
Bei Flugverspätung, Flugausfall oder Überbuchung können Fluggäste je nach Fall Anspruch auf eine Rückerstattung, eine Ausgleichszahlung zwischen 250 und 600 Euro sowie auf Betreuungsleistungen haben.
Kein Anspruch auf eine Entschädigung besteht in der Regel bei außergewöhnlichen Umständen wie Unwetter oder externen Streiks. Betreuungsleistungen können dennoch erforderlich sein.
Ansprüche können Sie in der Regel bis zu drei Jahre nach dem Flug geltend machen.
Wann gelten die EU-Fluggastrechte?
Die Fluggastrechte der Europäischen Union (EU) gelten für alle Flüge, die in einem EU-Mitgliedstaat starten – unabhängig davon, welche Fluggesellschaft den Flug durchführt. Für Flüge aus einem Drittstaat in die EU greifen die Regelungen nur dann, wenn die ausführende Airline ihren Sitz in der EU hat. Innerhalb der Europäischen Union gelten die Fluggastrechte für alle Flüge, die zwischen EU-Staaten durchgeführt werden.
Das sind Ihre Ansprüche bei Flugproblemen im Überblick
Je nach Problem mit Ihrem Flug haben Sie unterschiedliche Ansprüche gegenüber der Airline:
- Ausgleichszahlungen zwischen 250–600 Euro
- Rückerstattung des Ticketpreises
- Ersatzbeförderung zum Zielort
- Betreuungsleistungen bei Wartezeit am Flughafen
Welche Ansprüche bestehen, hängt vom Einzelfall ab – insbesondere von der Ursache und der Dauer der Verspätung sowie vom Zeitpunkt der Information. Im Folgenden finden Sie genauere Angaben für die jeweiligen Fälle.
Welche Fluggastrechte gelten bei Verspätung?
Kommt Ihr Flug verspätet am Zielort an, kann ein Anspruch auf Entschädigung bestehen. Maßgeblich ist die tatsächliche Ankunftszeit.
Ein Anspruch auf Ausgleichszahlung besteht nach den EU-Fluggastrechten:
- ab einer Verspätung von mindestens 3 Stunden am Zielort
- sofern die Ursache im Verantwortungsbereich der Fluggesellschaft liegt (also keine unvermeidbaren oder außergewöhnlichen Umstände, siehe unten).
Für Verspätungen von weniger als 3 Stunden am Ankunftsort bekommen Sie normalerweise keine Ausgleichszahlung.
Umfang der Betreuungsleistungen:
Je nach Flugstrecke stehen Ihnen zusätzlich bereits ab einer Wartezeit von etwa 2 bis 4 Stunden Leistungen zu, wie
- Verpflegung und Getränke
- Kommunikationsmöglichkeiten (zum Beispiel Telefonate)
- bei notwendiger Weiterbeförderung am Folgetag Hotel und Transfer.
Wichtig: Ab einer Abflugverzögerung von 5 Stunden können Sie vom Flug zurücktreten und eine vollständige Rückerstattung verlangen.
Welche Entschädigung bekommen Sie bei Flugausfall?
Wenn die Airline Ihren Flug streicht, haben Sie grundsätzlich folgende Rechte:
- Wahlrecht
Sie können zwischen der Rückerstattung des Ticketpreises und einer alternativen Beförderung zum Zielort wählen.
- Betreuungsleistungen bei Wartezeiten
Wenn der Flug aufgrund eines Streiks erheblich verspätet ist und die Fluggäste eine längere Wartezeit haben, muss die Airline angemessene Betreuungsleistungen bereitstellen. Dazu gehören Verpflegung (Mahlzeiten und Getränke), Kommunikationsmöglichkeiten (Telefonate, E-Mails) und gegebenenfalls eine Unterkunft sowie der Transfer zur Unterkunft.
- Entschädigung
Bei Streiks sind Fluggesellschaften in der Regel von der Zahlung von Erstattungen befreit. Streiks werden als außergewöhnlicher Umstand betrachtet, der außerhalb der Kontrolle der Airline liegt. Daher besteht normalerweise kein Anspruch auf eine finanzielle Ausgleichszahlung.
- Die Ausgleichszahlung kann unter Umständen um 50 Prozent reduziert werden oder ganz entfallen, wenn Ihnen die Airline frühzeitig eine alternative Beförderung mit nur geringer Verspätung anbietet.
- Bei einer Annulierung mindestens 14 Tage vor Abflug bekommen Sie normalerweise keine Ausgleichszahlung.
Welche Rechte haben Sie bei Überbuchung des Flugs und Nichtbeförderung?
Bei einer Überbuchung eines Fluges kann es vorkommen, dass Passagiere trotz eines gültigen Tickets nicht befördert werden (Nichtbeförderung). In diesem Fall gilt nach den EU-Fluggastrechten:
- Wahlrecht
Sie können zwischen der Rückerstattung des Ticketpreises und einer alternativen Beförderung zum Zielort wählen.
- Betreuungsleistungen
Sie erhalten Verpflegung während der Wartezeit sowie bei notwendiger Übernachtung ein Hotel und Transfer.
- Ausgleichszahlung
Sie erhalten je nach Flugstrecke und verspäteter Ankunftszeit zwischen 125–600 Euro. In der Praxis bittet die Airline häufig zunächst um freiwillige Verzichtserklärungen. Stimmen Sie zu, können individuelle Leistungen vereinbart werden. Da Überbuchung im Verantwortungsbereich der Airline liegt, besteht hier in der Regel ein Anspruch auf Entschädigung.
