. Seit der Einführung des Elterngelds haben Mütter und Väter in Deutschland deutlich mehr Zeit und Möglichkeiten, sich um ihre Kinder zu kümmern. Gleichzeitig können Sie Familie und Beruf besser unter einen Hut bekommen.

Elterngeld: Ansprüche für Mütter, Väter und Alleinerziehende

Alle berechtigten Personen, die Erziehung übernehmen,  haben einen Anspruch auf 12  Monate Elterngeld. Wenn Sie sich die Erziehung mit ihrem Partner oder Ihrer Partnerin teilen, liegt er bei insgesamt 14 Monaten. Beide Elternteile müssen in diesem Fall mindestens 2 Monate Elterngeld beantragen, maximal möglich sind 12. Da vor allem Männer lediglich den Mindestanspruch nutzen, hat sich für diese sogenannten Partnermonate der Begriff Vätermonate eingebürgert.

Auch Väter können selbstverständlich so lange wie gesetzlich möglich für den Nachwuchs sorgen und zu Hause bleiben. Immer mehr Männer nehmen diese Möglichkeiten heutzutage in Anspruch, damit die Mütter rechtzeitig wieder ins Arbeitsleben eintauchen können. Elterngeld kann auch bezogen werden, wenn beide Elternteile oder Erziehungsberechtigte gleichzeitig in Elternzeit sind. Die Gesamtdauer von 14 Monaten wird beibehalten, jedoch wird die Möglichkeit, gemeinsam zu Hause zu bleiben und gleichzeitig Elterngeld zu beziehen, innerhalb der ersten 12 Lebensmonate des Kindes auf 1 Monat beschränkt. Diese Änderung gilt nicht für Frühchen und Mehrlingsgeburten.
Hinweis: Wenn Sie alleinerziehend sind, haben Sie grundsätzlich Anspruch auf 14 Monate Elterngeld.

Diese staatliche Leistung steht jedem zu, der seinen Wohnsitz in Deutschland hat und sein Kind im eigenen Haushalt betreut. Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) legt zudem fest, dass Sie während des Bezugszeitraums nicht voll berufstätig sein dürfen.

Neben den leiblichen Eltern eines Kindes können auch Eltern von Stief- und Adoptivkindern Elterngeld beantragen. Auch Verwandte zweiten oder dritten Grades sind berechtigt, wenn sie aufgrund schwerer Krankheit, Behinderung oder Tod der Eltern die Erziehung eines Kindes übernehmen.

So können Sie Ihre Elternzeit planen

Infografik: Beispiel für mögliche Kombinationen von Elterngeld, Elterngeld Plus und Partnerschaftsbonus

Elterngeld: Zwischen 300 und 1.800 Euro pro Monat

Die Höhe des Elterngelds liegt zwischen 300 und 1.800 Euro und wird pro Lebensmonat ausbezahlt. Um zu erfahren, wie viel Ihnen zusteht, müssen Sie einen Blick auf Ihr Nettoeinkommen werfen, das Sie vor der Geburt Ihres Kindes erhalten haben. Wenn Sie in einer Festanstellung gearbeitet haben, zählen die letzten 12  Monate vor der Entbindung beziehungsweise vor Beginn des Mutterschutzes.

Sie sind selbstständig? Dann wird das Elterngeld anhand der Einnahmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr berechnet. Das gilt auch für sogenannte Mischeinkünfte, die sich aus Einkommen aus nichtselbstständigen und selbstständigen Einkünften zusammensetzen. Liegt noch kein aktueller Steuerbescheid vor, können Sie vorläufig auch eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung einreichen.

Das Elterngeld beträgt zwischen 65 und 100 Prozent des bisherigen Einkommens. Je niedriger das zugrundeliegende Einkommen ist, desto näher liegt der Elterngeldsatz am bisherigen Gehaltsniveau. Auch wenn Sie nicht arbeiten, haben Sie Anspruch auf Elterngeld. Studentinnen und Studenten, Hausfrauen und -männer etwa bekommen den Mindestsatz von 300 Euro pro Lebensmonat.

Zur Berechnung der voraussichtlichen Höhe gibt es den Elterngeldrechner des Bundesfamilienministeriums . Zudem bietet er die Möglichkeit, die Elternzeit beider Elternteile zu planen  und verschiedene Elterngeldvarianten zu kombinieren. Beachten Sie bei der Planung, dass sich der Bemessungszeitraum des Elterngeldes auf die Lebensmonate ihres Kindes und nicht auf Kalendermonate bezieht.

