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Das bringt 2024 für Unternehmen und ihre Beschäftigten

Neue Gesetze, viele Veränderungen
Das neue Jahr bringt zahlreiche neue Gesetze und Änderungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer. In einigen Bereichen gibt es finanzielle Entlastungen, anderes wird teurer oder Abläufe werden vereinfacht. Was sich konkret ändert, lesen Sie hier im Überblick.

Das ändert sich für Arbeitgeber:

Digitale Meldung von Arbeitsunfällen

Haben Ihre Beschäftigten auf dem Arbeitsweg oder im Betrieb ein Unfall, greift die Unfallversicherung. Ab dem 1. Januar 2024 können Sie in diesen Fällen Zeit für bürokratischen Aufwand sparen und Ihre betroffenen Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen bekommen noch schneller Unterstützung. Denn dann ist es möglich, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten auch digital an Unfallkassen und Berufsgenossenschaften zu melden. Ab 2028 wird die digitale Meldung für alle verpflichtend. Hintergrund dieser Neuerung ist die Verordnung zur Neuregelung der Anzeige von Versicherungsfällen in der gesetzlichen Unfallversicherung  .

Unternehmen zahlen künftig zwei zusätzliche Abgaben für Plastikverpackungen

1. Einzahlung in Einwegkunststofffonds

Ab 2024 sind Herstellerinnen und Hersteller von To-go-Lebensmittelbehältern, Tüten, Folienverpackungen, Getränkebehältern und -bechern aus Plastik sowie Betriebe, die diese befüllen oder vertreiben, verpflichtet, die Kosten für ihre im öffentlichen Raum als Abfälle eingesammelten und entsorgten Einwegkunststoffprodukte selbst zu tragen. Umgesetzt wird das durch Zahlung einer Abgabe in den sogenannten Einwegkunststofffonds. Der soll dabei helfen, dass weniger Müll in der Umwelt landet.

Hintergrund ist das am 15. Mai 2023 verkündete Einwegkunststofffondsgesetz.  Ab 1. April 2024 sind Hersteller von Einwegplastikverpackungen für die Verwaltung und Abwicklung der Zahlung daher zur Registrierung in der vom Umweltbundesamt (UBA) eingerichteten digitalen Plattform DIVID verpflichtet.

Ab Januar können betroffene Akteure bereits auf einer Website  Anträge zur Einordnung der Herstellereigenschaft und zur Einwegkunststoffprodukteinordnung stellen.

2. Plastikabgabe an die EU auf Unternehmen umgelegt

Neben der oben erwähnten Einweg-Kunststoff-Sonderabgabe sollen Unternehmen nun noch eine weitere Abgabe auf Kunststoffverpackungen zahlen. Die Spitzen der Ampel-Koalition haben sich Mitte Dezember 2023 auf den Haushalt 2024 verständigt und beschlossen, dass zur Deckung des Haushaltslochs die Plastikabgabe an die EU künftig die Hersteller selbst übernehmen sollen. Die Bundesregierung rechnet dadurch mit Zusatzeinnahmen von 1,4 Milliarden Euro.

Fachkräfteeinwanderungsgesetz entlastet Arbeitgeber

Fachkräfte fehlen in fast allen Branchen. Damit fähige Leute aus Drittstaaten künftig schneller und unbürokratischer in Deutschland arbeiten können, wurde das Fachkräfteeinwanderungsgesetz reformiert. Das Gesetz besteht aus mehreren Teilen. Einiges davon ist bereits seit November 2023 in Kraft, weitere Neuerungen kommen im Frühjahr 2024 – zum Beispiel die Verlängerung von 18 Monaten auf bis zu drei Jahren zur Durchführung von Anpassungsmaßnahmen ausländischer Berufsqualifikationen in Deutschland. Ab Juni 2024 wird dann die sogenannte Chancenkarte zur Jobsuche eingeführt. Auf folgenden Seiten finden Arbeitgeber weitere Informationen  sowie Unterstützung.

Betriebsausgaben für Firmenfeiern und Geschenke

Ab Januar 2024 können Geschenke an Kundinnen, Kunden sowie Geschäftspartnerinnen und -partner, die als Betriebsausgaben geltend gemacht werden, statt 35 künftig 50 Euro kosten. Die Bundesregierung plant laut Entwurf des Wachstumschancengesetzes, diese Freigrenze zu erhöhen. Auch der Freibetrag für Betriebsveranstaltungen und teilnehmende Arbeitnehmer beziehungsweise teilnehmende Arbeitnehmerinnen (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 3 EstG  ) soll von 110 auf 150 Euro steigen.

