Die Mietkaution dient als Schutz vor Sachschäden in der Wohnung oder Mietausfall. Vermieterinnen oder Vermieter können sie von ihren neuen Mieterinnen und Mietern verlangen – müssen es aber nicht. In den meisten Mietverträgen stehen jedoch entsprechende Passagen, die Höhe und Überweisungsmodalitäten der Kaution regeln.
Eine Mietkaution soll vor Mietausfall sowie Schäden an Wohnung oder Haus schützen. Sie darf drei Nettokaltmieten nicht überschreiten.
Ist die Vermieterin oder der Vermieter einverstanden, kann die mietende Partei die Mietsicherheit auf einem Mietkautionskonto anlegen. Dieses verpfänden sie dann an die Vermieterin oder den Vermieter.
Gibt es nach dem Ende des Mietverhältnisses keine offenen Forderungen mehr, erhalten Mieterinnen und Mieter ihre Kaution zurück. Für die Prüfung der Ansprüche und die Rückzahlung steht Vermieterinnen oder Vermietern üblicherweise eine Frist von sechs bis zwölf Monaten zur Verfügung.
Als gesetzliche Grundlage zur Kaution dient §551 BGB zu „Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten“. Demnach darf die Mietkaution maximal drei Nettokaltmieten betragen. Zudem kann die mietende Partei den Betrag in drei gleichen monatlichen Raten bezahlen – die erste Teilzahlung ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig. Die weiteren Kautionsanteile folgen mit den nächsten Mietzahlungen. Übrigens: Die Höhe der Mietsicherheit ist im Mietvertrag geregelt. Vermieterinnen oder Vermieter dürfen sie nicht nachträglich erhöhen, selbst wenn die Miete steigt.
Weiterhin ist festgelegt, dass die mietende oder die vermietende Partei die Kaution auf einem verzinsten Konto einzahlen muss – meist ein Girokonto, ein Sparbuch oder ein Tagesgeldkonto. Wichtig: Beide müssen das Geld getrennt von ihrem Privatvermögen anlegen.
Mieterinnen oder Mieter können ihren Vermieterinnen oder Vermietern das Geld überweisen, die es dann auf einem Mietkautionskonto anlegen. Ebenso möglich: Die mietende Partei kann den Betrag auf ein Sparbuch oder ein Mietkautionskonto einzahlen und dieses der Vermieterin oder dem Vermieter verpfänden.
Bei knappem Budget kann es für Mieterinnen oder Mieter sinnvoll sein, die Kaution zu finanzieren. Müssen nach der Zahlung der Kaution nur ein paar Tage bis zum nächsten Geldeingang auf dem Konto überbrückt werden, ist der Dispokredit (eingeräumte Kontoüberziehung) dafür eine Option.
Eine weitere Möglichkeit ist die Finanzierung mit Hilfe eines Privatkredites. Laufzeit und monatliche Rückzahlungsraten legen Sie hierbei selbst fest. Sie können den Vertrag online ausfüllen unterschrieben bei der Sparkasse abgeben. Dann ist das Geld innerhalb weniger Tage auf Ihrem Konto. Zudem können Sie vorab einen Beratungstermin vereinbaren.
Reicht das eigene Geld nicht aus, um die Mietsicherheit zu bezahlen, können Sie alternativ eine Mietkautionsbürgschaft beantragen, die auch Mietkautionsversicherung heißt. Bei dieser Bürgschaft übernimmt eine Bürgin oder ein Bürge stellvertretend die Zahlung der Kaution. In der Regel stellen Familienmitglieder die Bürgschaft, meist bürgen Eltern für ihre Kinder.
Findet sich in der Familie keine Bürgin oder kein Bürge, sind Kautionskassen eine mögliche Alternative. Sie zahlen die Kaution an die Vermieterin oder den Vermieter ¬– und erhalten dafür eine jährliche Gebühr. Bei einer Mietsicherheit von 1.000 Euro können die Kosten bei 45 bis 75 Euro pro Jahr liegen.
