Elterngeld: Ab 2025 vereinheitlicht sich die Einkommensgrenze für Paare und Alleinerziehende auf 175.000 Euro. Wer mehr verdient, erhält kein Elterngeld mehr.
Elternzeit: Ab dem 1. Mai 2025 können Eltern ihre Elternzeit einfacher beantragen – statt einer handschriftlichen Erklärung reicht die Textform, zum Beispiel per E-Mail.
Kinderbetreuungskosten: Eltern dürfen ab dem kommenden Jahr 80 Prozent ihrer Betreuungskosten (von höchstens 6.000 Euro pro Kind und Jahr) steuerlich geltend machen. Das bedeutet, sie können bis zu 4.800 Euro pro Jahr von der Steuer absetzen.
Änderungen beim Elterngeld
Eine wichtige Neuerung betrifft das Elterngeld : Von 2025 an liegt die Einkommensgrenze für den Bezug von Elterngeld sowohl für Paare als auch für Alleinerziehende bei 175.000 Euro.
Die Einkommensgrenze für den Anspruch auf Elterngeld hängt vom Geburtsdatum des Kindes ab. Hier gilt:
- Für Geburten bis zum 31. März 2024: Die Grenze liegt bei 300.000 Euro für Paare und 250.000 Euro für Alleinerziehende.
- Für Geburten ab dem 1. April 2024: Die Grenze wird auf 200.000 Euro (für Paare und Alleinerziehende) gesenkt.
- Für Geburten ab dem 1. April 2025: Die Grenze sinkt weiter auf 175.000 Euro (für Paare und Alleinerziehende).
Übersteigt das zu versteuernde Jahreseinkommen diese Grenze, entfällt der Anspruch auf Elterngeld.
Hierbei ist zu beachten, dass das zu versteuernde Einkommen nicht mit dem Bruttoeinkommen gleichzusetzen ist, da letzteres in der Regel deutlich höher ausfällt.
Weiterhin bleibt für Väter und Mütter die Begrenzung des gleichzeitigen Bezugs von Basiselterngeldes bestehen: Eltern dürfen dieses künftig nur noch für maximal einen Monat innerhalb der ersten zwölf Lebensmonate ihres Kindes gleichzeitig beziehen.
Anders sieht es für Familien aus, die Mehrlinge erwarten oder ein Frühchen bekommen. Werden Zwillinge, Drillinge oder noch mehr Kinder geboren oder kommt das Kind mindestens sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin zur Welt, entfällt diese Einschränkung. Auch Eltern in besonderen Lebenslagen, die neugeborene Kinder mit Behinderung erwarten, können das Basiselterngeld weiterhin flexibel aufteilen und häufig auch für mehrere Monate gleichzeitig beziehen.
Elternzeit
Ab dem 1. Mai 2025 wird die Beantragung der Elternzeit einfacher. Statt in Schriftform (einer handschriftlich unterschriebenen Erklärung) reicht künftig die Textform aus (digital lesbarer Name). Das bedeutet: Eltern können ihren Antrag auf Elternzeit ganz bequem per E-Mail oder als digitales Dokument einreichen. Die neue Regelung gilt für alle Kinder, die ab dem 1. Mai 2025 geboren werden. Für Geburten vor diesem Datum bleibt alles beim Alten.
Kinderbetreuungskosten
Seit dem 1. Januar 2025 können Eltern mehr Kinderbetreuungskosten von der Steuer absetzen. Sie dürfen künftig 80 Prozent der Ausgaben (bis zu einem Höchstgesamtbetrag von 6.000 Euro) pro Jahr und Kind geltend machen. Das bedeutet: Eltern können bis zu 4.800 Euro pro Jahr steuerlich absetzen – 800 Euro mehr als bisher.
Die Regelung gilt für Kosten wie Kita-Gebühren, Tagesmütter und -väter oder andere Betreuungsangebote. Eltern müssen die tatsächlichen Ausgaben nachweisen und sicherstellen, dass sie nicht bereits durch andere Leistungen gedeckt sind.
