
Bei Flugverspätung, Flugausfall oder Überbuchung können Fluggäste je nach Fall Anspruch auf eine Rückerstattung, eine Ausgleichszahlung zwischen 250 und 600 Euro sowie auf Betreuungsleistungen haben.
Kein Anspruch auf eine Entschädigung besteht in der Regel bei außergewöhnlichen Umständen wie Unwetter oder externen Streiks. Betreuungsleistungen können dennoch erforderlich sein.
Ansprüche können Sie in der Regel bis zu drei Jahre nach dem Flug geltend machen. Nach der geplanten Reform sollen Reisende ihre Ansprüche künftig innerhalb von 9 Monaten geltend machen müssen.
Wann gelten die EU-Fluggastrechte?
Die Fluggastrechte der Europäischen Union (EU) gelten für alle Flüge, die in einem EU-Mitgliedstaat starten – unabhängig davon, welche Fluggesellschaft den Flug durchführt. Für Flüge aus einem Drittstaat in die EU greifen die Regelungen nur dann, wenn die ausführende Airline ihren Sitz in der EU hat. Innerhalb der Europäischen Union gelten die Fluggastrechte für alle Flüge, die zwischen EU-Staaten durchgeführt werden.
Das sind Ihre Ansprüche bei Flugproblemen im Überblick
Je nach Problem mit Ihrem Flug haben Sie unterschiedliche Ansprüche gegenüber der Airline:
- Ausgleichszahlungen zwischen 250–600 Euro
- Rückerstattung des Ticketpreises
- Ersatzbeförderung zum Zielort
- Betreuungsleistungen bei Wartezeit am Flughafen
- künftig bessere Information durch die Airline über Ihre Rechte und die Durchsetzung Ihrer Ansprüche
Welche Ansprüche bestehen, hängt vom Einzelfall ab – insbesondere von der Ursache und der Dauer der Verspätung sowie vom Zeitpunkt der Information. Im Folgenden finden Sie genauere Angaben für die jeweiligen Fälle.
Welche Fluggastrechte gelten bei Verspätung?
Kommt Ihr Flug verspätet am Zielort an, kann ein Anspruch auf Entschädigung bestehen. Maßgeblich ist die tatsächliche Ankunftszeit.
Ein Anspruch auf Ausgleichszahlung besteht nach den EU-Fluggastrechten:
- ab einer Verspätung von mindestens 3 Stunden am Zielort
- sofern die Ursache im Verantwortungsbereich der Fluggesellschaft liegt (also keine unvermeidbaren oder außergewöhnlichen Umstände - siehe dazu unten).
Diese Drei-Stunden-Grenze soll auch nach der geplanten Reform der EU-Fluggastrechte erhalten bleiben. Ursprünglich war diskutiert worden, Entschädigungen erst ab 4 Stunden Verspätung vorzusehen.
Flugverspätung: Höhe der Ausgleichszahlung abhängig von der Flugstrecke
Die Tabelle zeigt die Höhe der Ausgleichszahlung bei Flugverspätung, abhängig von der Flugstrecke. Für Flugstrecken bis 1.500 km beträgt die Ausgleichszahlung 250 Euro. Für Flugstrecken über 1.500 km bis 3.500 km beträgt die Ausgleichszahlung 400 Euro. Für Flugstrecken über 3.500 km beträgt die Ausgleichszahlung 600 Euro.
Für Verspätungen von weniger als 3 Stunden am Ankunftsort bekommen Sie normalerweise keine Ausgleichszahlung.
Auch nach der geplanten Reform sollen die Entschädigungsbeträge von 250, 400 und 600 Euro im Wesentlichen bestehen bleiben. Voraussetzung ist weiterhin, dass die Airline die Verspätung zu verantworten hat.
Umfang der Betreuungsleistungen:
Je nach Flugstrecke stehen Ihnen zusätzlich bereits ab einer Wartezeit von etwa 2 bis 4 Stunden Leistungen zu, wie
- Verpflegung und Getränke
- Kommunikationsmöglichkeiten (zum Beispiel Telefonate)
- bei notwendiger Weiterbeförderung am Folgetag Hotel und Transfer.
Wichtig: Ab einer Abflugverzögerung von 5 Stunden können Sie vom Flug zurücktreten und eine vollständige Rückerstattung verlangen.
Künftig sollen Fluggesellschaften Passagiere bei Problemen außerdem innerhalb von 96 Stunden nach Ende der Reise schriftlich darüber informieren, welche Rechte sie haben und wie sie diese geltend machen können.
Welche Entschädigung bekommen Sie bei Flugausfall?
Wenn die Airline Ihren Flug streicht, haben Sie grundsätzlich folgende Rechte
Wahlrecht
Sie können zwischen der Rückerstattung des Ticketpreises und einer alternativen Beförderung zum Zielort wählen.
Betreuungsleistungen bei Wartezeiten
Wenn der Flug aufgrund eines Streiks erheblich verspätet ist und die Fluggäste eine längere Wartezeit haben, muss die Airline angemessene Betreuungsleistungen bereitstellen. Dazu gehören Verpflegung (Mahlzeiten und Getränke), Kommunikationsmöglichkeiten (Telefonate, E-Mails) und gegebenenfalls eine Unterkunft sowie der Transfer zur Unterkunft.