Welche Fluggastrechte gelten bei Streiks?
Bei Streiks des eigenen Airline-Personals (zum Beispiel Piloten oder Kabinencrew) kann ein Anspruch auf Entschädigung bestehen. Bei Streiks externer Stellen (zum Beispiel Flughafen- oder Sicherheitspersonal) liegt häufig ein außergewöhnlicher Umstand vor. Dann können Sie gegenüber der Airline häufig keinen Anspruch geltend machen.
Unabhängig davon bestehen in vielen Fällen weiterhin Ansprüche auf:
- Ersatzbeförderung oder Erstattung
- Betreuungsleistungen während der Wartezeit
Außergewöhnliche Umstände: Wann die Airline nicht zahlt
Ein Anspruch auf Ausgleichszahlung besteht nicht, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen. Dazu zählen vor allem Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereichs der Fluggesellschaft liegen und sich auch bei zumutbaren Maßnahmen nicht vermeiden lassen. In solchen Fällen kann die Airline von der Zahlung der Ausgleichszahlung befreit sein. Betreuungsleistungen müssen jedoch häufig weiterhin erbracht werden.
Beispiele für außergewöhnliche Umstände:
- extreme Wetterbedingungen
- terroristische Anschläge
- Luftraumsperrungen
Eine Reiserücktrittversicherung kann sich lohnen, wenn Sie Ihren Urlaub wegen eines unerwarteten Grundes nicht antreten können. Dazu zählen je nach Versicherung unter anderem:
- schwere und unerwartete Krankheitsfälle
- der Todesfall eines nahen Angehörigen
- eine unerwartete Arbeitslosigkeit
Auch ein Reiseabbruch lässt sich versichern. Dann zahlt die Versicherung eine Erstattung der bereits in Anspruch genommenen Reiseleistung, auch wenn Sie die Reise schon angetreten haben.
Checkliste: So machen Sie Ihren Anspruch geltend
Um Ihre Ansprüche erfolgreich durchzusetzen, können Sie so vorgehen:
- Direkt am Flughafen handeln
- Lassen Sie sich die Verspätung oder Annullierung schriftlich bestätigen.
- Fordern Sie gegebenenfalls Betreuungsleistungen ein.
- Unterlagen sichern
- Bewahren Sie die Bordkarte und Buchungsbestätigung auf.
- Sammeln Sie gegebenenfalls Belege für zusätzliche Kosten.
- Anspruch bei der Airline einreichen
- Wenden Sie sich schriftlich an die Airline, zum Beispiel per (Online-)Formular oder E-Mail.
- Beschreiben Sie den Fall sachlich und genau und setzen Sie eine angemessene Frist.
- Unterstützung nutzen
Wenn die Airline nicht reagiert oder eine Leistung abweist, die Ihnen zusteht, können Sie sich je nach Airline an folgende Schlichtungsstellen wenden:
- Schlichtungsstelle Reise & Verkehr oder
- Schlichtungsstelle Luftverkehr im Bundesamt für Justiz
Wir empfehlen Ihnen, früh zu reagieren. Normalerweise können Sie Ihre Ansprüche jedoch noch bis zu drei Jahre rückwirkend geltend machen.
Zusammenfassung:
Die EU-Fluggastrechte schützen Reisende bei Flugverspätung, Flugausfall und Überbuchung sowie in bestimmten Fällen bei Streiks. Je nach Situation haben Fluggäste Anspruch auf eine Ausgleichszahlung von 250 bis 600 Euro, eine Rückerstattung, eine Ersatzbeförderung oder Betreuungsleistungen wie Verpflegung und Unterkunft. Eine Entschädigung ist in der Regel ab einer Verspätung von drei Stunden am Zielort möglich, wenn die Ursache bei der Fluggesellschaft liegt. Bei Annullierungen und Überbuchungen bestehen häufig ebenfalls Ansprüche. Bei außergewöhnlichen Umständen wie Unwetter oder externen Streiks werden hingegen meist keine Ausgleichszahlungen gezahlt. Lassen Sie sich die Verspätung gegebenenfalls bestätigen und sammeln Sie Belege, um den Anspruch bei der Airline einzureichen.
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Häufige Fragen zu Fluggastrechten
Bei einer Pauschalreise ist in der Regel der Reiseveranstalter Ihr erster Ansprechpartner und haftet für Reisemängel wie Flugverspätungen. Zusätzlich können Ihnen Ausgleichszahlungen nach der EU-Fluggastrechteverordnung gegenüber der ausführenden Fluggesellschaft zustehen. Beide Ansprüche bestehen nebeneinander, dürfen aber nicht zu einer doppelten Entschädigung führen.
Bei einem Flugausfall muss die Fluggesellschaft in der Regel ein Hotel sowie Transfer und Verpflegung übernehmen, wenn Sie aufgrund der Annullierung am Flughafen stranden. Kein Anspruch auf diese Betreuungsleistungen besteht jedoch, wenn Sie rechtzeitig über die Annullierung informiert wurden und ein zumutbarer Alternativflug angeboten wird (zum Beispiel mindestens 14 Tage vorher oder mit nur geringer Abweichung der Reisezeiten). In solchen Fällen müssen Sie sich in der Regel selbst um Unterkunft und Organisation kümmern.



