Mann und Frau sitzen zusammen auf einer Couch. Sie lehnt den Kopf an seine Schulter.

Vorbeugen mit Vorsorgevollmacht - darauf sollten Sie achten

Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung
Ein schwerer Unfall, eine Erkrankung oder eine psychische Krise: Wir alle können durch bestimmte Ereignisse in die Situation kommen, vorübergehend oder dauerhaft keine Entscheidungen mehr für unser Leben treffen zu können. Mit einer Vorsorgevollmacht bestimmen wir noch in guten Zeiten, wer sich in solchen Extremsituationen um unsere Belange kümmern soll.

Das Alter spielt keine Rolle dabei, ob wir in der Lage sind, eigenständig über unsere Wohnsituation zu bestimmen, die Finanzen zu regeln oder über unsere medizinische Versorgung zu entscheiden. Trotzdem beschließen in Deutschland vor allem Menschen über 60, eine Vorsorgevollmacht aufzusetzen. Ohne schwarzmalen zu wollen: Auch jungen Menschen kann plötzlich etwas zustoßen und sie in die Lage bringen, nicht mehr selbst über alles entscheiden zu können.

Für den Fall der Fälle bietet sich deshalb eine Vorsorgevollmacht an. Darin legen Sie fest, wer in Ihrem Namen handeln darf, wenn Sie Ihre eigenen Angelegenheiten nicht mehr regeln können. Gibt es keine Bevollmächtigte und keinen Bevollmächtigten, entscheidet das Betreuungsgericht, wer für Sie spricht. In vielen Fällen werden zwar Ehepartner, die eigenen Kinder oder nahestehende Verwandte ausgewählt. Doch ob die Entscheidung auf jemanden fällt, die oder den auch Sie ausgesucht hätten, ist unklar.

Bedenken Sie: Die oder der Bevollmächtigte wird vom Gericht dazu berufen, alles Notwendige für Sie zu entscheiden. Zum Beispiel, ob und in welches Pflegeheim Sie kommen. Ob und für wie viel Geld Ihr Haus oder Ihre Eigentumswohnung verkauft wird. Welche medizinische Versorgung für Sie die beste ist. Welche Ihrer Verträge bestehen bleiben oder aufgelöst werden. Entscheiden sollte also jemand, dem Sie vertrauen. Mit einer Vorsorgevollmacht gehen Sie einer gerichtlichen Entscheidung aus dem Weg und bestimmen selbst – bevor es zu spät ist.

 Vorsorgevollmacht – kein Dokument für die Ewigkeit

Mann sitzt mit kranker Patientin auf ihrem Bett im Krankenhaus

Eine Vorsorgevollmacht, die Sie heute erstellen, ist nicht zwangsläufig für die Ewigkeit gültig. Rein rechtlich bleibt die einmal von Ihnen benannte Person Ihre Betreuungsperson. Doch oft ändern sich die Lebensverhältnisse mit den Jahren, sodass die Vorsorgevollmacht angepasst werden sollte. Das kann passieren, wenn die von Ihnen angedachte Person selbst nicht mehr in der Lage ist, zu entscheiden. Oder wenn sich die Lebenswege von Ihnen und der oder dem Bevollmächtigten getrennt haben. Sie sollten daher stets – mindestens alle paar Jahre – hinterfragen, ob Ihre Vorsorgevollmacht noch Ihrer Lebenssituation entspricht. Sie können diese ohne Einhaltung einer Form jederzeit widerrufen und jemand anderen einsetzen – solange Sie geschäftsfähig sind.

Grundsätzlich ist es möglich, mehrere Personen in einer Vorsorgevollmacht aufzuführen. Sie müssen jedoch entscheiden, ob jede von ihnen für sich handeln darf oder ob alle nur gemeinsam entscheiden können. Experten raten dazu, dass Bevollmächtigte im Ernstfall schnell handlungsfähig sind. Deshalb sollten alle Personen eigenständig und unabhängig von den jeweils anderen entscheiden dürfen. Haben Sie verschiedene Wunschpersonen nach deren individuellen Fähigkeiten ausgesucht? Kein Problem. Sie können ganz einfach für unterschiedliche Lebensbereiche unterschiedliche Teilvollmachten festlegen. Jemand, der sich gut mit Finanzen auskennt, sollte für Sie diesen Bereich betreuen. Eine andere Person ist eventuell besser mit damit betraut, sich um Ihre Wohn- und Pflegesituation zu kümmern.

Übrigens: Niemand ist dazu verpflichtet, eine Vollmachtstätigkeit für Sie auszuüben, wenn sie oder er das nicht möchte. Daran ändert auch Ihre schriftliche Vollmacht nichts. Nur wenn die Person, die Sie ausgewählt haben, die Vorsorgevollmacht ebenfalls unterzeichnet, hat diese auch vor Gericht Bestand.

