Dienstwagen sind für Arbeitnehmende attraktiv, da sie sowohl beruflich als auch privat genutzt werden können.
Arbeitgebende profitieren, indem sie durch ein Dienstwagen-Angebot ihre Angestellten motivieren.
Neue steuerliche Anreize speziell für E-Dienstwagen sollen es für Firmen wieder attraktiver machen, umweltfreundliche Autos anzuschaffen.
Schätzungen des Öko-Instituts zufolge liegt in Deutschland der Anteil der Dienstwagen bei etwa 20 Prozent aller Pkw-Neuzulassungen. Ein Dienstwagen gilt oft als attraktive Ergänzung zum Gehalt und kann die Bindung der Mitarbeitenden an das Unternehmen stärken. Durch die Möglichkeit, den Wagen auch privat zu nutzen, profitieren Arbeitnehmer von einer unabhängigen Mobilität, während der Arbeitgeber seine Mitarbeiter in ihren täglichen Aufgaben unterstützt. Gleichzeitig kann ein Dienstwagen zur Verbesserung des Firmenimages beitragen.
Die Unterscheidung zwischen Dienstwagen und Firmenwagen wird im Alltag oft durcheinandergebracht, dabei hat sie wichtige steuerliche und rechtliche Konsequenzen. Den entscheidenden Unterschied macht, ob der Wagen beispielsweise auch privat genutzt werden darf oder nicht.
Ein Firmenwagen ist ein Fahrzeug, das einem Unternehmen gehört und ausschließlich für betriebliche Zwecke verwendet wird, ohne eine private Nutzung durch Mitarbeiter.
Ein Dienstwagen ist genau genommen ein Fahrzeug, das ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin vom Arbeitgeber für die dienstliche Nutzung zur Verfügung gestellt bekommt. Er darf oft auch privat genutzt werden, wobei die private Nutzung steuerlich als geldwerter Vorteil gilt.
Kurz gesagt: Jeder Dienstwagen ist ein Firmenwagen, aber nicht jeder Firmenwagen ist ein Dienstwagen.
Der Einfluss des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin auf die Wahl des Dienstwagens hängt stark vom Unternehmen und den getroffenen Vereinbarungen ab. Oft stellt der Arbeitgeber eine Auswahl an Fahrzeugmodellen oder ein festes Budget zur Verfügung, innerhalb dessen die Mitarbeiter das Modell und die Ausstattung wählen können. Manche Unternehmen bieten dabei mehr Flexibilität und lassen individuelle Wünsche zu, während andere striktere Vorgaben hinsichtlich Marke, Modell oder Nachhaltigkeitsaspekten – wie etwa Elektro- oder Hybridfahrzeuge – haben. Zunehmend spielen ökologische Überlegungen eine Rolle. Wie viel Mitspracherecht der Arbeitnehmer letztlich hat, hängt also von der Unternehmenspolitik und auch von der Position des Mitarbeiters ab.
Viele Unternehmen setzen auf umweltfreundliche Fahrzeuge, um ihre CO2-Bilanz zu verbessern und gleichzeitig ihr Image zu pflegen. Außerdem machen die geringeren Betriebskosten solche Fahrzeuge langfristig attraktiv. Die Bundesregierung unterstützte diese Entwicklung über einige Zeit mit staatlichen Kaufprämien für E-Autos. Aufgrund von Sparzwängen im Haushalt musste sie diese Prämien jedoch Ende 2023 abrupt einstellen, was zu einem deutlichen Rückgang der Nachfrage nach Elektrofahrzeugen führte. Um dem entgegenzuwirken, beschloss das Bundeskabinett im September 2024 neue steuerliche Anreize, die den Kauf von E-Dienstwagen attraktiver machen sollen. Dieser Beschluss muss nun noch durch den Bundestag verabschiedet werden.
Frankreich hat in diesem Jahr mit einem staatlichen Leasing von E-Modellen ab 100 Euro pro Monat begonnen. Das Angebot richtet sich an Menschen mit geringem Einkommen, die beruflich auf das Auto angewiesen sind und mindestens 15 Kilometer von ihrer Arbeitsstelle entfernt leben. Für etwas größere Autos kann die monatliche Leasingrate bis zu 150 Euro betragen. Voraussetzung ist, dass der Kaufpreis des Wagens unter 47.000 Euro und das Gewicht unter 2,4 Tonnen liegt. 50.000 Leasingverträge wurden 2024 abgeschlossen. Das Programm war sehr erfolgreich und musste aufgrund der hohen Nachfrage für dieses Jahr vorzeitig gestoppt werden; 2025 soll es eine Neuauflage geben.
In Deutschland ist geplant für Unternehmen rückwirkend zum 1. Juli 2024 eine Sonder-Abschreibung für neu zugelassene vollelektrische und vergleichbare Nullemissionsfahrzeuge einzuführen. Der Hauptvorteil für E-Autos ist die Kfz-Steuerbefreiung – diese gilt jedoch für neue und gebrauchte Fahrzeuge unterschiedlich lange. Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen profitieren bei neuen E-Dienstwagen zusätzlich von einer günstigeren Dienstwagenbesteuerung, was vor allem für teurere Modelle attraktiv ist. Das Wichtigste auf einen Blick:
Ein Privileg ist ein besonderer Vorteil, den nicht jeder oder jede bekommt. Das sogenannte Dienstwagenprivileg bietet Arbeitnehmern und -nehmerinnen in Deutschland die attraktive Möglichkeit, einen vom Arbeitgeber gestellten Wagen zu nutzen. Die Versteuerung erfolgt über den geldwerten Vorteil, oft zu einem vergleichsweise günstigen Satz. Dieses Modell bringt für viele sowohl berufliche als auch private Vorteile und macht den Dienstwagen zu einem beliebten Zusatz zum Gehalt. Wer erfolgreich verhandelt, sollte diese Dinge wissen:
Ja, es gibt Unterschiede in der steuerlichen Förderung von neuen und gebrauchten E-Autos:
Ja, die Privatnutzung
von Dienstwagen ist weit verbreitet. Sie muss vom Arbeitgeber genehmigt und
vertraglich geregelt sein, entweder im Arbeitsvertrag oder in einer separaten Dienstwagenvereinbarung.