Insolvenzregeln 2024

Die Zahl der Unternehmensinsolvenzen steigt stetig. Im Sommer 2023 erreichte die Insolvenzrate der Unternehmen in Deutschland den höchsten Stand seit 2016. Zudem sind einige befristete Lockerungen im Insolvenzrecht ausgelaufen, die aufgrund der Corona-Pandemie vorübergehend in Kraft waren. Ab dem 1. Januar 2024 gelten wieder die alten Regelungen zur Insolvenzantragspflicht und Fortführungsprognose. Unternehmen sollten das bei ihrer Finanzplanung verstärkt berücksichtigen. Firmen in Schieflage finden wichtige Informationen in unserem Ratgeberbeitrag zur Insolvenz oder zum Beispiel Hilfestellungen auf den Seiten der IHK Schwaben .

Lieferkettengesetz: Neue Sorgfaltspflichten für Unternehmen ab 1. Januar 2024

Ab dem 1. Januar 2024 gilt das Lieferkettensorgfaltspflichtgesetz (LkSG) auch für Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten. Seit 2023 lag die Schwelle bei 3.000. Ziel des Gesetzes ist der Schutz der Menschenrechte und der Umwelt innerhalb der weltweiten Lieferketten. Unternehmen müssen eigenverantwortlich prüfen, ob sie unter das LkSG fallen.

Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) unterliegen zwar nicht den gesetzlichen Sorgfaltspflichten des LkSG. Sie sind jedoch oft Zulieferer von Unternehmen, die unter das Gesetz fallen. Diese verlangen von ihren Zulieferern, dass auch diese die Vorgaben einhalten und „entlang der Lieferkette angemessen adressieren“. Mehr dazu finden Sie im Informationsblatt des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). 

Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG)

Zum 1. Januar 2024 tritt das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) in Kraft. Dadurch wurde das über 100 Jahre alte Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) umfassend überarbeitet. Das bringt für Unternehmen neue Chancen mit sich, erfordert aber auch einige Anpassungen. Die wichtigsten Änderungen für GbR, OHG, KG und Co. finden Sie in unserem Schwerpunktbeitrag.

Inflationsausgleichsprämie noch bis Ende 2024 möglich

Arbeitgeber, die die Möglichkeit noch nicht genutzt haben, ihren Beschäftigten die steuer- und sozialabgabenfreie Inflationsprämie von bis zu 3.000 Euro als Extra zum Gehalt zu zahlen, können dies noch bis 31. Dezember 2024 beantragen. Die Prämie soll Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern helfen, ihre finanziellen Belastungen angesichts der Inflation teilweise abzufedern. Die Prämie kann als Einmalzahlung oder in Teilbeträgen auf mehrere Monate verteilt überwiesen werden.

Höhere Ausgleichsabgabe für Arbeitgeber

In Deutschland kommen  weniger als die Hälfte aller Betriebe   ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nach. Unternehmen sind ab einer Betriebsgröße von 20 Arbeitsplätzen dazu verpflichtet, fünf Prozent ihrer Stellen mit schwerbehinderten oder ihnen gleichgestellten Menschen zu besetzen. Ist das nicht der Fall, müssen sie eine Ausgleichsabgabe zahlen. Diese erhöht sich ab 1. Januar 2024 wie folgt:

Pro unbesetztem Arbeitsplatz werden monatlich fällig:

Rechenbeispiel Ausgleichsabgabe:

Ein Unternehmen mit 100 Beschäftigten muss mindestens fünf Arbeitsplätze (fünf Prozent) mit Schwerbehinderten besetzen. Beschäftigt es das ganze Jahr über keine einzige schwerbehinderte Person, wird ab 2024 die Ausgleichsabgabe von 720 Euro monatlich fällig. Das gilt für jeden Pflichtarbeitsplatz. Das kostet ein Unternehmen insgesamt 43.200 Euro (720 Euro x fünf Arbeitsplätze x zwölf Monate).

 

Wegfallen wird ab 2024 zusätzlich zur Ausgleichsabgabe das Bußgeld von bis zu 10.000 Euro, das bisher bei Unternehmen anfallen konnte, die gegen die Beschäftigungspflicht verstoßen haben.

Unternehmen müssen ihre Beschäftigungsdaten bis Ende März 2024 bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) einreichen. Die erhöhte Ausgleichsabgabe wird dann erstmals im Jahr 2025 fällig. Grundlage ist das Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarktes, das am 13. Juni 2023 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde.

Klimafreundliches Heizen: das Gebäudeenergiegesetz (Heizungsgesetz) tritt in Kraft

Nach zähen Verhandlungen um den Bundeshaushalt 2024 tritt das Gebäudeenergiegesetz wie geplant in Kraft. Ab dem 1. Januar 2024 müssen sämtliche neu installierte Heizungsanlagen in Neubauten – sowohl Wohn- als auch Nichtwohngebäude – sicherstellen können, dass sie langfristig einen Anteil von mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energie nutzen. Für alle anderen Gebäude gelten großzügige Übergangsfristen. Für defekte, nicht reparierbare Heizungen in Bestandsgebäuden soll es verschiedene pragmatische technologische Möglichkeiten geben, heißt es auf den Seiten der Bundesregierung  . Das Heizen in Deutschland soll durch das Gesetz energieeffizienter und nachhaltiger werden.

