Der zivile Luftverkehr war im Jahr 2022 so unzuverlässig wie nie. Jeder dritte Passagier in Europa war mit Flugproblemen konfrontiert. Die Flüge kamen verspätet an oder fielen aus; mitunter gaben Streiks der Urlaubsfreude den Rest. Und die Branche geht davon aus, dass dieser Negativtrend auch 2023 anhalten wird. Dafür braucht es kein Unwetter und keine politischen Unruhen: Allein der Fachkräftemangel ist noch immer ein großes Problem. Welchen Anspruch Betroffene haben, und wie sie Ihr Recht durchsetzen, erklären wir anhand fünf unterschiedlicher Szenarien.
Die gute Nachricht: Die Menschen reisen wieder gern; sehr gern sogar. Nach der Pandemie ist das besonders deutlich spürbar – es gibt was nachzuholen. Fluggesellschaften spüren das insbesondere bei Privatreisen. Das Jahr 2023 wird wieder ein Reisejahr: Beliebtestes Urlaubsziel ist erneut Spanien, aber auch das Interesse an Städte- und Kurzreisen wächst. Selbst in den Premiumklassen.
Die schlechte Nachricht: Die Flughäfen und Airlines sind immer noch nicht auf dem Stand von Vor-Corona-Zeiten. Oft hapert es an der personellen Ausstattung. Der Flughafen Frankfurt war im vergangenen Jahr – hinter Korfu und Manchester – der drittunpünktlichste Flughafen Europas, 43 Prozent aller Reisenden waren betroffen. Nach einer Statistik des Portals Airhelp für Fluggastrechte waren 2022 von 795 Millionen Passagieren immerhin 244 Millionen von Flugverspätungen (Start mehr als 15 Minuten nach Plan) und kurzfristigen Ausfällen (Absage des Fluges in der Woche vor dem Start) betroffen – das sind 31 Prozent. Zum Vergleich 2019: Im letzten Jahr vor der Corona-Krise waren bei 1,125 Milliarden Gästen nur 24 Prozent betroffen.
Doch Passagiere können Rechte geltend machen. Bei Verspätungen und kurzfristigen Absagen stehen jedem Fluggast (oder Beinahe-Fluggast) nach bestimmten Fristen Unterstützung und Entschädigung zu.
Die Fluggastrechteverordnung der EU ist ein Regelwerk, das die Rechte von Passagieren schützt, wenn sie mit Flugzeugen innerhalb der Europäischen Union und Island, der Schweiz oder Norwegen reisen. Die Fluggastrechteverordnung der EU trat am 17. Februar 2005 in Kraft. Sie hat einheitliche Standards für Verspätungen, Annullierungen und Nichtbeförderungen. Immer wieder entwickeln sich die Fluggastrechte weiter und werden durch Urteile des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) sowie ergänzende Verordnungen präzisiert, um den aktuellen Bedürfnissen der Passagiere gerecht zu werden.Es ist wichtig zu beachten, dass es einige Ausnahmen und besondere Umstände gibt, die die Anwendung dieser Verordnung beeinflussen können. Es ist ratsam, sich im Einzelfall zu informieren und sich an die Airline, eine Verbraucherberatungsstelle oder ein Rechtsdienstleistungsunternehmen zu wenden.
Ein Anspruch gemäß Fluggastrechteverordnung oder EuGH ist bei Anwendung des deutschen Rechts verjährt, wenn die Buchung länger als drei Jahre zurückliegt.
„Sehr geehrte Damen und Herren, Ihr Abflug verspätet sich!“ Viele kennen diese Durchsage. Flugverspätung ist eine der häufigsten Ursachen für Entschädigungsleistungen. Verspätungen können verschiedene Gründe haben: technische Probleme, schlechtes Wetter, Flughafenbetriebsstörungen, unerwartete Sicherheitschecks oder Crew-Probleme. Für einen Entschädigungsanspruch muss der Flug verspätet in der EU starten oder landen. Bei großen Verspätungen kann Reisenden eine Entschädigung zwischen 250 und 600 Euro zustehen. Die Höhe der Entschädigung hängt von der Flugstrecke und der Dauer der Verspätung ab.