Bürgergeld und Sozialhilfe

Anrechnung vom Elterngeld bei staatlichen Leistungen

Wichtig zu beachten: Das Elterngeld wird beim Bezug von Bürgergeld, Sozialhilfe und Kinderzuschlag komplett als Einkommen angerechnet. Das gilt auch für den Mindestbetrag von 300 Euro. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der Leistungsbezieher beziehungsweise die -bezieherin vor der Geburt des Kindes gearbeitet hat. Die Höhe des Freibetrags hängt auch hier vom Einkommen ab und liegt bei maximal 300 Euro.

Neue Einkommensgrenze beim Elterngeld

Das gilt ab 1. April 2024: Wenn das kombinierte, zu versteuernde Einkommen beider Elternteile mehr als 200.000 Euro pro Jahr beträgt, haben sie keinen Anspruch mehr auf Elterngeld. Für Alleinerziehende liegt die Grenze ebenfalls bei 200.000 Euro. Maßgeblich ist auch das Geburstadtum des Kindes: Für alle Erziehenden, die über dieser Einkommensgrenze liegen, entfällt der Anspruch auf Elterngeld, wenn das Kind am oder nach dem 1. April 2024 geboren wurde. Eltern, deren Kinder bis zum 31. März 2024 geboren wurden, sind von dieser Änderung nicht betroffen.

Das gilt ab 1. April 2025: Die Einkommensgrenze für das Elterngeld wird 2025 erneut gesenkt – diesmal für alle Kinder, die am oder nach dem 1. April2025 geboren wurden. Dann gilt für Paare und für Alleinerziehende eine jährliche Einkommensgrenze von 175.000 Euro.  Eltern, deren Kinder bis zum 31. März 2025 geboren werden, sind von dieser Änderung nicht betroffen.

Hinweis: Die Obergrenze bezieht sich nicht auf das Brutto-Gehalt, sondern auf das zu versteuernde Einkommen, welches sich aus dem Brutto-Einkommen unter Berücksichtigung von Werbungskosten, anderen Ausgaben und Freibeträgen ergibt. Das zu versteuernde Einkommen ist daher immer niedriger als das Brutto-Einkommen.

Für wen eignen sich Basiselterngeld, ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus?

Mit dem Basiselterngeld können sich Mütter, Väter und Erziehungsberechtigte ganz auf die Erziehung konzentrieren, da der Staat den Lohnausfall zu großen Teilen auffängt. Seit mehreren Jahren gibt es zudem das ElterngeldPlus. Mit dieser Variante können Sie zum einen den Auszahlungszeitraum verlängern – etwa wenn Sie sich auch für eine längere Elternzeit finanzielle Unterstützung sichern wollen. Denn jeder Elternteil kann bis zu 36 Monate Elternzeit nehmen. Zum anderen haben Sie durch ElterngeldPlus die Möglichkeit, nach der Geburt Ihres Kindes im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung schneller wieder ins Berufsleben zurückzukehren.  

Im Gegensatz zum Basiselterngeld wird das ElterngeldPlus nicht automatisch durch einen Zuverdienst gekürzt. 1 Monat Basiselterngeld entspricht dabei 2 Monaten ElterngeldPlus. Das heißt: Der maximale Anspruch liegt bei 28 Monaten, die Höhe der Leistung zwischen 150 und 900 Euro. Besonders für Selbstständige kann ElterngeldPlus interessant sein, da Zahlungen aus Aufträgen vor der Geburt oder Einkünfte aus dem laufenden Geschäft nicht sofort zu Abzügen beim Elterngeld führen.

Auch Paare, die ihre Familienzeit flexibel und gleichberechtigt gestalten wollen, sollten diese Variante in Betracht ziehen. Solange die Eltern oder Erziehungsberechtigten nicht voll erwerbstätig sind, können sie auch auf den Partnerschaftsbonus zurückgreifen. Wenn Sie und Ihr Partner beziehungsweise Ihre Partnerin beide in Teilzeit arbeiten, können Sie sich weitere 2 bis 4  Monate ElterngeldPlus sichern. Mit dem Partnerschaftsbonus erhöhen Sie Ihren Elterngeldanspruch also auf bis zu 32 Monate.

Wichtig: Die Arbeitszeit ist während des Elterngeldbezugs gedeckelt – sie darf maximal 32 Stunden pro Woche betragen. Um den Partnerschaftsbonus zu erhalten, müssen Sie beide mindestens 24 Stunden pro Woche arbeiten.

Mehr Elterngeld für Frühchen, Geschwisterbonus und Zuschüsse für Mehrlinge

Seit der letzten Überarbeitung des BEEG bekommen Eltern von Frühchen mehr Elterngeld. Je nachdem, wie viele Wochen zu früh Ihr Baby geboren wurde, erhöht sich der Anspruch auf Basiselterngeld um bis zu 4 Monate.

