Junger Mann erklärt und gestikuliert vor einer Kamera. Er sitzt zu Hause an einem Holztisch.

Das steckt hinter der freiwilligen Krankenversicherung

Freiwillig versichert
Menschen mit hohem Einkommen und Selbstständige müssen nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung sein. Sie können sich für die private Krankenversicherung entscheiden oder freiwillig gesetzlich versichert bleiben. Wie das genau funktioniert, erfahren Sie hier.

Selbstständige und sehr gut verdienende Angestellte haben die Wahl: Sie können in die private Krankenversicherung (PKV) wechseln, müssen das aber nicht. Stattdessen dürfen sie in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bleiben. Das nennt sich dann freiwillige Versicherung. Wir beantworten die häufigsten Fragen zu den gesetzlichen Regelungen.


Das Wichtigste in Kürze:

Der Begriff der freiwilligen Krankenversicherung ist ein bisschen irreführend, denn jeder in Deutschland muss eine Krankenversicherung haben. Die Entscheidung ist also nicht freiwillig. Die Freiwilligkeit bezieht sich allein auf die Wahlfreiheit bestimmter Personengruppen, sich entweder in der GKV oder in der PKV versichern zu lassen. Wahlfreiheit haben:

Entscheiden sich Menschen mit Wahlfreiheit für einen Verbleib in der GKV, sind sie dort freiwillig krankenversichert. Die andere Option ist ein Wechsel in die PKV. Doch solch ein Schritt sollte wohl überlegt sein, denn die Rückkehr in die GKV ist schwierig und für Versicherte über 55 Jahren kaum möglich. Der Hintergrund: Der monatliche Beitrag in der PKV richtet sich nicht allein nach dem Einkommen, sondern auch nach dem Alter der Versicherten. Junge Menschen zahlen geringere Beitragssätze als ältere Menschen. Der Gesetzgeber möchte verhindern, dass Versicherte zunächst von den geringen Kosten der PKV profitieren und dann ‒ wenn die Kosten mit dem Alter steigen ‒ in die GKV wechseln, wo das Alter der Versicherten bei der Beitragsberechnung keine Rolle spielt.

Was heißt Pflichtversicherung?

Eine Pflichtversicherung ist eine Versicherung, deren Abschluss gesetzlich vorgeschrieben ist. In Deutschland gilt eine solche Versicherungspflicht für die Krankenversicherung (und für einige Haftpflichtversicherungen wie die Kfz-Haftpflicht). Jeder Mensch, der hier lebt, muss also krankenversichert sein. Wer eine Zeit lang seiner Versicherungs- und Beitragspflicht nicht nachkommt, muss die fehlenden Beiträge nachzahlen beziehungsweise in der privaten Krankenversicherung einen Prämienzuschlag leisten.

In manchen Bereichen leistet die GKV weniger als die PKV, etwa in der Zahnmedizin oder bei der Unterbringung im Krankenhaus. Diese Versorgungslücke lässt sich mit Krankenzusatzversicherungen schließen. Zu den am häufigsten gewählten Zusatzversicherungen gehört die Zahnzusatzversicherung. Lassen Sie sich am besten in Ihrer Sparkasse zu ihrem persönlichen Bedarf beraten.

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Häufige Fragen zur freiwilligen Versicherung

Zunächst einmal: In Deutschland gibt es eine Versicherungspflicht. Jeder Mensch, der hier lebt, muss krankenversichert sein. Freiwillig ist die Krankenversicherung an sich also nicht.

Allerdings haben bestimmte Personen, zum Beispiel Angestellte mit höherem Einkommen (2022: ab 64.350 Euro) und Selbstständige, die Wahlfreiheit zwischen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und der privaten Krankenversicherung (PKV). Entscheiden sich diese Personengruppen dafür, in der GKV zu bleiben, sind sie dort freiwillig versichert. Dann gelten für sie dieselben Bedingungen für die Berechnung der Beitragshöhe und die Leistungen wie für Pflichtversicherte in der GKV.

Die meisten Angestellten, Auszubildenden, Rentnerinnen und Rentner sowie Menschen, die Arbeitslosengeld beziehen, sind in der GKV pflichtversichert. Sie können sich zwar eine gesetzliche Krankenkasse aussuchen, nicht aber in eine private Krankenkasse wechseln. Sie sind also gesetzlich krankenversichert.

Im Gegensatz dazu haben Selbstständige und bestimmte andere Personengruppen die Möglichkeit, in die PKV zu wechseln oder in der GKV zu bleiben. Entscheiden Sie sich für den Verbleib in der GKV, sind sie dort freiwillig krankenversichert.

Alle, die nicht der Versicherungspflicht in der GKV unterliegen, können sich dort freiwillig versichern. Dazu gehören Menschen, die hauptberuflich selbstständig sind, sowie Angestellte, die mehr als 64.350 Euro brutto pro Jahr verdienen (Stand 2022). Auch Personen mit Beamtenstatus, Richterinnen und Richter sowie Zeitsoldatinnen und Zeitsoldaten können sich freiwillig krankenversichern.