Bei weniger als 1.500 Kilometer gibt es bis zu 250 Euro,
bei mehr als 1.500 Kilometer innerhalb der EU bis zu 400 Euro
und bei mehr als 3.500 Kilometer bis zu 600 Euro.
Nach mehr als 5 Stunden haben Sie die Möglichkeit, auf den Flug zu verzichten und sich die nicht geflogene Strecke erstatten zu lassen.
Sind Sie an einem Zwischenstopp gestrandet, ist
der Rückflug zum Abflugort kostenlos.
Bei mehreren Stunden Verspätung muss die Fluggesellschaft außerdem kostenlose Verpflegung, Erfrischungen, Kommunikationsmöglichkeiten (etwa Telefonate oder Mails) und gegebenenfalls eine Unterkunft anbieten.
Nicht für jede Flugverspätung gibt es eine Entschädigung. Die Verspätung muss auf ein Verschulden der Airline zurückzuführen sein. Außergewöhnliche Umstände, die nicht in der Kontrolle der Airline liegen – wie schlechtes Wetter, politische Unruhen, Streiks oder Sicherheitsrisiken – können von der Entschädigungspflicht ausgenommen sein. Zudem haben die Fluggesellschaften die Möglichkeit, die Erstattung zu halbieren, wenn sie anderweitige Beförderungen anbieten, bei denen die Ankunftszeit des Ersatzfluges nicht wesentlich von der ursprünglich geplanten Ankunftszeit abweicht.
Gestreikt wird oft im Luftsicherheitsbereich, in der Fluggastkontrolle, der Personal- und Warenkontrolle und in Servicebereichen. Auch in diesem Jahr wird es an manchen Flughäfen wieder zum Arbeitskampf kommen. So berichtet die Lufthansa von einem bestehenden Streikrisiko bei den eigenen Leuten. Explizit genannt wurden das fliegende Personal der Eurowings sowie die Piloten der Kernmarke Lufthansa, deren Tarifvertrag Ende Juni 2023 ausläuft.
Doch Streik ist nicht gleich Streik. Legt die Belegschaft der Airline – etwa Piloten, Flugbegleiter oder Bodenpersonal – ihre Arbeit nieder, verantwortet das in der Regel die Fluggesellschaft. Streikt das Sicherheitspersonal – etwa die Kontrollen – fällt das in die Zuständigkeit der Bundespolizei, die meist private Firmen mit den Kontrollen beauftragt. Dafür können Fluggesellschaften nicht haftbar gemacht werden, hier sind möglicherweise Ansprüche gegen den Staat zu stellen.
Bei Streiks können Passagiere nur bestimmte Fluggastrechte geltend machen. Das sind die wichtigsten:
Die Airline ist verpflichtet, die betroffenen Fluggäste so früh wie möglich über den Streik zu informieren, um genügend Zeit zu geben, alternative Pläne zu treffen.
Wenn der Flug aufgrund eines Streiks gestrichen wird, haben Reisende das Recht, zwischen einer Umbuchung auf einen anderen Flug zum Zielort oder einer vollständigen Rückerstattung des Ticketpreises zu wählen.
Wenn der Flug aufgrund eines Streiks erheblich verspätet ist und die Fluggäste eine längere Wartezeit haben, muss die Airline angemessene Betreuungsleistungen bereitstellen. Dazu gehören Verpflegung (Mahlzeiten und Getränke), Kommunikationsmöglichkeiten (Telefonate, E-Mails) und gegebenenfalls eine Unterkunft sowie der Transfer zur Unterkunft.
Bei Streiks sind Fluggesellschaften in der Regel von der Zahlung von Erstattungen befreit. Streiks werden als außergewöhnlicher Umstand betrachtet, der außerhalb der Kontrolle der Airline liegt. Daher besteht normalerweise kein Anspruch auf eine finanzielle Ausgleichszahlung.
