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Junger Mann erklärt und gestikuliert vor einer Kamera. Er sitzt zu Hause an einem Holztisch.

Freiwillig gesetzlich versichert: Diese Vor- und Nachteile sollten Sie kennen

Freiwillige Krankenversicherung
Menschen mit hohem Einkommen, Selbstständige und andere, die nicht gesetzlich pflichtversichert sind, haben bei der Krankenversicherung die Wahl: Sie können sich für eine private Krankenversicherung entscheiden oder freiwillig gesetzlich versichert bleiben.
Das Wichtigste in Kürze:
  • Jede Bürgerin und jeder Bürger in Deutschland muss eine Krankenversicherung haben.

  • Die meisten Menschen in Deutschland sind in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert.

  • Bestimmte Personengruppen haben die Wahl zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung. Betroffene sollten dabei die Vor- und Nachteile genau und langfristig abwägen.

 

Voraussetzungen: Wer sich freiwillig gesetzlich versichern kann

Der Begriff der freiwilligen Krankenversicherung ist ein bisschen irreführend. Denn jeder in Deutschland muss eine Krankenversicherung haben. Die Entscheidung ist also nicht freiwillig. Dabei bezeichnet eine freiwillige Krankenversicherung den freiwilligen Verbleib in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Denn bestimmte Personengruppen können wählen: Sie können sich entweder in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) oder in einer privaten Krankenversicherung (PKV) versichern zu lassen. Diese Wahl haben zum Beispiel:

  • hauptberuflich Selbstständige
  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt (2025: 73.800 Euro bzw. 6.150 Euro/Monat)
  • Beamtinnen und Beamte
  • Pensionärinnen und Pensionäre
  • Rentnerinnen und Rentner, die aus bestimmten Gründen nicht in der Krankenversicherung der Rentner versichert sein können
  • Studentinnen und Studenten, die aus bestimmten Gründen (etwa Alter über 30 Jahre) nicht pflichtversichert sein können 

Die Optionen: private oder freiwillige Krankenversicherung

Entscheiden sich Menschen mit Wahlfreiheit für einen Verbleib in der GKV, sind sie dort freiwillig krankenversichert. Die andere Option ist ein Wechsel in eine PKV. Doch solch ein Schritt sollte wohl überlegt sein: Denn die Rückkehr in die GKV kann je nach Fall schwierig sein. Für Versicherte über 55 Jahren ist sie je nach Situation auch gar nicht mehr möglich.

Der Hintergrund: Der monatliche Beitrag in der PKV richtet sich auch nach dem Alter der Versicherten. Junge Menschen zahlen geringere Beitragssätze als ältere. Der Gesetzgeber möchte nun Folgendes verhindern: Versicherte könnten zunächst von den geringen Kosten in der PKV profitieren. Wenn Kosten und Risiken mit dem Alter steigen, könnten sie in die GKV wechseln. Dort spielt das Alter der Versicherten bei der Beitragsberechnung keine Rolle. In der GKV gilt hingegen das Solidaritätsprinzip: Je höher das Einkommen, desto höher sind prinzipiell die Beiträge. Das gilt innerhalb bestimmter Grenzen. Das Solidaritätsprinzip wird jedoch belastet, wenn Menschen erst im höheren Alter – wenn die Risiken steigen – in die GKV wechseln.

Was heißt Pflichtversicherung?

Eine Pflichtversicherung ist eine Versicherung, deren Abschluss gesetzlich vorgeschrieben ist. In Deutschland gilt eine solche Versicherungspflicht beispielsweise für die Krankenversicherung – und für einige Haftpflichtversicherungen wie die Kfz-Haftpflicht. Wer hier lebt, muss also krankenversichert sein. Wer eine Zeit lang seiner Versicherungs- und Beitragspflicht nicht nachkommt, muss die fehlenden Beiträge nachzahlen beziehungsweise in der privaten Krankenversicherung einen Prämienzuschlag leisten.

In manchen Bereichen leistet die GKV weniger als die PKV. Das gilt etwa in der Zahnmedizin oder bei der Unterbringung im Krankenhaus. Diese Versorgungslücke lässt sich mit Krankenzusatzversicherungen schließen. Zu den am häufigsten gewählten Zusatzversicherungen gehört die Zahnzusatzversicherung.