Allerdings kann nicht jedes Mitglied der PKV einfach in die GKV zurückkehren! Welche Bedingungen dafür gelten, lesen Sie weiter unten.

Der Beitrag für freiwillig Versicherte in der GKV richtet sich nach dem Einkommen und unterscheidet sich damit nicht von dem Beitrag, den Pflichtversicherte zahlen.

Der allgemeine Beitragssatz liegt 2022 bei 14,6 Prozent des versicherungspflichtigen Einkommens. Davon zahlen Arbeitnehmende und Arbeitgebende je die Hälfte, also 7,3 Prozent.

Hinzu kommt der kassenindividuelle Zusatzbeitrag. Den legen die Krankenkassen selbst fest, im Durchschnitt liegt er bei 1,3 Prozent.

Ihre Krankenkasse weist Sie auf das Ende der Versicherungspflicht in der GKV und auf die damit verbundenen Möglichkeiten zu Austritt und Weiterversicherung hin. Erklären Sie Ihren Austritt innerhalb von zwei Wochen, können Sie sofort in eine PKV wechseln. Tun Sie nichts, bleiben Sie als freiwilliges Mitglied in Ihrer Krankenkasse.

Wer sich selbstständig macht, hat anders als die meisten Angestellten plötzlich die Wahl zwischen GKV und PKV. Die Entscheidung für einen Wechsel von der GKV in die PKV sollte jedoch nicht vorschnell getroffen werden, denn die Rückkehr ist nicht ohne Weiteres möglich.

Junge Menschen zahlen in der PKV zunächst meist niedrigere Beiträge als in der GKV, was erst einmal verlockend ist. Doch die PKV-Beiträge steigen mit dem Alter, denn dann steigt auch das Risiko für Erkrankungen und der oder die Versicherte wird teurer für die Krankenkasse. Die GKV fängt dieses Risiko über das Solidarprinzip auf. Dort orientieren sich die Beiträge allein am Einkommen der Versicherten.

Selbstständige sollten also vor dem Wechsel prüfen, ob Sie die höheren Beiträge der PKV im Alter stemmen können. Außerdem können Kinder und Partnerinnen beziehungsweise Partner in der PKV nicht beitragsfrei mitversichert werden. Diese Art der Familienversicherung gibt es nur in der GKV.

Ein Wechsel von der PKV in die GKV ist schwierig und für Versicherte über 55 Jahren kaum noch möglich. So soll verhindert werden, dass junge und gesunde Menschen von den geringen Beiträgen in der PKV profitieren und dann, sobald ihre Beiträge altersbedingt steigen, in die GKV wechseln, wo das Solidarprinzip gilt und sich die Beiträge allein am Einkommen orientieren.

Angestellte, die jünger als 55 Jahren sind, können in die GKV wechseln, wenn sie ihr Gehalt unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze von 64.350 Euro (Stand 2022) bringen, etwa indem sie Teilzeit arbeiten oder einen Teil ihres Einkommens in die betriebliche Altersvorsorge einzahlen.

Selbstständige können sich anstellen lassen, um erneut unter die gesetzliche Versicherungspflicht zu fallen. Auch hier gilt die Altersgrenze von 55 Jahren. Die Krankenkassen überprüfen, ob es sich tatsächlich um eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit mit mindestens 20 Wochenarbeitsstunden handelt. Die selbstständige Tätigkeit kann dann im Nebenberuf weitergeführt werden.

Auch über die Familienversicherung des Partners oder der Partnerin kann die Rückkehr in die GKV gelingen, das ist dann aber weitgehend mit der Aufgabe der Selbstständigkeit verbunden, da monatlich nur etwas mehr als 500 Euro an Einnahmen erzielt werden dürfen.

Als Rentnerin oder Rentner sind Sie in der Regel über dasselbe System krankenversichert wie während Ihres Erwerbslebens. Waren Sie also freiwillig gesetzlich versichert, als Sie gearbeitet haben, können Sie in der GKV bleiben, sobald Sie Rente beziehen.

Waren Sie zeitweise in der GKV und zeitweise in der PKV Mitglied, müssen Sie die sogenannte Vorversicherungszeit in der GKV erfüllen, um dort auch als Rentnerin oder Rentner versichert sein zu können. Diese Vorversicherungszeit erreichen Sie, wenn Sie in der zweiten Hälfte Ihres Erwerbslebens mindestens Neunzehntel gesetzlich versichert waren.

Sie können Ihre freiwillige Mitgliedschaft schriftlich kündigen, müssen dann aber eine anschließende Versicherung nachweisen. Dasselbe gilt, wenn Sie in die gesetzliche Familienversicherung Ihres Partners oder Ihrer Partnerin wechseln.

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