Entschädigung
Bei Flugausfällen kann zusätzlich ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung bestehen. Das gilt insbesondere dann, wenn die Airline Sie nicht rechtzeitig über die Annullierung informiert und keine zumutbare Ersatzbeförderung anbietet.
Auch nach der geplanten Reform sollen die bisherigen Schwellen für Entschädigungen bei gestrichenen Flügen grundsätzlich gelten – sofern der Flug weniger als 14 Tage vor Abflug annulliert wurde und die Airline den Ausfall zu verantworten hat.
Flugannullierung: Höhe der Ausgleichszahlung abhängig von der Flugstrecke:
Die Tabelle zeigt die Höhe der Ausgleichszahlung bei Flugannullierung, abhängig von der Flugstrecke. Bei einer Flugstrecke bis 1.500 km beträgt die Ausgleichszahlung 250 Euro. Für Flugstrecken über 1.500 km bis 3.500 km werden 400 Euro gezahlt. Bei Flugstrecken über 3.500 km beträgt die Ausgleichszahlung 600 Euro.
- Die Ausgleichszahlung kann unter Umständen um 50 Prozent reduziert werden oder ganz entfallen, wenn Ihnen die Airline frühzeitig eine alternative Beförderung mit nur geringer Verspätung anbietet.
- Bei einer Annulierung mindestens 14 Tage vor Abflug bekommen Sie normalerweise keine Ausgleichszahlung.
Welche Rechte haben Sie bei Überbuchung des Flugs und Nichtbeförderung?
Bei einer Überbuchung eines Fluges kann es vorkommen, dass Passagiere trotz eines gültigen Tickets nicht befördert werden (Nichtbeförderung). In diesem Fall gilt nach den EU-Fluggastrechten:
Wahlrecht
Sie können zwischen der Rückerstattung des Ticketpreises und einer alternativen Beförderung zum Zielort wählen.
Betreuungsleistungen
Sie erhalten Verpflegung während der Wartezeit sowie bei notwendiger Übernachtung ein Hotel und Transfer.
Ausgleichszahlung
Sie erhalten je nach Flugstrecke und verspäteter Ankunftszeit zwischen 125–600 Euro. In der Praxis bittet die Airline häufig zunächst um freiwillige Verzichtserklärungen. Stimmen Sie zu, können individuelle Leistungen vereinbart werden. Da Überbuchung im Verantwortungsbereich der Airline liegt, besteht hier in der Regel ein Anspruch auf Entschädigung.
Welche Fluggastrechte gelten bei Streiks?
Bei Streiks des eigenen Airline-Personals (zum Beispiel Piloten oder Kabinencrew) kann ein Anspruch auf Entschädigung bestehen. Bei Streiks externer Stellen (zum Beispiel Flughafen- oder Sicherheitspersonal) liegt häufig ein außergewöhnlicher Umstand vor. Dann können Sie gegenüber der Airline häufig keinen Anspruch geltend machen.
Unabhängig davon bestehen in vielen Fällen weiterhin Ansprüche auf:
- Ersatzbeförderung oder Erstattung
- Betreuungsleistungen während der Wartezeit
Außergewöhnliche Umstände: Wann die Airline nicht zahlt
Ein Anspruch auf Ausgleichszahlung besteht nicht, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen. Dazu zählen vor allem Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereichs der Fluggesellschaft liegen und sich auch bei zumutbaren Maßnahmen nicht vermeiden lassen. In solchen Fällen kann die Airline von der Zahlung der Ausgleichszahlung befreit sein. Betreuungsleistungen müssen jedoch häufig weiterhin erbracht werden.
Mit der geplanten Reform sollen außergewöhnliche Umstände künftig klarer in der Fluggastrechteverordnung aufgeführt werden. Das soll Reisenden helfen, besser einzuschätzen, ob die Airline sich zu Recht auf einen außergewöhnlichen Umstand beruft.
Beispiele für außergewöhnliche Umstände:
- extreme Wetterbedingungen
- terroristische Anschläge
- Luftraumsperrungen
- Blitzschlag
- Vogelschlag
Weitere geplante Änderungen bei Buchung, Gepäck und Gebühren
Neben den Regeln zu Entschädigungen sollen auch andere Bereiche verbraucherfreundlicher werden:
- Fluganbieter sollen bei der Suche künftig standardmäßig den Preis inklusive Handgepäck anzeigen. Das soll den Preisvergleich erleichtern und versteckte Zusatzkosten transparenter machen.
- Kinder unter 14 Jahren sollen ohne zusätzliche Sitzplatzgebühr neben ihren Eltern sitzen dürfen. Das soll auch für Schwangere sowie für Menschen mit Mobilitätseinschränkungen und deren Begleitung gelten.
- Airlines sollen Schreibfehler in Namen auf Tickets kostenlos korrigieren müssen.
- Für bereits eingecheckte Passagiere soll ein Boardingpass ohne zusätzliche Gebühren ausgedruckt werden.