Unter bestimmten Voraussetzungen gibt es noch weitere Zuschüsse. Etwa wenn Sie ein weiteres Kind erwarten. Der sogenannte Geschwisterbonus beträgt 10 Prozent des zugesagten Elterngelds, mindestens jedoch 75 Euro (bei ElterngeldPlus mindestens 37,50 Euro). Ausbezahlt wird dieser ab Geburt ihres jüngsten Kindes bis zum dritten Geburtstag des älteren Geschwisterkinds.

Wer Zwillinge, Drillinge oder noch mehr Kinder auf einmal erwartet, der erhält einen Mehrlingszuschuss: Neben dem normalen Elterngeldbetrag für das erste Kind gibt es für jedes weitere Kind 300 Euro pro Monat, bei Bezug von ElterngeldPlus sind es 150 Euro.

Sonderregelungen auf einen Blick

Ausnahmen für ElterngeldPlus und besondere Lebenslagen

Um auf besondere Umstände und Herausforderungen angemessen einzugehen, bestehen Ausnahmen von der neuen Regelung zum gleichzeitigen Bezug von Elterngeld für folgende Gruppen:

  • Eltern von besonders früh geborenen Kindern, die mindestens 6 Wochen vor dem vorgesehenen Geburtstermin zur Welt kommen,
  • Eltern von Mehrlingen wie Zwillingen oder Drillingen,
  • Eltern von neugeborenen Kindern mit einer Behinderung und von Geschwisterkindern mit einer Behinderung, die einen Anspruch auf den Geschwisterbonus haben.

Das Bundesfamilienministerium  weist darauf hin, dass diese Elterngruppen weiterhin die Möglichkeit haben, das Basiselterngeld parallel für mehr als einen Monat zu beziehen.

Elterngeld beantragen: Vom richtigen Formular bis zur Geburtsurkunde

Nach der Geburt Ihres Kindes steht die Welt erst einmal Kopf. Daher sollten Sie schon vor der Entbindung den Antrag vorbereiten. Das Wichtigste ist das richtige Formular – dieses ist für jedes Bundesland unterschiedlich. Für den Antrag müssen die

Selbstständige müssen

Zu den erforderlichen Unterlagen gehören auch

Dem Antrag müssen Sie zudem

  Dann fehlt eigentlich nur noch ein Dokument:

Viele Standesämter fertigen eine speziell für die Elterngeldstelle ausgewiesene Version der Geburtsurkunde an.

Wichtig: Der Antrag sollte spätestens 3 Monate nach der Geburt des Kindes eingereicht werden, da das Elterngeld nur maximal 3 Monate rückwirkend ausbezahlt wird.

Der Elterngeldantrag kann in Berlin, Bremen, Hamburg, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Schleswig-Holstein und Thüringen bereits digital beantragt werden. Er kann aber auch – wie in allen anderen Bundesländern – bei der zuständigen Behörde eingereicht werden. Über das Familienportal des Familienministeriums können Sie die Elterngeldstelle Ihrer Region finden.

Noch mehr Unterstützung für Familien

Neben dem Elterngeld haben Sie weitere Möglichkeiten und Ansprüche auf finanzielle Unterstützung: So erhalten Eltern unabhängig vom Einkommen für jedes Kind Kindergeld.

Viele Mütter haben über ihre Krankenkasse und den Arbeitgeber Anspruch auf Zahlungen während des Mutterschutzes – das sogenannte Mutterschaftsgeld. In Thüringen, Sachsen und Bayern können Eltern außerdem Landeserziehungsgeld beantragen.

Alleinerziehende haben die Möglichkeit Unterhaltszuschuss beim Jugendamt beantragen.

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Häufige Fragen zum Elterngeld

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Was ändert sich ab 2024 beim Elterngeld?

Es gibt zwei wesentliche Neuerungen beim Elterngeld:

  1. Die Gesamtdauer von 14 Monaten wird beibehalten, jedoch wird die Möglichkeit, gemeinsam zu Hause zu bleiben und gleichzeitig Elterngeld zu beziehen, innerhalb der ersten 12 Lebensmonate des Kindes auf 1 Monat beschränkt. Diese Änderung gilt nicht für Frühchen und Mehrlingsgeburten.
  2. Die Einkommensgrenze wird gesenkt. Wenn das kombinierte, zu versteuernde Einkommen beider Elternteile oder der Alleinerziehenden mehr als 200.000 Euro pro Jahr beträgt, haben sie ab 1. April 2024 keinen Anspruch mehr auf Elterngeld. Der Geburtstag des Kindes wird hierbei als maßgeblich angesehen. Eltern, deren Kinder bis zum 31. März 2024 geboren wurden, sind von dieser Änderung nicht betroffen.
    Ab 1. April 2025 wird die Einkommensgrenze nocheinmal gesenkt: auf 175.000 Euro. Diese Änderung betrift dann alle Kinder, die am oder nach dem 1. April 2025 geboren werden.