Kindergeld
Auch das Kindergeld wird steigen. Familien erhalten künftig 255 Euro pro Monat für jedes Kind, was
eine Erhöhung um 5 Euro im Vergleich zum bisherigen Betrag bedeutet.
Kinder-Sofortzuschlag
Ab dem 1. Januar 2025 steigt der Kinder-Sofortzuschlag für Familien mit geringem Einkommen oder von Armut betroffenen Kindern auf 25 Euro pro Monat und Kind. Das bedeutet eine Erhöhung um 5 Euro im Vergleich zur bisherigen Unterstützung. Der Zuschlag wurde ursprünglich eingeführt, um Familien in schwierigen finanziellen Situationen zu entlasten. Den Sofortzuschlag bekommen Familien nur, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen, zum Beispiel Sozialleistungen wie SGB II oder SGB XII erhalten.
Steuerfrei: Boni der Krankenkassen
Ab 2025 bleiben Bonuszahlungen der Krankenkassen für gesundheitsbewusstes Verhalten bis zu 150 Euro pro Jahr steuerfrei. Der Bonus gilt für jedes versicherte Kind einzeln sowie für die Eltern. Ziel ist es, gesundheitsförderndes Verhalten zu belohnen und Familien steuerlich zu entlasten.
Die Anzahl der Kinderkrankentage bleibt für Eltern und Alleinerziehende auch 2025 bestehen:
- Eltern können jeweils 15 Arbeitstage pro Jahr in Anspruch nehmen. Sind Vater und Mutter berufstätig, können sie bei einem Kind jeweils bis zu 15 Kinderkrankentage (insgesamt also 30) beanspruchen; bei mehreren Kindern 35 Tage pro Elternteil (insgesamt 70 Tage).
- Alleinerziehenden stehen für ein Kind bis zu 30 Arbeitstage Krankentagegeld zu; für mehrere Kinder bis zu 70 Arbeitstage insgesamt.
Diese Regelungen gelten für alle gesetzlich krankenversicherte Eltern und Kinder.
Erhöhung des Mindestunterhalts
Ab dem 1. Januar 2025 erhöht sich der Mindestunterhalt für Kinder in Deutschland leicht. Diese Anpassungen basieren auf der neuen Düsseldorfer Tabelle , die regelmäßig aktualisiert wird.
Es ist wichtig zu beachten, dass der tatsächliche Zahlbetrag niedriger sein kann, da das Kindergeld zur Hälfte auf den Unterhalt angerechnet wird. Daher sollten Eltern die individuellen Berechnungen genau prüfen, um den korrekten Unterhaltsbetrag zu ermitteln.
Regelbedarf im Bürgergeld
Im Jahr 2025 bleibt der Regelbedarf im Bürgergeld für Alleinstehende bei 563 Euro im Monat – obwohl die Preise weiter gestiegen sind (die Inflation lag 2024 bei rund 2 Prozent). Normalerweise hängt der Regelbedarf davon ab, wie stark die Preise steigen oder fallen. Steigen die Preise, wird der Betrag erhöht, damit Menschen ihre Ausgaben weiter decken können.
Warum das Bürgergeld 2025 nicht steigt, aber auch nicht sinkt
Fallen die Preise,
könnte das Bürgergeld eigentlich sinken. Eine Schutzregel verhindert dies
jedoch, sodass ein einmal erhöhter Betrag nicht wieder gesenkt wird. Seit 2023
wird das Bürgergeld anders berechnet: Statt wie früher die Inflationsrate des
vergangenen Jahres heranzuziehen, zählt nun die erwartete Inflation für das
kommende Jahr. Deshalb wurde das Bürgergeld zum 1. Januar 2024 einmalig stark
erhöht, um sowohl die Inflation von 2023 als auch die für 2024 erwarteten
Preissteigerungen auszugleichen. Da die Inflation 2024 niedriger war als
angenommen, wird das Bürgergeld 2025 nicht erhöht – aber kann eben auch nicht
gesenkt werden.