Im Falle eines Streiks ist es ratsam, mit der Airline Kontakt aufzunehmen und sich über die angebotenen Optionen zu informieren. Die jeweiligen Regelungen für Entschädigungen während Streiks können sich je nach Land, Fluggesellschaft und individuellen Vereinbarungen zwischen den beteiligten Parteien unterscheiden.
Wenn ein Flug gestrichen wird oder überbucht ist, und Sie deshalb nicht mitfliegen können, haben Sie das Recht, eine Rückerstattung des Ticketpreises zu fordern oder eine anderweitige Beförderung zum Zielort zu wählen.
Weniger als 1.500 Kilometer entsprechen 250 Euro.
Mehr als 1.500 Kilometer innerhalb der EU entsprechen 400 Euro.
Mehr als 3.500 Kilometer entsprechen 600 Euro.
Wenn Sie aufgrund von Überbuchung oder anderen Gründen nicht an Bord des Flugzeugs gelassen werden, muss Ihnen die Airline angemessene Unterstützung bieten, etwa alternative Flugmöglichkeiten.
Außerdem muss die Fluggesellschaft Speisen und Getränke unentgeltlich anbieten; möglicherweise auch eine Hotelübernachtung inklusive Transfer.
Ist die Nichtbeförderung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen, muss die Airline keine Ersatzleistung anbieten. Dazu gehören beispielsweise schlechtes Wetter, politische Unruhen, Streiks, Sicherheitsrisiken, plötzliche technische Probleme, die die Sicherheit des Flugs gefährden oder überhaupt: höhere Gewalt.
Haben Sie aufgrund eines verpassten Anschlussfluges Probleme, können Sie in der Regel folgende Fluggastrechte geltend machen:
Die Airline, mit der Sie den ersten Flug gebucht haben, ist in der Regel verantwortlich, Sie zu unterstützen und alternative Lösungen anzubieten, wenn Sie einen Anschlussflug aufgrund von Verspätung oder anderen Gründen verpassen.
Die Airline sollte Ihnen eine anderweitige Beförderung zum Zielort anbieten, entweder durch Umleitung auf einen anderen Flug oder durch Buchung auf einen späteren Flug. Die Fluggesellschaft ist dafür verantwortlich, die Kosten für alternative Beförderung zu tragen, sofern dies notwendig ist.
Wenn Sie aufgrund des verpassten Anschlussfluges gestrandet sind und eine längere Wartezeit haben, sollte die Fluggesellschaft Betreuungsleistungen anbieten. Dazu gehören Verpflegung (Mahlzeiten und Getränke), Kommunikationsmöglichkeiten (Telefonate, E-Mails) und gegebenenfalls eine Unterkunft sowie der Transfer zur Unterkunft.
Es ist wichtig, dass Sie sich unmittelbar an das Bodenpersonal der Airline wenden, um die Situation zu melden und Unterstützung anzufordern. Zu beachten ist jedoch, dass in einigen Fällen für außergewöhnliche Umstände, wie schlechtes Wetter oder Streiks, die Fluggesellschaft nicht verantwortlich ist.
Eine Reiserücktrittversicherung kann sich lohnen, wenn Sie Ihren Urlaub wegen eines unerwarteten Grundes nicht antreten können. Dazu zählt für Individualreisen und Pauschalreisen unter anderem:
• schwere und unerwartete Krankheitsfälle
• ein schwerer Unfall
• der Todesfall eines nahen Angehörigen
• eine Impfunverträglichkeit
• eine unerwartete Arbeitslosigkeit
Auch ein Reiseabbruch lässt sich versichern. Dann zahlt die Versicherung eine Erstattung der bereits in Anspruch genommenen Reiseleistung, auch wenn Sie die Reise schon angetreten haben.