Diese Vorteile und Nachteile sollten freiwillig gesetzlich Versicherte abwägen

Vorteile

  • Leistungen wie bei gesetzlich Pflichtversicherten

    Arztbesuche, Krankenhausbehandlungen, Vorsorgeuntersuchungen oder Medikamente – die Leistungen bei der freiwilligen Krankenversicherung entsprechen denen der gesetzlich Pflichtversicherten.

  • Familienversicherung ohne Zusatzbeitrag

    Ehepartner oder Ehepartnerinnen sowie Kinder können beitragsfrei mitversichert werden. Das gilt, wenn sie bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreiten.

  • Keine Gesundheitsprüfung

    Auch bei Vorerkrankungen erfolgt keine Risikoprüfung oder Ausschluss bestimmter Leistungen.

  • Einheitliche Beitragssätze

    Der Beitrag der freiwilligen KV richtet sich nach dem Einkommen (bis zur Beitragsbemessungsgrenze), nicht nach dem Alter oder Gesundheitszustand. Wer weniger Einkommen hat, zahlt prinzipiell weniger. Dabei gilt ein Mindestbeitrag.

  • Gesetzliche Pflegeversicherung

    Sie werden automatisch Mitglied in der sozialen Pflegeversicherung.

  • Mutterschafts- und Krankengeld

    Bei Wahl eines entsprechenden Tarifs können Sie Anspruch auf Krankengeld und Mutterschaftsgeld haben.

  • Vergleichsweise stabile Beitragshöhe im Alter

    Es gibt keine sprunghaften Beitragssteigerungen aufgrund höherer Risiken wie oft in der privaten Krankenversicherung.

Nachteile

  • Weniger Einfluss auf die Auswahl der abgedeckten Leistungen

    Eine individuelle Leistungswahl wie in der privaten Krankenversicherung (zum Beispiel Chefarztbehandlung oder Einbettzimmer) ist nur über private Zusatzversicherungen möglich.

  • Beitragspflicht auf alle Einkommensarten

    Für freiwillig Versicherte, die nicht angestellt sind, werden bei der Beitragsberechnung alle Einnahmen berücksichtigt. Also nicht nur Arbeitseinkommen, sondern auch Mieten, Zinsen usw. Das gilt bis zur Betragsbemessungsgrenze. Mehr dazu erfahren Sie unten in diesem Artikel. Das sollten Sie insbesondere bei Vergleichen mit PKV-Angeboten beachten.

  • Keine Rückerstattung bei Nichtinanspruchnahme

    Anders als bei manchen privaten Versicherungen gibt es keinen Bonus, wenn Sie keine Leistungen nutzen.

  • Kein automatischer Anspruch auf Krankengeld

    Um Krankengeld erhalten zu können, müssen Selbstständige einen Wahltarif abschließen. Dafür fallen zusätzliche Kosten an.

Mit diesen Kosten müssen Sie für eine freiwillige Krankenversicherung rechnen

Der allgemeine Beitragssatz liegt bei der gesetzlichen Krankenversicherung derzeit bei 14,6 Prozent vom Bruttoeinkommen beziehungsweise den Bruttoeinnahmen (Stand: 2025). Hinzu kommt je nach Kasse ein Zusatzbeitragssatz in unterschiedlicher Höhe. Durchschnittlich kommen dafür derzeit 2,5 Prozent hinzu. Selbstständige, die keinen Anspruch auf Krankentagegeld möchten, zahlen etwas weniger für die freiwillige Krankenversicherung (derzeit 14 statt 14,6 Prozent; Stand: 2025).

Wichtig: Wer freiwillig krankenversichert ist, ist auch Mitglied in der gesetzlichen Pflegeversicherung. Dafür liegt der Beitragssatz derzeit bei 3,6 Prozent. Wer keine Kinder hat, muss einen Zuschlag von 0,6 Prozent zahlen. Wer 2 oder mehr Kinder unter 25 Jahren hat, muss etwas weniger zahlen.

Für die Kosten ist außerdem entscheidend, ob Sie selbstständig oder angestellt und freiwillig versichert sind. Selbstständige zahlen die Kosten allein. Ausnahmen dazu sind etwa Künstlerinnen und Künstler durch die Künstlersozialkasse. Grundlage für die Berechnungen der Beiträge ist bei Selbstständigen der Gewinn laut letztem Einkommensteuerbescheid.¹  Außerdem zählen weitere Einkünfte bei Selbstständigen dazu, etwa aus Mieteinnahmen, Zinsen oder Dividenden. Bei Angestellten zahlt der Arbeitgeber die Hälfte der Beiträge.