Vorsorgevollmacht – das gehört rein

Um eine Vorsorgevollmacht rechtswirksam aufzusetzen, müssen Sie im Moment der Erteilung über Ihren freien Willen verfügen. Das heißt, Sie müssen zu diesem Zeitpunkt geschäftsfähig sein. Was die Form der Vollmacht betrifft, gibt es keine Vorgaben. Um sicherzustellen, dass diese auch gerichtlich anerkannt wird, sollte sie jedoch schriftlich abgegeben werden.

Inhaltlich kann sich die Vorsorgevollmacht auf alle relevanten Lebensbereiche beziehen, bei denen eine Stellvertretung erlaubt ist. Dazu gehören zum Beispiel diese Bereiche:

Aufenthalt und Wohnung

Sie können festlegen, welche Befugnisse Ihre Bevollmächtigte oder Ihr Bevollmächtigter hinsichtlich Ihres Mietvertrags hat. Beispielsweise, ob Sie oder er Ihre Wohnung kündigen darf oder nicht. Zum Bereich Aufenthalt und Wohnung gehört auch, festzulegen, ob die von Ihnen ausgewählte Person einen Vertrag mit einem Pflegeheim abschließen darf.

Bankangelegenheiten

In Ihrer Vorsorgevollmacht können Sie entscheiden, wer auf Ihre Konten zugreifen und diese verwalten kann. Banken und auch die Sparkassen legen jedoch Wert darauf, dass aus Haftungsgründen zusätzlich zur Vollmacht eine Kontovollmacht vorliegt. Sollten Sie Ihre Bankangelegenheiten an Dritte abgeben wollen, vergessen Sie diesen Punkt ergänzend zur Vorsorgevollmacht nicht.

Sollen Bevollmächtigte auch Grundstücksgeschäfte wie Kauf, Verkauf oder Belastung mit einer Grundschuld tätigen können, muss dies von einem Notar beurkundet werden.

Behörden

Ob Rentenversicherung oder Finanzamt: Auch mit Behörden haben wir im Alltag ständig zu tun. Aus diesem Grund sollten Bevollmächtigte die Möglichkeit erhalten, Sie gegenüber diesen Instanzen zu vertreten.

Geltung über den Tod hinaus

Ein weiterer wichtiger Teil, den Sie in Ihre Vorsorgevollmacht aufnehmen sollten: Die oder der Bevollmächtigte sollte auch über Ihren Tod hinaus für Sie entscheiden dürfen. Die Personen können dann zum Beispiel auch ohne Erbschein Ihre Beerdigung organisieren und bezahlen.

Gesundheit und Pflege

Auch medizinische Maßnahmen benötigen häufig eine Einwilligung, die Sie eventuell irgendwann nicht mehr selbst geben können. Ihre Vertreterin oder Ihr Vertreter sollte daher in der Vorsorgevollmacht damit bevollmächtigt werden, in allen medizinischen Belangen für Sie entscheiden zu dürfen, Ihre Wünsche aus der Patientenverfügung umzusetzen oder Einsicht in Ihre Akten zu erhalten.

Medizinische Behandlungen müssen in einer Vollmacht ausdrücklich beschrieben werden. Ansonsten kann es passieren, dass bei risikoreichen ärztlichen Eingriffen, beim Abbruch lebenserhaltender oder regelmäßiger freiheitsentziehender Maßnahmen trotz Generalvollmacht die Genehmigung eines Gerichts nötig ist.

In-sich-Geschäft

Das sogenannte In-sich-Geschäft meint, dass Ihre Bevollmächtigte oder Ihr Bevollmächtigter Geld von Ihrem auf sein oder ihr Konto überweisen darf. Zum Beispiel, um das Pflegegeld, das Sie erhalten, an eine Pflegekraft zu überweisen.

Post und Telefon

Es klingt banal, aber: Soll Ihre Bevollmächtigte oder Ihr Bevollmächtigter Ihre Post entgegennehmen und lesen, sollten Sie auch das schriftlich festhalten. Zum Bereich Post und Telefon gehört auch, dass Ihre Betreuerin oder ihr Betreuer einen Telefonanschluss kündigen darf.

Untervollmacht

Wenn Sie nicht möchten, dass die von Ihnen betraute Person einer weiteren, dritten Person gestattet, in Ihrem Namen zu handeln, sollten Sie Untervollmachten ausschließen.

Vermögenssorge

Ein wichtiger Punkt für Vollmachtgeberinnen und Vollmachtgeber: Sie sollten festlegen, ob sie Ihrer Vertrauensperson die komplette Betreuung ihres Vermögens überlassen oder sie lediglich dazu ermächtigen, Rechnungen zu bezahlen.

Vertretung vor Gericht

Auch vor Gericht können Sie sich vertreten lassen, sollten Sie dazu nicht (mehr) in der Lage sein. Dies sollten Sie dann ebenfalls in Ihrer Vorsorgevollmacht berücksichtigen.

 Vorsorgevollmacht erstellen und registrieren lassen

Frau sitzt mit Laptop auf einer Couch. Mann steht hinter ihr und schaut ebenfalls in den Laptop.