Bitte beachten Sie: Bei der privaten Nutzung entsteht ein geldwerter Vorteil,
der versteuert werden muss. Dafür gibt es zwei Möglichkeiten: die 1-Prozent-Regelung
oder die Fahrtenbuchmethode.
In der Regel
dürfen Dienstwagen auch zur Mitnahme von Familienmitgliedern oder anderen
Personen genutzt werden. Dabei ist die private Nutzung des Fahrzeugs durch den
Arbeitnehmer durch eine steuerliche Regelung, wie den geldwerten Vorteil,
abgedeckt. Der geldwerte Vorteil ist der wirtschaftliche Wert, den der
Arbeitnehmer durch die private Nutzung des Dienstwagens erhält.
Die private Nutzung des Dienstwagens ist in Deutschland eine gängige Praxis, sofern der Arbeitgeber dies gestattet. Den Dienstwagen etwa für Urlaubsfahrten nutzen zu dürfen, stellt einen attraktiven Bestandteil des Vergütungspakets dar, bringt aber auch steuerliche und administrative Verpflichtungen mit sich. Die Erlaubnis zur privaten Nutzung wird oft im Arbeitsvertrag, in einer separaten Dienstwagenvereinbarung oder in den Unternehmensrichtlinien festgelegt.
Ein Dienstwagen hat steuerliche Auswirkungen für beide Parteien:
Arbeitgebende können die Kosten als Betriebsausgaben absetzen und die Vorsteuer geltend machen für
Arbeitnehmende haben durch die private Nutzung einen geldwerten Vorteil, der versteuert werden muss – entweder per
Die Versicherung des Dienstwagens obliegt dem Arbeitgeber. Als Fahrzeughalter ist der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, eine Kfz-Haftpflichtversicherung abzuschließen, die Personen- und Sachschäden abdeckt. Eine Vollkasko- oder Teilkaskoversicherung bietet zusätzlichen Schutz, vor allem für neuere oder teurere Fahrzeuge. Für geleaste Autos ist eine GAP-Versicherung sinnvoll, um die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Leasingrestbetrag abzudecken. Bei Firmenwagen mit erlaubter Privatnutzung sollten zudem die zugelassenen Fahrer vertraglich festgelegt werden. Bei E-Dienstwagen ist es wichtig, dass auch Schäden am Akku des Fahrzeugs mitversichert sind. Eine Flottenversicherung kann bei mehreren Fahrzeugen Kostenvorteile bringen.
Bei Unfällen oder Schäden am Dienstwagen muss der Nutzer den Vorfall sofort dem Arbeitgeber und der Versicherung melden. Anschließend wird je nach Schaden die Versicherung informiert, die den Schaden prüft und eine Reparatur in die Wege leitet. Bei selbstverschuldeten Unfällen muss der Arbeitnehmer in der Regel oft nur die vereinbarte Selbstbeteiligung zahlen – sofern keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
Wer einen Dienstwagen nutzt, ist dafür verantwortlich, das Fahrzeug regelmäßig warten und pflegen zu lassen, um es in gutem Zustand zu halten. Dazu gehört, Inspektionen nach den Herstellerangaben durchzuführen und Schäden oder Mängel rechtzeitig zu melden. So bleibt das Auto sicher und gut erhalten.
Wird ein
Dienstwagen im Ausland genutzt, kann es Einschränkungen geben und die
Zustimmung des Arbeitgebers erfordern. Bei längeren Auslandsaufenthalten, meist
länger als sechs Monate, könnte eine Ummeldung nötig sein. Maut- und
Verkehrsregeln des jeweiligen Landes müssen beachtet werden, und die
Haftungsregelungen können abweichen.
Ja. Viele Unternehmen legen in der Tat eine jährliche Höchstgrenze für die jährlichen Fahrleistung ihrer Dienstwagen fest, damit sie die Kosten kontrollieren, die Wartungsintervalle planen und die vertraglich vereinbarte Laufleistung einhalten können. Die Fahrleistung ist meist im Überlassungsvertrag festgelegt und kann sowohl die private als auch die dienstliche Nutzung betreffen. Bei Überschreiten der vereinbarten Kilometerzahl können zusätzliche Kosten oder Rückzahlungen fällig werden.
Bei Verkehrsverstößen mit dem Dienstwagen haftet der Fahrer, nicht der Arbeitgeber – dieser muss jedoch Auskunft über den Fahrer geben. Übernimmt der Arbeitgeber Bußgelder, gilt dies als steuerpflichtiger Arbeitslohn. Geringfügige Verwarnungsgelder können bei betrieblichem Interesse übernommen werden. Wiederholte oder schwere Verstöße können arbeitsrechtliche Folgen wie Abmahnungen oder Kündigungen haben.
Ja, oft können Sie Zubehör für Ihren Dienstwagen auf eigene Kosten nachrüsten, sollten aber unbedingt vorher die Zustimmung des Arbeitgebers einholen. Klären Sie zudem, ob die Änderungen den Versicherungsschutz oder die Herstellergarantie betreffen. Idealerweise lassen Sie die Arbeiten von Fachwerkstätten durchführen und gut dokumentieren. Steuerliche Auswirkungen auf den geldwerten Vorteil gibt es nicht.
Stand: 24.09.2024
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