¹Hierzu gibt es verschiedene Ausnahmen. So wird beispielsweise im ersten Jahr der Selbstständigkeit stattdessen eine Schätzung zugrunde gelegt.

Beispiel: Freiwillige Krankenversicherung Beitrag berechnen

Anina Held ist selbstständig und freiwillig gesetzlich versichert. Sie hat eine Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankentagegeld. Durchschnittlich hat sie beitragspflichtige Einnahmen von 3.000 Euro monatlich erzielt. Der allgemeine Beitragssatz für die gesetzliche Krankenversicherung liegt bei 14,6 Prozent. Ihre Krankenkasse erhebt einen Zusatzbeitrag in Höhe von 2,5 Prozent.

Insgesamt fallen also für ihre Krankenversicherung 14,6 + 2,5 = 17,1 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen an. Das sind 3.000 Euro x 0,171 = 513 Euro. Der monatliche Beitrag zur Krankenversicherung beträgt 513 Euro.

Hinweise:

• Bei der freiwilligen Krankenversicherung wird mindestens das sogenannte Mindestbemessungseinkommen herangezogen. 2025 liegt dieses bei 1.248,33 Euro monatlich. Das bedeutet: Das Einkommen wird mindestens auf dieser Grundlage berechnet. Auch wenn Sie tatsächlich weniger verdienen, wird der Beitragssatz von diesem Wert ausgehend berechnet.

• Auch nach oben gibt es eine Grenze: Die Beitragsbemessungsgrenze liegt für die gesetzliche Krankenversicherung und Pflegeversicherung 2025 bei 5.512,50 Euro monatlich beziehungsweise 66.150 Euro jährlich. Das heißt: Wenn Sie mehr verdienen, wird der Beitragssatz trotzdem maximal von diesem Wert ausgehend berechnet.

• Wir haben oben nur den Beitrag für die Krankenversicherung berechnet. Zusätzlich fällt der Beitrag für die Pflegeversicherung an, vergleiche Abschnitt darüber.

Freiwillige Krankenversicherung ohne Einkommen

Sie haben keine eigenen Einkünfte und leben derzeit etwa aus Ersparnissen? Auch wenn Sie 0 Euro monatlich verdienen, legt die freiwillige Krankenversicherung das Mindestbemessungseinkommen an. Mehr dazu lesen Sie oben in den Hinweisen.

Haben Sie kein Einkommen und bekommen Bürgergeld? Dann sind Sie grundsätzlich in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Das Jobcenter zahlt in diesem Fall für den Zeitraum des Bürgergelds Ihren Beitrag.

Gut abgesichert für jeden Fall

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Häufige Fragen zur freiwilligen Krankenversicherung

  1. Zunächst einmal: In Deutschland gibt es bei der Krankenversicherung eine Versicherungspflicht. Das heißt: Alle müssen krankenversichert sein. Freiwillig ist die Krankenversicherung an sich also nicht.

    Allerdings haben bestimmte Personen die Wahlfreiheit zwischen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und der privaten Krankenversicherung (PKV). Entscheiden sich diese Menschen dafür, in der GKV zu bleiben, sind sie dort freiwillig krankenversichert.

  2. Beides ist die GKV. Die Leistungen sind im Wesentlichen gleich. Unterschiede können zum Beispiel beim Anspruch auf Krankengeld bestehen. Der Hauptunterschied liegt jedoch in der Personengruppe, die gesetzlich oder freiwillig versichert ist.

    • Die meisten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie andere Personen sind bei der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert.
    • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit hohem Einkommen sowie Selbstständige können sich freiwillig dafür entscheiden, in der gesetzlichen Krankenversicherung zu bleiben. Das nennt sich freiwillige Krankenversicherung.

    Wichtig: Sind Sie angestellt, erhalten Sie auch bei freiwilliger GKV einen Arbeitgeberzuschuss. Als Selbstständige tragen Sie den Beitrag in der Regel allein. Dazu gibt es bestimmte Ausnahmen, etwa für Künstlerinnen und Künstler durch die Künstlersozialkasse.

  3. Wer nicht der Versicherungspflicht in der GKV unterliegt, kann sich dort oft freiwillig versichern. Ausnahme: Nicht jedes Mitglied der PKV kann einfach in die GKV zurückkehren. Zu den freiwillig Versicherten gehören Menschen, die hauptberuflich selbstständig sind, sowie Angestellte mit hohem Einkommen. Auch Personen mit Beamtenstatus, Richterinnen und Richter sowie Zeitsoldatinnen und Zeitsoldaten können sich freiwillig krankenversichern.

