
Mehr zur Nachlasspflegschaft:
Ein Nachlassgericht ordnet eine Nachlasspflegschaft häufig dann an, wenn die Erben oder Erbinnen nicht handlungsfähig sind oder das Erbrecht unklar bleibt. Einen Antrag beim Gericht kann dazu auch ein Nachlassgläubiger oder eine Nachlassgläubigerin stellen. Mit der entsprechenden „Anordnung Nachlasspflegschaft“ wird eine Entscheidung getroffen und ein Beschluss gefasst, um einen Nachlasspfleger oder eine Nachlasspflegerin einzusetzen.
Der Nachlasspfleger oder die Nachlasspflegerin übernimmt die Nachlassverwaltung, regelt gegebenenfalls die Forderungen der Gläubiger oder Gläubigerinnen und sorgt dafür, dass alle Ansprüche gesetzmäßig gedeckt werden. Dabei wird auch das gesetzliche Sicherungsbedürfnis berücksichtigt. Die Tätigkeit des Nachlasspflegers oder der Nachlasspflegerin umfasst Verwaltungsaufgaben, um die ordnungsgemäße Abwicklung der Erbschaft sicherzustellen und den letzten Willen des Erblassers oder der Erblasserin zu wahren. Das schafft somit Rechtssicherheit beim Erben und Vererben. Die Kosten für den Nachlasspfleger oder die Nachlasspflegerin sind unter anderem vom Aufwand und den Aufwendungen abhängig. Sie werden in der Regel aus dem Nachlass der Erbinnen und Erben bezahlt.