Bei einer Annullierung eines Fluges gibt es verschiedene Fluggastrechte. Hier sind die wichtigsten Ansprüche, wenn ihr Flug gestrichen wird:
Die Airline ist verpflichtet, den betroffenen Passagieren die Wahl zwischen einer Rückerstattung des Ticketpreises innerhalb von sieben Tagen oder einer alternativen Beförderung zum Zielort anzubieten. Die alternative Beförderung kann entweder auf dem nächsten verfügbaren Flug oder zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, wenn es für die Reisenden akzeptabel ist.
Wenn die Wartezeit aufgrund der Annullierung länger als zwei Stunden beträgt (abhängig von der Flugstrecke), muss die Fluggesellschaft den Passagieren kostenlose Verpflegung (Mahlzeiten und Getränke), Kommunikationsmöglichkeiten (Telefonate, E-Mails) und gegebenenfalls eine Unterkunft sowie den Transfer zur Unterkunft anbieten.
In einigen Fällen haben Reisende auch Anspruch auf Kompensation bei Flugausfällen. Die Höhe der Ausgleichszahlung hängt von der Flugstrecke und der Vorankündigung der Annullierung ab. Wenn die Airline den Fluggast weniger als 14 Tage vor dem geplanten Abflug über die Annullierung informiert, kann ein Entschädigungsanspruch bestehen.
Wird ein Teil einer Flugreise annulliert, haben Reisende nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH), das am 11. Mai 2023 veröffentlicht wurde (Az. X ZR 91/22), Anspruch auf Erstattung der Kosten für den gesamten Hin- und Rückflug. Voraussetzung ist, dass die Flüge Teil einer einheitlichen Buchung sind, über die ein einziger Flugschein ausgestellt wurde.
Egal, ob der Flug annulliert wird, sich verspätet oder überbucht ist – behalten Sie einen klaren Kopf und werden Sie noch vor Ort aktiv, um später Ihren Anspruch durchsetzen zu können. Das ist Ihr persönlicher Check für den Flughafen:
Nicht immer müssen Airlines zahlen, es gibt Situationen, für die die EU-Fluggastrechteverordnung keine Entschädigung vorschreibt:
Außergewöhnliche Umstände: Dazu zählen etwa Unwetter oder politische Instabilität, auch Streiks. Betreuungsleistungen (Verpflegung, Kommunikation, Unterkunft) können Sie gegebenenfalls dennoch beanspruchen.
Vorzeitige Benachrichtigung: Informiert Ihre Fluggesellschaft Sie mindestens zwei Wochen vor dem geplanten Abflug über eine Annullierung oder bietet sie Ihnen eine alternative Beförderungsmöglichkeit an, besteht in der Regel kein Anspruch auf Ausgleichszahlung.
Freiwillige Umleitung: Wenn die Fluggesellschaft den Fluggast auf einen anderen Flug umleitet und die Ankunftszeit des alternativen Fluges nicht wesentlich von der ursprünglichen geplanten Ankunftszeit abweicht, ist keine Entschädigung fällig.
Es ist wichtig zu beachten, dass diese Ausnahmen nicht immer eindeutig sind und in einigen Fällen professionelle Klärungen erforderlich sein können.
Leider passiert es nicht selten, dass eine Fluggesellschaft Ihre Nachfragen ablehnt oder sogar Ihr gutes Recht ignoriert. Dann sollten Sie Ihre Situation von einer Verbraucherberatungsstelle oder einem Rechtsdienstleistungsunternehmen einschätzen lassen. Gerade Internet-Dienstleister, die sich auf Fluggastrechte spezialisiert haben, bündeln Ihre Ansprüche und setzen diese für Sie durch: Dazu reichen Sie die Unterlagen ein – nur im Erfolgsfall fällt eine Provision an.
Ja, die Tickets sind in der Regel teurer geworden: Das liegt an den gestiegenen Kosten, etwa für Personal und Treibstoff. Und auch daran, dass noch immer weniger Flüge angeboten werden als vor der Pandemie.
