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So klappt es mit der Schenkung

Schenken statt vererben
Schenkungsteuer, Freibetrag, Schenkungsvertrag: Wer sein Vermögen zu Lebzeiten an die kommende Generation weitergeben möchte, muss einiges beachten. Ansonsten kann die Schenkung für alle Beteiligten teuer werden.

Eine Schenkung ist vergleichbar mit einem Erbe zu Lebzeiten. Sie sollte daher ebenso gründlich vorbereitet werden wie die Planung des letzten Willens. So können zum Beispiel Eltern vor ihrem Tod Vermögen ganz oder teilweise an Kinder oder Enkelkinder übertragen. Aber auch eine Vermögensübertragung zwischen Eheleuten ist möglich. Ob sich das für Schenkende und Beschenkte auszahlt, hängt von zahlreichen Faktoren ab.


Das Wichtigste in Kürze:

Ein Geschenk soll Beschenkten Freude machen. Eine spontane Aufmerksamkeit, eine nette Geste. Handelt es sich bei diesem Geschenk jedoch um größere Vermögen, die weitergegeben werden sollen, braucht es eine passende Strategie. Diese hängt auch davon ab, aus welchen Motiven eine Schenkung erfolgt. Mögliche Gründe: Eine größere Investition der Kinder unterstützen, die Familie mit Geld finanziell absichern, die Vermögensaufsplittung verhindern oder Erbstreitigkeiten unter den Kindern vorbeugen. Je klarer das Ziel, umso besser lässt sich der Weg dorthin planen.  

Verschenken und Schenkungsteuer sparen

Eine Schenkung zu Lebzeiten kann aus verschiedenen Gründen sinnvoll sein. Neben dem positiven Gefühl, anderen eine Freude zu bereiten, können auch steuerliche Motive dafürsprechen. Denn: Wer einen Teil seines Vermögens verschenkt, reduziert unter bestimmten Bedingungen auch die Höhe eines späteren Nachlasses. Und bei denjenigen, die die Zuwendung erhalten, reduziert sich die zu zahlende Erbschaftsteuer. Ganz wichtig: Beschenkte müssen sie an das zuständige Finanzamt melden. Hierfür reicht ein formloses Schreiben. Auf Basis dessen prüft das Finanzamt, ob Steuern anfallen.

Schenken statt Vererben – den Zehnjahreszeitraum nutzen

Wer ein Haus oder Geld geschenkt bekommt, muss dafür Steuern bezahlen – die sogenannte Schenkungsteuer. Hierfür gelten großzügige Freibeträge, abhängig vom Verwandtschaftsgrad. Eheleute können sich gegenseitig Vermögen im Wert von 500.000 Euro steuerfrei schenken. Für Geschenke von Eltern an die eigenen Kinder liegt die Grenze bei 400.000 Euro, an Enkelkinder bei 200.000 Euro, an Eltern und Großeltern bei 20.000 Euro. [siehe Tabelle 1]. 

Erst oberhalb dieser Beträge fällt Schenkungsteuer an, deren Höhe ebenfalls vom Verwandtschaftsgrad zu den Gebenden abhängt. Grundsätzlich gilt: Je näher verwandt, desto niedriger der Steuersatz – dieser reicht von 7 bis 50 Prozent [siehe Tabelle 2]. So weit, so vergleichbar mit einem Erbfall. Der große Unterschied ist aber, dass sich diese Freibeträge bei einer Schenkung alle zehn Jahre neu nutzen lassen – im Erbfall jedoch nur einmal.

Ein Beispiel: Ein Großvater schenkt seiner Enkelin 150.000 Euro im Jahr 2022. Da die Summe den Grenzwert von 200.000 Euro nicht übersteigt, fällt dafür keine Schenkungsteuer an. Wiederholt der Großvater die Zuwendung im Jahr 2032 bleibt die erneute Weitergabe von 150.000 Euro aufgrund der Zehnjahresregel ebenfalls steuerfrei.

Übrigens: Für Geschenke von entfernteren Verwandten wie Onkel oder Tanten sowie Personen außerhalb der Familie, gelten geringere Grenzwerte. Hier sollten Sie das Finanzamt schon bei Beträgen ab 20.000 Euro über die Schenkung informieren. Auch für diese Schenkungen ohne enge Familienbindung gilt die Zehnjahresregel.       