- Musikerinnen und Musiker sollen ihre Instrumente künftig unter bestimmten Voraussetzungen mit an Bord nehmen dürfen.
Nicht durchgesetzt hat sich hingegen der Vorschlag, dass Fluggäste immer kostenlos ein kleines zusätzliches Handgepäckstück mitnehmen dürfen.
Eine Reiserücktrittversicherung kann sich lohnen, wenn Sie Ihren Urlaub wegen eines unerwarteten Grundes nicht antreten können. Dazu zählen je nach Versicherung unter anderem:
- schwere und unerwartete Krankheitsfälle
- der Todesfall eines nahen Angehörigen
- eine unerwartete Arbeitslosigkeit
Auch ein Reiseabbruch lässt sich versichern. Dann zahlt die Versicherung eine Erstattung der bereits in Anspruch genommenen Reiseleistung, auch wenn Sie die Reise schon angetreten haben.
Checkliste: So machen Sie Ihren Anspruch geltend
Um Ihre Ansprüche erfolgreich durchzusetzen, können Sie so vorgehen:
Direkt am Flughafen handeln
- Lassen Sie sich die Verspätung oder Annullierung schriftlich bestätigen.
- Fordern Sie gegebenenfalls Betreuungsleistungen ein.
Unterlagen sichern
- Bewahren Sie die Bordkarte und Buchungsbestätigung auf.
- Sammeln Sie gegebenenfalls Belege für zusätzliche Kosten.
Anspruch bei der Airline einreichen
- Wenden Sie sich schriftlich an die Airline, zum Beispiel per (Online-)Formular oder E-Mail.
- Beschreiben Sie den Fall sachlich und genau und setzen Sie eine angemessene Frist.
- Beachten Sie: Nach der geplanten Reform sollen Reisende künftig 9 Monate Zeit haben, ihre Ansprüche geltend zu machen. Bis die neuen Regeln gelten, bleibt es bei den bisherigen Fristen.
Unterstützung nutzen
Wenn die Airline nicht reagiert oder eine Leistung abweist, die Ihnen zusteht, können Sie sich je nach Airline an folgende Schlichtungsstellen wenden:
- Schlichtungsstelle Reise & Verkehr oder
- Schlichtungsstelle Luftverkehr im Bundesamt für Justiz
Wir empfehlen Ihnen, früh zu reagieren. Normalerweise können Sie Ihre Ansprüche jedoch noch bis zu drei Jahre rückwirkend geltend machen.
Zusammenfassung:
Die EU-Fluggastrechte schützen Reisende bei Flugverspätung,
Flugausfall und Überbuchung sowie in bestimmten Fällen bei Streiks. Je nach
Situation haben Fluggäste Anspruch auf eine Ausgleichszahlung von 250 bis 600
Euro, eine Rückerstattung, eine Ersatzbeförderung oder Betreuungsleistungen wie
Verpflegung und Unterkunft. Eine Entschädigung ist in der Regel ab einer
Verspätung von drei Stunden am Zielort möglich, wenn die Ursache bei der
Fluggesellschaft liegt. Diese Schwelle und die bisherigen Entschädigungsbeträge
sollen auch nach der geplanten Reform erhalten bleiben. Neu vorgesehen sind
unter anderem bessere Informationspflichten der Airlines, transparentere Preise
inklusive Handgepäck bei der Flugsuche sowie Erleichterungen bei
Sitzplatzgebühren für Familien und Menschen mit Mobilitätseinschränkungen.
Bei außergewöhnlichen Umständen wie Unwetter, externen Streiks, Blitzschlag
oder Vogelschlag werden hingegen meist keine Ausgleichszahlungen gezahlt.
Lassen Sie sich die Verspätung gegebenenfalls bestätigen und sammeln Sie
Belege, um den Anspruch bei der Airline einzureichen.
Die geplanten neuen Regeln sollen ebenfalls für Flüge von EU-Fluggesellschaften sowie für Flüge außereuropäischer Airlines gelten, wenn diese in der EU starten. Bevor sie verbindlich werden, müssen der Rat der Mitgliedstaaten und das Europaparlament die Einigung noch formal bestätigen. Nach Inkrafttreten haben Airlines voraussichtlich 12 Monate Zeit für die Umsetzung.
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Häufige Fragen zu Fluggastrechten
Die Entschädigungen bei Verspätungen sollen grundsätzlich unverändert bleiben: Ab 3 Stunden Ankunftsverspätung können Reisende weiterhin 250 bis 600 Euro erhalten, wenn die Airline verantwortlich ist. Neu geplant sind unter anderem bessere Informationspflichten der Airlines, transparentere Preise inklusive Handgepäck bei der Flugsuche, kostenlose Namenskorrekturen sowie kostenfreie Sitzplätze neben den Eltern für Kinder unter 14 Jahren.
Die Einigung muss noch formal vom Rat der Mitgliedstaaten und vom Plenum des Europaparlaments bestätigt werden. Danach haben Fluggesellschaften voraussichtlich 12 Monate Zeit, die neuen Vorgaben umzusetzen. Für den Sommer 2026 gelten die bisherigen EU-Fluggastrechte daher zunächst weiter.