Zieht die mietende Partei aus der bisherigen Wohnung aus, erhält sie die Mietkaution inklusive der erzielten Zinsen zurück. Eine gesetzliche Regelung, wann das geschehen muss, gibt es nicht. Gerichte gestehen Vermieterinnen und Vermietern meist bis zu sechs Monate zu – in Ausnahmefällen bis zu zwölf. Innerhalb dieser Frist prüfen sie, ob noch Ansprüche bestehen.
Forderungen können beispielsweise sein: ausstehende Zahlungen der Miete, Schadenersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen sowie Schadenersatz wegen Beschädigung der Mieträume. Auch offene Betriebskosten lassen sich aus der Mietkaution begleichen. Allerdings dürfen Vermieterinnen und Vermieter nur den Teil der Kaution einbehalten, der der Höhe der Forderungen entspricht – nicht die gesamte Kaution. Bestehen keine Mietschulden mehr und die Wohnung wurde ohne Beanstandungen zurückgegeben, steht der Rückzahlung nichts mehr im Wege.
Wer eine Wohnung oder ein Haus vermietet, verlangt von den neuen Mieterinnen oder neuen Mietern eine Kaution. Sie dient als Schutz vor möglichen Schäden in der Wohnung oder Mietausfall.
Die Kaution darf höchstens drei Nettokaltmieten betragen. Das entspricht der zu zahlenden Monatsmiete ohne Betriebskosten- oder Heizkosten-Vorauszahlungen.
Die Kaution ist zu Beginn der Mietzeit fällig. Mieterinnen und Mieter dürfen sie in bis zu drei monatlichen Raten zahlen.
Üblich sind drei verschiedene Wege, die Kaution zu zahlen. Mieterinnen und Mieter überweisen Vermieterinnen oder Vermietern die Kaution, die den Betrag dann auf ein Kautionskonto einzahlen. Die zweite Option: Die mietende Partei zahlt das Geld auf ein Sparbuch ein und verpfändet es an die vermietende Partei. Der dritte Weg ist eine Bankbürgschaft. Hier springt die Bank ein für den Fall, dass Mieterinnen oder Mieter ihre Miete oder eventuelle Schäden nicht zahlen können.
Maßgeblich ist der unterschriebene Mietvertrag. Ist darin keine entsprechende Vereinbarung getroffen, besteht für Mieterinnen oder Mieter auch keine Pflicht, die Mietsicherheit im Nachhinein zu zahlen.
Wer aus einer Wohnung auszieht, erhält von Vermieterin oder Vermieter die gezahlte Kaution inklusive der erzielten Zinsen zurück. Die Rückzahlung kann bis zu sechs Monate dauern – in Ausnahmefällen bis zu zwölf. Diese Zeit steht der Vermieterin oder dem Vermieter zu, um die Kaution einzubehalten und zu prüfen, ob Ansprüche beispielsweise wegen eines Mietausfalls oder Schäden an der Immobilie bestehen.
Die Vermieterin oder der Vermieter haben ein Recht darauf, dass Mieterin oder Mieter die Kaution zahlen. Sollten sie dies nicht tun, droht im schlimmsten Fall eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses.
Nein. Maßgeblich ist die Kaution, die im Mietvertrag vereinbart ist. Selbst wenn die Miete steigt, dürfen Vermieterinnen oder Vermieter keine Erhöhung der Mietsicherheit fordern.
Grundsätzlich steht der vermietenden Partei eine gewisse Frist zu, um nach dem Ende des Mietverhältnisses eventuelle Ansprüche zu prüfen. Üblich sind sechs Monate – in Ausnahmefällen auch zwölf. Mieterinnen und Mieter können ihre Vermieterin oder ihren Vermieter anschließend zur Rückzahlung auffordern – schriftlich und unter Mitteilung einer Frist. Verweigern die Vermieterin oder der Vermieter die Rückzahlung, ohne entsprechende Gründe anzuführen, können Mieterinnen und Mieter die Mietsicherheit einklagen.
Vermieterinnen oder Vermieter können die Kaution einbehalten, wenn nach dem Ende des Mietverhältnisses Forderungen gegenüber der Mieterin oder dem Mieter bestehen. Dabei kann es sich beispielsweise um Nachzahlungen aus offenen Betriebskostenabrechnungen handeln sowie Kosten für die Beseitigung von Mängeln oder Schäden innerhalb der Wohnung.