Steuerklassen und Freibeträge bei Erbschaft und Schenkung

Verwandtschaftsgrad
Steuerklasse
Freibetrag
Eheleute, eingetragene Lebenspartner
I
500.000 €
Kinder, Stiefkinder, Adoptivkinder
I
400.000 €
Enkel (wenn deren Eltern verstorben sind)
I
400.000 €
Enkel
I
200.000 €
Urenkel
I
100.000 €
Eltern, Großeltern, Urgroßeltern im Erbfall
I
100.000 €
Eltern, Großeltern, Urgroßeltern im Schenkungsfall
II
20.000 €
Geschwister, Neffen, Nichten, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Eheleute, Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft
II
20.000 €
Alle Übrigen (auch nicht eheliche Lebensgefährten)
IIII
20.000 €

Quelle: §15, §16 ErbStG

Erbschaftssteuersätze

Wert des steuerpflichtigen Erwerbs* bis einschließlich
Prozentsatz in Steuerklasse
I
II
III
75.000 €
7
15
30
300.000 €
11
20
30
600.000 €
15
25
30
6 Mio. €
19
30
30
13 Mio. €
23
35
50
26 Mio. €
27
40
50
Über 26 Mio. €
30
43
50

*nach Abzug der jeweiligen Freibeträge
Quelle: § 19 ErbStG

Häufige Fragen zur Schenkung

Eine Schenkung ist eine Vermögensübertragung zu Lebzeiten, die im Bürgerlichen Gesetzbuch nach §§ 516 ff. BGB geregelt ist. Schenkende übertragen den Beschenkten unentgeltlich einen Teil ihres Vermögens – wie Geld oder eine Immobilie – ohne dafür eine Gegenleistung zu erhalten.

Ja. Tatsächlich vollzogene Schenkungen sind auch ohne notarielle Beurkundung wirksam. Das kann beispielsweise die Überweisung eines höheren Geldbetrages sein. In bestimmten Fällen ist eine notarielle Beurkundung allerdings unverzichtbar – etwa bei der Übertragung von Grundstücken oder von Firmenanteilen, beispielsweise einer GmbH.

Bei Schenkungen gelten ähnlich wie beim Vererben großzügige Freibeträge, die abhängig sind vom Verwandtschaftsgrad zum oder zur Schenkenden. Eheleute können sich gegenseitig 500.000 Euro steuerfrei schenken, Kinder können von ihren Eltern 400.000 Euro erhalten, ohne Schenkungsteuer zahlen zu müssen. Erst oberhalb dieser Grenzen werden Abgaben fällig. Die Steuersätze richten sich nach dem Verwandtschaftsgrad und der Höhe der Zuwendung – und liegen zwischen 7 und 50 Prozent.

Prinzipiell müssen Schenkende und Beschenkte die Schenkungen beim Finanzamt melden – selbst unterhalb des Freibetrages. Das Finanzamt prüft dann, ob Schenkungsteuer gezahlt werden muss.

In den meisten Fällen werden Schenkungen auf ein mögliches Erbe angerechnet – das gilt für den Erb- und den Pflichtteil. Entscheidend für die Höhe der Anrechnung ist der Zeitpunkt der Weitergabe: Innerhalb einer Zehnjahresfrist werden Schenkungen jedes Jahr mit zehn Prozent weniger berücksichtigt (Abschmelzungsmodell). Eine Vermögensweitergabe, die vier Jahre vor dem Tod des Schenkenden erfolgte, wird demnach nur noch zu 60 Prozent angerechnet. Nach zehn Jahren erfolgt keine Anrechnung mehr.

Grundsätzlich lassen sich Schenkungen nur in Ausnahmefällen zurückfordern. Gründe könnten schwere Verfehlungen des Beschenkten sein – sogenannter „grober Undank“ oder eine Verarmung des Gebers beziehungsweise der Geberin. Auch bei Rückforderungen greift die Zehnjahresregel – weiter zurückliegende Zuwendungen lassen sich nicht zurückfordern.

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