  4. Sie erfahren es in der Regel durch ein Schreiben Ihrer Krankenkasse oder einen Hinweis Ihres Arbeitgebers. Letzteres gilt zum Beispiel, wenn Ihr Einkommen über die Jahresarbeitsentgeltgrenze steigt. In dem Schreiben steht, ab wann die Versicherungspflicht endet und welche Optionen Sie haben. Melden Sie Änderungen bei Einkommen oder Status Ihrer Krankenkasse immer sofort, dann prüft sie Ihren Status verbindlich. Wenn Sie unsicher sind, fordern Sie eine schriftliche Bestätigung bei Ihrer Krankenkasse an.

  5. Wer sich selbstständig macht, hat – anders als die meisten Angestellten – plötzlich die Wahl zwischen GKV und PKV. Die Entscheidung für einen Wechsel von der GKV in die PKV sollte jedoch nicht vorschnell getroffen werden. Denn die Rückkehr ist nicht immer ohne Weiteres möglich.

    Junge Menschen zahlen in der PKV häufig vergleichsweise niedrige Beiträge – bei oft attraktiven Leistungen und geringeren Wartezeiten bei Arztbehandlungen. Doch die PKV-Beiträge steigen mit dem Alter. Gleichzeitig steigt dann das Risiko für Erkrankungen. Die GKV fängt dieses Risiko über das Solidarprinzip auf. Dort orientieren sich die Beiträge allein am Einkommen der versicherten Personen.

    Selbstständige sollten also vor dem Wechsel prüfen, ob Sie die höheren Beiträge der PKV im Alter stemmen können. Außerdem können Kinder und Partnerinnen beziehungsweise Partner in der PKV nicht beitragsfrei mitversichert werden. Diese Art der Familienversicherung gibt es nur in der GKV.

  6. Ein Wechsel von einer PKV in die GKV kann je nach Situation schwierig sein. Für Versicherte über 55 Jahren ist er oft auch gar nicht mehr möglich. So soll verhindert werden, dass junge und gesunde Menschen zunächst von den geringen Beiträgen in der PKV profitieren. Und dann in die GKV wechseln, sobald ihre Beiträge altersbedingt steigen. In der GKV gilt das Solidarprinzip und die Beiträge sind einkommensabhängig.

    Angestellte, die jünger als 55 Jahre sind, können hingegen relativ einfach in die GKV wechseln. Das gilt etwa, wenn sie ihr Gehalt unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze von 73.800 Euro (Stand 2025) bringen. Das lässt sich beispielsweise erreichen, wenn sie Teilzeit arbeiten oder im Rahmen der Entgeltumwandlung einen Teil ihres Einkommens in eine betriebliche Altersvorsorge einzahlen.

    Selbstständige können sich hauptberuflich anstellen lassen, um erneut unter die gesetzliche Versicherungspflicht zu fallen. Auch hier gilt jedoch in der Regel die Altersgrenze von 55 Jahren. Die Krankenkassen überprüfen, ob eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung überwiegt. Die selbstständige Tätigkeit kann dann im Nebenberuf weitergeführt werden, wenn der Arbeitgeber einverstanden ist.

    Auch über die Familienversicherung des Partners oder der Partnerin kann die Rückkehr in die GKV gelingen. Das ist dann aber weitgehend mit der Aufgabe der Selbstständigkeit verbunden. Denn monatlich dürfen dabei nur etwas mehr als 500 Euro an Einnahmen erzielt werden.

  7. Als Rentnerin oder Rentner sind Sie in der Regel über dasselbe System krankenversichert wie während Ihres Erwerbslebens. Waren Sie zeitweise in der GKV und zeitweise in der PKV Mitglied? Dann müssen Sie die sogenannte Vorversicherungszeit in der GKV erfüllen, um dort auch als Rentnerin oder Rentner versichert sein zu können. Diese Vorversicherungszeit erreichen Sie, wenn Sie in der zweiten Hälfte Ihres Erwerbslebens mindestens Neun Zehntel, also 90 Prozent, gesetzlich versichert waren.

  8. Sie können Ihre freiwillige gesetzliche Krankenversicherung schriftlich kündigen, müssen dann aber eine anschließende Versicherung nachweisen. Dasselbe gilt, wenn Sie in die gesetzliche Familienversicherung Ihres Partners oder Ihrer Partnerin wechseln.

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