Das ändert sich für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer:

Gesetzlicher Mindestlohn steigt

Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2024 von 12 Euro auf 12,41 Euro. Wenn Sie wissen wollen, wie sich der Mindestlohn auf Ihr Gehalt auswirkt beziehungsweise ausrechnen wollen, wie hoch Ihr Stundenlohn ist, erfahren Sie das zum Beispiel über den Mindestlohnrechner  des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales .

Jahresverdienstgrenze bei Minijobs wird angehoben

Die Erhöhung des Mindestlohns hat auch Auswirkungen auf die Minijobs, da sich die Verdienstgrenze im Minijob am Mindestlohn orientiert. Minijobber und Minijobberinnen können im Jahr 2024 insgesamt 6.456 Euro (monatlich 538 Euro statt bisher 520 Euro) verdienen.

Mehr Mindestlohn auch für Azubis

Azubis bekommen nicht den gesetzlichen Mindestlohn. Alle Auszubildende, deren Vergütung nicht nach Tarif ausgezahlt wird, erhalten eine Mindestausbildungsvergütung. Diese wird 2024 ebenfalls erhöht. Die neuen Beträge des „Azubi-Mindestlohns“  für das Jahr 2024 wurden kürzlich im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben:

Ausbildungsjahr
Höhe der monatlichen Mindestausbildungsvergütung
1
649 Euro
2
766 Euro
3
876 Euro
4
909 Euro

Neuerungen beim Bürgergeld

Für einen gesicherteren Lebensunterhalt der Bürgerinnen und Bürger steigen die Regelsätze des Bürgergeldes zum 1. Januar 2024. Alleinstehende Erwachsene erhalten beispielsweise ab Januar 563 Euro im Monat. Das sind 61 Euro mehr als bisher. Einen Überblick zu den kompletten Sätzen  gibt es beim Bundesarbeitsministerium.

Kürzungen und Sanktionen für Arbeitslose

Beim Bürgergeld sollen ab 2024 Bonuszahlungen für Weiterbildungen wegfallen. Zudem sind Sanktionen für Leistungsempfängerinnen und -empfänger geplant, die die Mitarbeit total verweigern. Der Verzicht auf Hartz-IV-Sanktionen im Jahr 2022 hatte eine negativere Auswirkung auf die Vermittlung von Arbeitslosen als alle Bürgergeld-Regelungen zusammen. Das zeigt eine Untersuchung des Nürnberger Arbeitsmarktforschers Enzo Weber  , die er auf der Social-Media-Plattform Linkedin veröffentlichte.

Kinderkrankentage – Anspruch wird erhöht

Ab 2024 wird der Anspruch auf Kinderkrankengeld von bisher 30 Tagen beziehungsweise 60 Tagen bei Alleinerziehenden aufgehoben. Die Regelung galt für die Coronajahre 2022 und 2023.

Für die Jahre 2024 und 2025 bekommen gesetzlich krankenversicherte Eltern und Erziehungsberechtigte jeweils längstens für 15 Arbeitstage, alleinerziehende Versicherte für 30 Tage Kinderkrankengeld. Das sind jeweils fünf Tage mehr als vor der Corona-Pandemie. Die Gesamtzahl der Anspruchstage in den beiden Jahren steigt von 25 auf 35 Arbeitstage im Jahr, für Alleinerziehende von 50 auf 70 Arbeitstage.

Das Kinderkrankengeld beträgt in der Regel 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Privatversicherte und Minijobbende haben keinen Anspruch darauf.

Elterngeld: Neue Einkommensobergrenze ab 1. April 2024

Im Streit um den Bundeshaushalt 2024 stand auch die Einkommensobergrenze für Eltern erneut zur Debatte. Folgende Regelung gilt nun ab dem 1. April 2024:

Für Geburten oder Adoptionen soll eine strengere Einkommensgrenze gelten. Paare dürfen dann im Jahr vor der Geburt bezogen auf das zu versteuernde Einkommen von bislang 300.000 nur noch maximal 200.000 Euro verdient haben. Für Alleinstehende gilt eine Grenze von 150.000 Euro. 2025 soll die Einkommensgrenze bei Paaren sogar auf 175.000 Euro sinken.

Führerschein eintauschen: Diese Personen müssen 2024 handeln

Fahren Sie auch beruflich viel mit dem Auto und besitzen noch den alten grauen oder rosafarbenen Papierführerschein? Seit Juli 2022 verlieren diese Dokumente sukzessive ihre Gültigkeit – und zwar abhängig vom Geburtsjahr. Bis zum 19. Januar 2024 müssen Inhaberinnen und Inhaber, die zwischen 1965 und 1970 geboren sind, ihren alten Führerschein durch das neue Scheckkartenformat eintauschen. Alle weiteren Fristen  finden Sie auf diesen Seiten.

Stand 04.01.2024

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