Die Höhe des Elterngelds richtet sich nach den Einkünften vor der Geburt eines Kindes. Sie beträgt zwischen 65 bis 100 Prozent des bisherigen Einkommens. Der Mindestsatz beim Basiselterngeld beträgt 300, der Höchstsatz 1.800 Euro. Wer sich für ElterngeldPlus entscheidet, kann monatlich zwischen 150 bis 900 Euro erhalten.

Der gesetzliche Anspruch auf Elternzeit beträgt 36 Monate. Elterngeld kann hingegen nur für maximal 14 Monate im Basiselterngeld oder 32 Monate im ElterngeldPlus bezogen werden.

Paare können für insgesamt 14 Lebensmonate ihres Kindes Elterngeld beantragen. Dabei müssen beide einen Antrag stellen und mindestens 2 sowie maximal 12 Monate Elterngeld beziehen. Gemeinsam zu Hause bleiben und parallel Elterngeld zu beziehen, soll innerhalb der ersten 12 Lebensmonate des Kindes nur noch für 1 Monat möglich sein. Nimmt nur ein Elternteil das Elterngeld in Anspruch, ist dieses auf höchstens 12 Monate begrenzt. Alleinerziehende haben grundsätzlich einen Anspruch auf 14 Monate Elterngeld.

Wer sich für ElterngeldPlus entscheidet, hat einen maximalen Anspruch von 28 Monaten auf Elterngeld. Weitere 4 Monate können durch die Nutzung des Partnerschaftsbonus hinzukommen.

Hinweis: Der Bemessungszeitraum orientiert sich beim Elterngeld an den Lebensmonaten des Kindes, nicht an Kalendermonaten.

Neben dem Basiselterngeld gibt es ElterngeldPlus und den Partnerschaftsbonus. Beim Basiselterngeld erhält man monatlich den vollen zugesprochenen Elterngeldbetrag (zwischen 300 und 1.800 Euro). Ein Monat Basiselterngeld entspricht 2 Monaten ElterngeldPlus.

Bei ElterngeldPlus erhalten Eltern für jeden Lebensmonat einen Betrag zwischen 150 und 900 Euro. Zusätzlich können Eltern in dieser Zeit zwischen 24 und 32 Stunden pro Woche arbeiten.

Den Partnerschaftsbonus können Eltern in Anspruch nehmen, wenn beide gleichzeitig mindestens 2 und maximal 4 Monate in Teilzeit (24 bis 32 Stunden pro Woche) arbeiten. In diesem Zeitraum besteht Anspruch auf ElterngeldPlus.

Die Elterngeld-Varianten können kombiniert werden. Basiselterngeld kann nur in den ersten 14 Lebensmonaten nach der Geburt des Kindes bezogen werden.

Das Elterngeld kann erst nach der Geburt eines Kindes beantragt werden. Der Antrag sollte binnen der ersten 3 Lebensmonate gestellt werden, da die Leistung nur 3 Monate rückwirkend ausgezahlt wird. Ein digitaler Elterngeldantrag ist bereits in Berlin, Bremen, Hamburg, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Schleswig-Holstein und Thüringen möglich. Er kann aber auch – wie in allen anderen Bundesländern – bei der zuständigen Elterngeldstelle eingereicht werden.

Neben dem Formular für den Elterngeldantrag müssen noch weitere Unterlagen bei der Elterngeldstelle eingereicht werden. Dazu zählt eine Ausweiskopie (Personalausweis, Reisepass, bei ausländischen Antragstellern Aufenthaltstitel und Meldebescheinigung). Arbeitnehmerinnen und -nehmer reichen Lohnabrechnungen der vergangenen zwölf Monate vor der Geburt beziehungsweise vor Beginn des Mutterschutzes ein. Ebenfalls werden eine Bestätigung des Arbeitgebers über die vereinbarte Elternzeit und Nachweise über die erhaltenen Zahlungen im Rahmen des Mutterschutzes benötigt. Selbstständige weisen ihre Einkünfte durch den letzten Steuerbescheid oder eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach. Wer während des Elterngeldbezugs arbeiten möchte, muss die erwarteten Einkünfte sowie die vereinbarte Arbeitszeit anmelden.

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