Bedarfssatz für Studenten und Fachschülerinnen
Mit einer Änderung, die bereits zum Wintersemester 2024/25 in Kraft getreten ist, bekommen Studenten und Berufsfachschülerinnen, die nicht mehr bei ihren Eltern wohnen, mehr BAföG-Geld . Der monatliche Bedarfssatz steigt von bisher 934 Euro auf 992 Euro. Das bedeutet, ihnen stehen 58 Euro mehr im Monat zu, um ihre Lebenshaltungskosten wie Miete, Essen, Fahrtkosten oder Studienmaterial besser bezahlen zu können. Der höhere Betrag gilt nur für Studierende, die allein oder in einer WG leben.
Steuerliche Entlastungen
Der Kinderfreibetrag wird zum Januar 2025 um 60 Euro auf 6.672 Euro pro Kind (beziehungsweise 3.336 Euro pro Elternteil) angehoben. Damit behalten Eltern mehr Geld von ihrem Einkommen steuerfrei, um die Kosten für ihr Kind zu decken.
Hinzu kommt der Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungszeiten oder Ausbildungsbedarf (BEA), der – unverändert wie im Vorjahr – 1.464 Euro (beide Elternteile: 2.928 Euro) beträgt. Paare, die zusammen veranlagt werden, teilen sich den Freibetrag, während Alleinerziehende ihn vollständig nutzen können, wenn das Kind bei ihnen gemeldet ist.
Dadurch können sich insgesamt 4.800 pro Elternteil (beziehungsweise 9.600 Euro für beide) pro Kind steuermindernd auf die Berechnung der Einkommensteuer für das Jahr 2025 auswirken. Schließlich prüft das Finanzamt (die sogenannte Günstigerprüfung), was für Eltern besser ist: das Kindergeld oder der Kinderfreibetrag. Wenn der Kinderfreibetrag mehr Geld spart als das Kindergeld, wird er angerechnet. Wenn nicht, bleibt es beim Kindergeld. Eltern bekommen also immer die für sie günstigere Variante.
Während der Kinderfreibetrag speziell die Kosten für Kinder berücksichtigt, schützt der Grundfreibetrag das Einkommen der Eltern.
Der Grundfreibetrag gilt für alle Steuerpflichtigen und stellt sicher, dass das Existenzminimum steuerfrei bleibt. Ab 2025 beträgt er für Alleinstehende 12.096 Euro, für Verheiratete 24.192 Euro.
- Zusätzlich erhalten Alleinerziehende einen speziellen Entlastungsbetrag, der ihre höheren Kosten durch die alleinige Betreuung eines Kindes berücksichtigt.
- Ab 2025 wird der Entlastungsbetrag auch auf getrenntlebende Elternteile angewendet, wenn sie das Kind allein betreuen.
Der Grundfreibetrag und der Entlastungsbetrag ergänzen sich und bieten Alleinerziehenden so eine zusätzliche Unterstützung.
Die Wohngemeinnützigkeit wird ab 2025 wieder eingeführt. Das bedeutet: Gemeinnützige Vermieter bekommen steuerliche Vorteile, wenn sie Wohnungen günstiger als die üblichen Mietpreise vermieten. Für Eltern bedeutet das, dass sie leichter günstige Wohnungen finden könnten, weil ein Teil der Wohnungen gezielt an Menschen mit begrenztem Einkommen vergeben wird. Zum Beispiel darf eine alleinerziehende Mutter mit einem Kind im Alter von unter 6 Jahren bis zu 67.470 Euro brutto im Jahr verdienen (inkl. Kindergeld und Unterhalt), um Anspruch auf eine solche Wohnung zu haben.
Stand: 07.01.2025
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