Aber nein, Fliegen ist nicht automatisch mit Ärger verbunden. Denn lesen wir die Statistik von 2022 anders, zeigt sich: Immerhin 69 Prozent aller Reisenden waren nicht mit Flugproblemen konfrontiert – und kamen zufrieden und bequem an.
Flugzeuge fliegen oft durch verschiedene Zeitzonen. Wer weiß, vielleicht hat am Himmel eine Flugstunde 70 Minuten? Eine aparte Vorstellung jedenfalls. Fluggäste sollten jedenfalls mit vielem rechnen.
Die Rechte aller Passagiere sind in der Europäischen Union (EU) durch die Fluggastrechteverordnung geregelt. Sie gelten für alle Fluggäste, die in der EU abfliegen beziehungsweise landen – oder deren Airline ihren Sitz in der EU hat. Darüber hinaus gelten die Rechte auch für Island, die Schweiz oder Norwegen.
Ihre Rechte können Sie bis zu 3 Jahre nach dem gebuchten Flug einfordern.
Eine Airline haftet für Überbuchungen, Annullierungen, Verspätungen, Umbuchungen und verpasste Anschlussflüge; mitunter auch für Streik. Dann können Sie unter Umständen eine Ausgleichszahlung oder Rückerstattung beanspruchen.
Die Airline kann in einigen Fällen aber auch kostenlose Betreuungsleistungen wie Verpflegung, Erfrischungen, Kommunikationsmöglichkeiten (etwa Telefonate oder Mails) und gegebenenfalls eine Unterkunft oder eine andere Beförderung anbieten. Dies ist aber von Fall zu Fall unterschiedlich: Weist die Fluggesellschaft außergewöhnliche Umstände nach, gibt es keinen Anspruch. Auch bei Streiks haftet die Fluggesellschaft nicht immer.
Streiken die Sicherheitskontrollen, ist in Deutschland die Bundespolizei zuständig –dann ist der Staat haftbar. Streikt dagegen das Bodenpersonal haftet die Fluggesellschaft. Laut Verbraucherzentrale müssen sich die Airlines darum kümmern, wie Betroffene an ihr Ziel kommen, etwa mit Ersatzflügen. Auch Rückerstattungen sind möglich – der Ticketpreis muss dann innerhalb von 7 Tagen überwiesen werden.
Ab 2 Stunden Flugverspätung können Sie von der Airline kostenfreie Betreuungsleistungen beanspruchen: Dazu gehört kostenlose Verpflegung, mindestens 2 kostenlose Telefonate, unter Umständen auch ein Hotelzimmer mit Transfer.
Tipp: Zahlen Sie nicht gleich alles selbst, sondern versuchen Sie zunächst Kontakt mit der Airline oder Ihrem Pauschal-Reiseveranstalter aufzunehmen. Gelingt das nicht, heben Sie sich alle Belege auf.
Wenden Sie sich sofort an Ihre Airline oder Ihren Reiseveranstalter. Weigert sich die Airline, können Sie sich an eine Verbraucherzentrale, eine Schlichtungsstelle oder einen Inkasso-Dienstleister wenden. Grundsätzlich haben Sie aber keinen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline Sie rechtzeitig – das heißt 7 bis 14 Tage vor dem planmäßigen Abflug – über eine Annullierung informiert oder Ihnen eine andere Beförderung anbietet.
Wichtig ist, wer den Flug storniert:
Tipp: In diesen Fällen sind rechtlich gesehen auch Stornierungsgebühren unzulässig. Achten Sie darauf, ob Ihnen welche berechnet werden.
Als außergewöhnliche Umstände – auch höhere Gewalt genannt – gelten Unwetter, Naturkatastrophen, politische Unruhen, Krieg, Seuchen, Pandemien und in einigen Fällen auch Streiks. Hier muss die Airline nachweisen, dass die Umstände durch ein „unvorhersehbares, betriebsfremdes Ereignis“ zustande kamen und auch bei größter Sorgfalt nicht abzuwenden waren.
Stand: 22.05.2023