Es gibt mehrere Möglichkeiten, eine Vorsorgevollmacht zu erstellen. Wie Sie bereits erfahren haben, gibt es keine gesetzlich vorgegebene Form für ein Dokument dieser Art. Da es jedoch auf Feinheiten ankommt, damit eine Vollmacht so wirkt, wie sie geplant wurde, empfehlen sich drei Wege.

Zum einen gibt es verschiedene Vorlagen, die Sie nutzen können. Darin finden sich zumeist alle wichtigen Lebensbereiche, die Sie nach Belieben ankreuzen können. Diese Art der Vollmacht ist rechtssicher, sobald Sie diese unterschrieben haben. Zum anderen ist es möglich, sich bei einer Vollmacht durch sogenannte Rechtsdienstleister unterstützen zu lassen. In diesem Fall werden Sie durch verschiedene konkrete Fragen geführt und erhalten dann ein individuelles Dokument, das alle wichtigen Aspekte beinhaltet. Zu guter Letzt ist auch der Weg zur Rechtsanwältin oder zum Rechtsanwalt denkbar. Sie lassen die Vorsorgevollmacht dort anfertigen, und die ausstellende Person übernimmt die Haftung dafür.

Ihre Vorsorgevollmacht können Sie dann im Zentralen Vorsorgeregister registrieren lassen. Dieses Vorgehen ist keine Pflicht, stellt jedoch sicher, dass das Gericht im Notfall schnell erkennt, dass eine bevollmächtigte Person existiert und folglich keine Betreuerin oder Betreuer für Sie stellt. Die Registrierung ist auch online möglich.

Vorsorgevollmacht vs. Patientenverfügung

Mit einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigen Sie eine Person dazu, gewisse Entscheidungen für Sie zu übernehmen. Wie diese Entscheidungen aussehen, ist damit jedoch noch nicht geklärt. Gerade in Hinblick auf medizinische Versorgung ist es für Bevollmächtigte oft schwierig, eine Entscheidung zu treffen. In einer Patientenverfügung können Vollmachtgebende selbst regeln, welche ärztlichen Maßnahmen sie im Falle eines Falles wünschen und welche nicht. Ihre bevollmächtigte Person kann dann genau durchsetzen, was Sie sich für den Notfall überlegt haben. Übrigens: Auch eine Patientenverfügung sollten Sie regelmäßig erneuern. Wichtig ist zudem eine notarielle Beglaubigung. Hier wird bestätigt, dass Sie im Vollbesitz Ihrer geistigen Kräfte waren, als Sie die Verfügung unterzeichneten.

Alternativ zu einer Vorsorgevollmacht können Sie eine Betreuungsverfügung hinterlegen. Während ein Gericht bei Ersterem nicht weiter überprüft, ob die oder der Bevollmächtigte tatsächlich geeignet ist, gehört dies bei der Betreuungsverfügung mit dazu. Kommt das Gericht zu dem Schluss, dass sich die von Ihnen ausgewählte Person – warum auch immer – nicht eignet, bestimmt dieses eine neue Betreuerin oder einen neuen Betreuer.

Häufige Fragen zur Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

In einer Vorsorgevollmacht legen Sie fest, wer in Ihrem Namen handeln darf, wenn Sie dazu (gerade) nicht imstande sind – zum Beispiel, weil Sie schwer verletzt oder krank sind. Gibt es keine Bevollmächtige und keinen Bevollmächtigten, entscheidet das Betreuungsgericht, wer für Sie spricht.

Eine Vorsorgevollmacht ist so lange gültig bis Sie diese widerrufen. Behalten Sie Ihre Dokumente immer gut im Blick. Sollte sich an Ihrer Lebenssituation etwas ändern, passen Sie Ihre Vorsorgevollmacht den Gegebenheiten an.

Im Grunde benötigt jede und jeder von uns eine Vorsorgevollmacht, denn niemand kann mit Sicherheit sagen, dass ihr oder ihm nichts zustößt. In Deutschland haben vor allem Menschen ab 60 eine Vorsorgevollmacht. Mit dem Alter sollte die Entscheidung für oder gegen eine Vollmacht jedoch nichts zu tun haben.

Eine Vorsorgevollmacht muss keiner besonderen Form entsprechen. Wichtig ist, dass die oder der Vollmachtgebende das Dokument unterzeichnet. Die oder der Bevollmächtigte sollte am besten auch unterschreiben, ansonsten hat die Vollmacht im Zweifel keine Wirkung.

Ja, man kann eine Vorsorgevollmacht auch ohne Notar erstellen. Einige Punkte, die Sie festlegen, müssen jedoch notariell beglaubigt werden, damit sie wirksam sind.

In einer Patientenverfügung können Vollmachtgebende regeln, welche ärztlichen Maßnahmen sie im Ernstfall wünschen und welche nicht. Das wird in einer Vorsorgevollmacht nicht festgelegt. Darin geht es lediglich darum, wer sich um medizinische Entscheidungen kümmert – nicht, wie diese aussehen.

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